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GOÄ 2024Abrechnungsempfehlungen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz geändert

Abo-Inhalt24.01.2024297 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Für die Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz gab es bereits seit dem 30.11.2022 Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK). Diese waren für die PKV jedoch nicht bindend und haben zu Streitfällen im Rahmen der Leistungserstattung geführt. BÄK, PKV und Beihilfeträger haben sich nun auf neue Abrechnungsempfehlungen für diese Leistungen geeinigt (bei der BÄK online unter iww.de/s10228), die jedoch mit einer Abwertung einzelner Leistungen verbunden sind. Die neuen Empfehlungen sind seit dem 01.01.2024 anzuwenden. |

Anleitung und Aufklärung

Nach den „alten Abrechnungsempfehlungen“ (vom 30.11.2022) war die „Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement“ mit Nr. 33 GOÄ analog (300 Punkte) berechnungsfähig.

Im Rahmen der „neuen Abrechnungsempfehlung“ sind hierfür der Leistungstext sowie die ansetzbare Position (Nr. 33 GOÄ analog) weitgehend unverändert geblieben und gelten somit auch nach dem 01.01.2024 weiter. Die einzige Anpassung im Leistungstext ist eine inhaltliche Erweiterung. Aus der reinen „Anleitung“ ist in der neuen Abrechnungsempfehlung die „Anleitung und Aufklärung“ geworden.

Unverändert ist die Abrechnungsbestimmung enthalten, nach der die Leistung einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig ist.

Praxistipps | Sofern z. B. bei älteren oder kognitiv eingeschränkten Patienten Bezugspersonen involviert sind und ebenfalls mit angeleitet werden, kann zusätzlich Nr. 4 GOÄ (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en); 220 Punkte) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken berechnet werden. Die Leistung ist einmal im Behandlungsfall ansatzfähig.

In indizierten Fällen, z. B. bei Anwendungsfehlern im Gebrauch, kann eine weitere Anleitung des Patienten erforderlich werden. Diese ist vom zeitlichen Rahmen her deutlich geringer einzustufen als Nr. 33 GOÄ analog. Hier bietet sich der Ansatz der Nr. 3211 GOÄ analog (Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der Irrigator-Methode zur Darmentleerung; 120 Punkte) an.

Datenmanagement mittels kardialer Aggregate

Die „Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz“ war nach der alten Abrechnungsempfehlung mit Nr. 661 GOÄ analog (530 Punkte) berechnungsfähig.

Die Leistung konnte demnach einmal je Kalenderwoche angesetzt werden, auch wenn das Datenmanagement im Regelfall täglich erfolgt (Montag bis Freitag). Wurde die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, so rechtfertigte dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ, d. h., eine Faktorsteigerung ggf. bis zur maximalen Ausschöpfung des Gebührenrahmens.

Mit der neuen Abrechnungsempfehlung wird für die „Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz“ die Nr. 551 GOÄ analog (48 Punkte) empfohlen – im Gegensatz zur alten Empfehlung aber je Kalendertag. Wird diese Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies eine Faktorsteigerung an diesen Tagen.

Datenmanagement mittels externer Messgeräte

Gemäß der alten Abrechnungsempfehlung war die „Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz“ mit Nr. 653 analog (253 Punkte) abzurechnen. Die Leistung war einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Auch hierbei galt, dass die Sichtung von möglichen Warnmeldungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine Faktorsteigerung rechtfertigte.

Seit dem 01.01.2024 wird laut der neuen Abrechnungsempfehlung die „Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz“ Nr. 600 GOÄ analog (73 Punkte) empfohlen – und zwar je Kalendertag.

Auch hierbei gilt: Wird die Leistung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, ist eine Faktorsteigerung möglich.

Merke | Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten) können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.

Konsiliarische Erörterung

Nach der alten Abrechnungsempfehlung war die „konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt“ nach Nr. 60 GOÄ (120 Punkte) zu berechnen.

Seit dem 01.01.2024 ist die folgende Leistungsbeschreibung in der Abrechnungsempfehlung enthalten: „Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt“. Empfohlen wird hierfür unverändert die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ.

Allerdings ist die Leistung nach Nr. 60 GOÄ seit dem 01.01.2024 nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.

Praxistipp | Der Textzusatz betreffend der Sichtung von Warnmeldungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen fehlt bei der neuen Leistungsbeschreibung, wäre jedoch auch bei der alten Version entbehrlich gewesen. Da bei einer analogen Bewertung die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen der nach Arzt-Kosten und Zeitaufwand gleichwertig herangezogenen Leistung gelten, ist zu beachten, dass wie bei der originären Nr. 60 GOÄ auch die entsprechenden Unzeitzuschläge (E, F, G, H) nach den allgemeinen Bestimmungen von Abschnitt B V berechnungsfähig sind!

Hinweise zur Notwendigkeit und zum Geltungszeitraum

Die im Rahmen der neuen Abrechnungsempfehlung veröffentlichten Leistungspositionen zum Telemonitoring sind zudem mit folgenden Hinweisen versehen.

  • 1. Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA III jeweils mit einer EF < 40 Prozent gegeben. Bei Patienten mit einer EF > 40 Prozent muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von zwölf Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.
  • 2. Die Abrechnungsempfehlung gilt im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026. Die BÄK und der PKV-Verband verständigen sich rechtzeitig nach gemeinsamer Evaluation über eine Verlängerung bzw. Anpassung dieser Analogempfehlungen.
Weiterführende Hinweise

AUSGABE: AAA 2/2024, S. 8 · ID: 49864516

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