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BerufsrechtWebsite, Facebook und Co: Vorsicht bei zahnärztlichen Internetauftritten!
| Das beim Verwaltungsgericht Münster angegliederte Berufsgericht (BG) für Heilberufe bestätigte gleich in zwei Entscheidungen gegen zahnärztliche Internetauftritte verhängte Bußgelder i. H. v. je 500 Euro (Beschluss vom 24.05.2023, Az. 18 K 3310/21.T und vom 19.06.2023, Az. 18 K 3561/21.T). |
Beschluss vom Mai 2023: Werbung mit COVID-19-Therapie
Einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufspflicht bejahte das BG in der Aussage eines Zahnarztes auf seiner Internetseite mit einer Therapiemöglichkeit gegen COVID-19: „Eine Therapie von SARS-COV 2.19 ist prophylaktisch und therapeutisch möglich durch die Anwendung eines Nasen-Rachensprays auf Photosensitizerbasis (siehe Internet) auf Stickstoffmonoxidbasis (Deutschland/Israel/USA) und als Plasma-Mineralienspray. Damit wird eine Virenreduzierung von über 99 % möglich“. Hierbei ließ das Gericht offen, ob vorstehende Aussage als irreführende und damit berufswidrige Werbung gemäß § 21 Abs. 1 Berufsordnung zu qualifizieren sei. Jedenfalls habe der Zahnarzt der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung sowie dem zahnärztlichen Beruf entgegengebrachten Vertrauen deshalb nicht entsprochen, weil er mit der Aussage eine Therapiemöglichkeit gegen COVID-19 behaupte, die in Wahrheit nicht bestehe. Selbst wenn – wie der Zahnarzt suggeriert – bei einer Anwendung der von ihm genannten Nasen-Rachensprays eine Virenreduzierung „von über 99 %“ zu erreichen sein sollte, führte dies allenfalls zu einer Verminderung der Infektiosität der Betreffenden, stellte jedoch keine Therapie der Erkrankung an SARS-COV 2.19 selbst dar.
Beschluss vom Juni 2023: Werbung mit ausschließlich einem Anbieter
Der betroffene Zahnarzt stellte bei Facebook eine Werbekampagne, bestehend aus Texten, Bildern und einem Video, online, die ausschließlich auf den Aligner-Anbieter „J“ Bezug nahm. Hierin sah das Gericht unzulässige anpreisende Werbung. Das Verbot berufswidriger Werbung für Zahnärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Zahnarzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die zahnärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Hauptaugenmerk der einzelnen Aussagen sowie der gesamten Kampagne sei auf die Präsentation des Aligner-Anbieters „J“ gerichtet, indem dessen Markenname wiederkehrend plakativ in den Vordergrund gerückt werde.
Fazit | Die vorstehenden Entscheidungen zeigen wieder einmal, dass „das Internet“ kein rechtsfreier Raum ist. So sollten Aussagen auf der Homepage und Posts bei Facebook bevor sie „online gehen“ tunlichst überprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. |
AUSGABE: ZP 1/2024, S. 5 · ID: 49814626