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KündigungsschutzÜberprüfen der Sozialversicherungspflicht trotz türkischem Rechts
| Lässt ein ArbN, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des ArbG gem. § 9 KSchG gestützt werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (15.10.24, 4 Sa 186/23, Abruf-Nr. 245372). Entscheidend sei letztlich, dass der ArbN bei seiner Antragstellung in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt habe. Anders, als der ArbG meint, könne der ArbN auch nicht auf eine zunächst interne Klärung der Sozialversicherungspflicht verwiesen werden. Denn die Antragstellung auf Arbeitslosengeld sei fristgebunden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Für eine interne Klärung der Sozialversicherungspflicht noch vor Ausspruch der Kündigung habe offenbar für den ArbN kein Bedarf bestanden. Eine interne Klärung unterlassen zu haben, könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Zudem sei der Vortrag des ArbN im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses einschließlich der Anfechtungserklärung, die damit in unmittelbarem Zusammenhang gestanden habe, von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Er habe dort alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein konnte. Deshalb habe er auch im Rahmen der Frage, welches Recht auf die Beurteilung der Kündigung Anwendung finde, die Behauptung aufstellen dürfen, der ArbG habe die Anwendung des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts umgehen wollen. Damit nutze er einen eindringlichen Ausdruck, mit dem er seine Rechtsposition unterstrichen habe.
AUSGABE: AA 2/2025, S. 19 · ID: 50291950