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VBVereinsBrief

SatzungAufnahme der Gemeinnützigkeit in die Satzung: Ist das eine Änderung des Vereinszwecks?

Abo-Inhalt05.09.20236108 Min. Lesedauer

| Satzungsänderungen sind knifflig. Insbesondere wenn sich der Vereinszweck und damit das Kernanliegen verändert. Ob die Aufnahme der Gemeinnützigkeit in die Vereinssatzung eine Zweckänderung darstellt, hatte jüngst das LG München zu klären. VB macht Sie mit dem Urteil vertraut. |

Zweckänderung bedarf Zustimmung aller Mitglieder

Die Frage, ob es sich beim Wechsel zur Gemeinnützigkeit um eine Zweckänderung handelt, ist für den Verein von großer Bedeutung. Denn: Die Änderung des Vereinszwecks macht eine Satzungsänderung erforderlich – und dafür sind die Hürden relativ hoch. Bereits bei einer einfachen Satzungsänderung müssen nämlich drei Viertel der bei der Mitgliederversammung anwesenden Mitlgieder zustimmen. Soll sich der Zweck des Vereins ändern bedarf es lt. BGB der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Deswegen nehmen die Hürde der Zweckänderung in der Praxis nur wenige Vereine.

Änderung des Vereinszwecks – ja oder nein?

Eine Änderung des Zwecks liegt vor, wenn die Leitidee des Vereins ausgetauscht wird und sich die große Linie ändert, wegen der sich die Vereinsmitglieder zusammengeschlossen haben, sodass die Mitgliedschaft einen gänzlich anderen Charakter annimmt, mit dem kein Mitglied bei seinem Beitritt rechnen konnte. Behält der Verein dagegen seine bisherige Leitidee im Wesentlichen bei oder wird der Vereinszweck an veränderte Umstände angepasst, sind Modifikationen des Vereinszwecks keine Zweckänderung. Das ist der Fall, wenn unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee der Vereinszweck erweitert oder beschränkt wird oder der Vereinszweck an geänderte Verhältnisse angepasst oder wenn die Gewichtung mehrerer Vereinszwecke zueinander verändert wird.

LG München bejaht Zweckänderung – Satzungsänderung nichtig

Im Fall eines Vereins, der ein Studentenwohnheim verwaltete, hat das LG München die Aufnahme der Gemeinnützigkeit in die Satzung für eine Änderung des Vereinszwecks erklärt. Um die Gemeinnützigkeit zu erreichen, hatte der Verein den Nutzerkreis des Wohnheims erweitert. Während dort bisher überwiegend Mitglieder einer Studentenverbindung wohnten, sollten dort künftig auch andere hilfsbedürftige Studenten wohnen dürfen und vom Verein unterstützt werden. Das LG München sah darin eine Zweckänderung. Da nicht alle Vereinsmitglieder dieser Änderung des Vereinszwecks zugestimmt hatten, war die Satzungsänderung lt. LG nichtig. Insbesondere fiel ins Gewicht, dass der Verein auch den Vermögensanfall neu regelte (LG München, Urteil vom 21.10.2022, Az. 25 O 2792/22, Abruf-Nr. 235487).

Fazit | Das Urteil des LG München beantwortet die Frage, ob mit der Aufnahme der Gemeinnützigkeit in die Satzung eine Zweckänderung verbunden ist, nicht allgemein. Es zeigt aber, dass das vielfach der Fall sein wird – insbesondere, wenn sich auch die Regelungen zum Vermögensanfall ändern.

AUSGABE: VB 9/2023, S. 23 · ID: 49502703

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