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UrlaubJahresurlaub bei Kurzarbeit berechnen
| Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Die ArbN ist drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund coronabedingten Arbeitsausfalls führte der ArbG Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die ArbN unter anderem drei Monate des Jahres 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. In zwei Monaten des Jahres arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Wegen der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle berechnete der ArbG den Urlaub neu. Er bezifferte den Jahresurlaub der ArbN für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Die ArbN ist der Ansicht, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Der ArbG sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Der 9. Senat des BAG (30.11.21, 9 AZR 225/21, Abruf-Nr. 226173) wies die Klage ab. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Sei die Arbeitszeit eines ArbN nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, sei die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle ArbN eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gelte entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Bei der vertraglichen Dreitagewoche der ArbN errechne sich ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige nicht die vom ArbG berechneten 11,5 Arbeitstage. Bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen sei, habe sie einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).
Relevanz für die Praxis
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
AUSGABE: AA 1/2022, S. 5 · ID: 47852657