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RegressRegress gegen die Werkstatt: LG Essen bejaht Vergütungsvereinbarung durch Preisaushang
| Weil es in aller Regel Beträge unterhalb der Schwelle zur Berufungsfähigkeit eines Urteils sind, die Versicherer in Regressprozessen von den Werkstätten zurückfordern, haben Berufungsurteile hier Seltenheitswert. Weil jedoch das AG Hattingen die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hatte, konnte nun das LG Essen entscheiden – und hat dies werkstattfreundlich getan. Es hat eine Vergütungsvereinbarung durch Preisaushänge im Ladenlokal bejaht. |
Darum ging es im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt
Es ging um die Auslegung des Auftrags, den der Geschädigte als Auftraggeber der Reparatur an die Werkstatt erteilt hatte. Denn die Grundlage eines solchen Regresses ist ja die Überlegung, dass der Geschädigte als Auftraggeber gezahltes Geld von der Werkstatt zurückverlangen könnte. Nur wenn er einen solchen Rückforderungsanspruch hätte, könnte ein solcher per Abtretung auf den Versicherer übergehen.
Also muss im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt geklärt werden, ob der Geschädigte, der die Werkstatt mit vom Versicherer zur Verfügung gestelltem Geld bezahlt hat, einen Teil zurückfordern könnte, weil bestimmte Rechnungspositionen nicht berechtigt waren.
LG Essen entscheidet: Vereinbarung geht vor Üblichkeit
Im Essener Fall ging es um die Frage, ob Schadenpositionen in dieser Höhe berechtigt waren: Eine EDV-Pauschale und Kosten für eine Fahrzeugreinigung seien gar nicht üblich, die Verbringungskosten nur in deutlich geringerer Höhe.
Der Joker der Werkstatt: Auf die Üblichkeit kam es gar nicht an. Denn nach § 632 BGB ist bekanntlich eine Vereinbarung vorrangig, solange sie keine wucherische Höhe zur Grundlage hat. Die betreffende Werkstatt hatte alle Positionen in ihren Preisaushang aufgenommen. Die Frage war nun, ob das eine vorrangige Vereinbarung ist.
Das LG Essen hat entschieden: Jedenfalls eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung ist bei Vertragsschluss in Branchen anzunehmen, in denen Preisaushänge im Ladenlokal üblich sind, was bei der Werkstatt hier anzunehmen sei. Denn ein Geschädigter akzeptiere die ihm von der Werkstatt auf Grundlage ihres üblichen Preisaushangs angebotenen Arbeitsschritte konkludent, wenn er insgesamt einen Auftrag erteilt. So stellte sich die Frage einer Einbeziehung per Reparaturbedingungen gar nicht mehr (LG Essen, Urteil vom 29.11.2023, Az. 13 S 42/23, Abruf-Nr. 238648, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).
Praxistipp | Wenn Sie zu den Lesern aus den Werkstätten gehören, besprechen Sie dies mit ihren anwaltlichen Beratern und setzen das um. |
AUSGABE: UE 1/2024, S. 13 · ID: 49834088