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PatientenrechteNeues Notvertretungsrecht unter Eheleuten ab dem 01.01.2023 – das sollten Zahnärzte wissen
| Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten – eine Erleichterung, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert. |
Bisherige Regelung erfordert Bestellung eines Betreuers
Wenn heute ein verheirateter Patient ohne Vorsorgevollmacht, der aufgrund seines akuten Gesundheitszustands z. B. einwilligungsunfähig ist, in einem Krankenhaus behandelt wird, muss der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zunächst gerichtlich als Betreuer bestellt werden, um rechtsverbindlich über die weitere Behandlung entscheiden zu dürfen – ein umständliches Prozedere für alle Beteiligten.
Das neue Notvertretungsrecht ab dem 01.01.2023
Ab dem 01.01.2023 soll die Neuregelung des § 1358 BGB für Vereinfachung sorgen, indem Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeräumt wird. Dieses gilt auch uneingeschränkt für ausländische Patienten auf deutschem Staatsgebiet.
Berechtigungen der Ehepartner/eingetr. Lebenspartner ab 01.01.2023 |
Wenn ein Patient aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seine Gesundheitsangelegenheiten selbst zu besorgen, wird der betreffende Ehepartner/eingetragener Lebenspartner demnach berechtigt,
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Das Gesetz enthält keine Vertretungspflicht. Der betroffene Ehepartner/eingetragene Partner kann die Übernahme der Notvertretung auch ablehnen. In diesem Fall wird ein Betreuungsverfahren bei Gericht angeregt. Dies wird auch nötig in den Fällen, die vom Gesetz in § 1358 Abs. 3 BGB (neue Fassung ab dem 01.01.2023) vorgesehen sind, den sog. „Rückausnahmen der Notvertretung“ (vgl. folgende Übersicht).
In diesen Fällen scheidet die Notvertretung von vornherein aus |
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Neue Informationsquellen für behandelnde Ärzte ...
Ärzte erhalten ab dem 01.01.2023 ein Einsichtsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister, das bislang nur den Betreuungsgerichten zugänglich war. Patienten können dort einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eintragen lassen. Denn in den meisten Fällen, in denen das Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten zur Anwendung kommen wird, werden die behandelnden Ärzte den Patienten nicht selbst befragen können, ob er z. B. getrennt lebt oder eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, die nicht seinen Partner ausweist. Sie werden also in weiten Teilen auf die Angaben des Ehepartners angewiesen sein, die einer Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind.
... aber auch neue Pflichten!
Zwar haben Ärzte keine Nachforschungspflicht, aber § 1358 Abs. 4 BGB (neue Fassung) erlegt ihnen spezifische Bestätigungs-/Versicherungspflichten auf. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass das Notvertretungsrecht automatisch sechs Monate nach erstmaligem Eintritt der Voraussetzungen erlischt.
Bestätigungs-/Versicherungspflichten für Ärzte ab 01.01.2023 |
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- Ein Musterformular zur Ehegattennotvertretung steht bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft online zum Download unter iww.de/s7266 zur Verfügung.
- Vorsorgevollmachten für die Praxis und Privates: So bleiben Sie im Krisenfall handlungsfähig! (ZP 09/2017, Seite 18)
- Private Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung mit Betreuungsverfügung – was zu regeln ist (ZP 10/2017, Seite 18)
- Digitales Testament und digitale Vorsorgevollmacht – haben Sie daran gedacht? (ZP 11/2017, Seite 18)
AUSGABE: ZP 12/2022, S. 6 · ID: 48775144