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Fiktive AbrechnungFahrzeug bei Regulierung verkauft: Was gilt bei fiktiver Abrechnung mit Blick auf Preiserhöhungen?
| Bei der fiktiven Abrechnung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Stundenverrechnungssatz zum Zeitpunkt der endgültigen Zahlung durch den Versicherer maßgeblich. Hat die Werkstatt, deren Preise der Maßstab sind, also zwischendurch die Preise erhöht, muss der Versicherer den höheren Betrag erstatten, wenn er bis dahin nicht vollständig reguliert hat, so der BGH. Doch wie ist es, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Regulierung bereits verkauft ist? Das will ein Leser von UE wissen. |
Frage: Eine für uns neue Problematik tauchte gestern in einer Verhandlung vor Gericht auf. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug während des Rechtsstreits verkauft worden. Das Gericht ist der Auffassung, dass nunmehr für die Höhe der Stundenverrechnungssätze und der Ersatzteilkosten auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs des Fahrzeugs abzustellen ist, vorliegend zwei Jahre vor der Verhandlung. Ist das richtig? Ist hierzu Rechtsprechung bekannt? Was ist Ihre Meinung?
Antwort: Rechtsprechung dazu hat UE nicht vorliegen. Eine Meinung hat UE jedoch: Mit dem Verkauf hat sich der Schutzzweck erledigt.
Der Geschädigte soll nicht in Vorleistung treten müssen
Zur Erinnerung und durchaus auch, weil nun gerade in vielen Werkstätten die Preise erhöht werden, während viele fiktive Abrechnungen aus den üblichen Gründen oder weil viele Versicherer in massivem Arbeitsrückstand versinken noch offen sind – die Logik der BGH-Entscheidung ist folgende: Der Geschädigte soll für die (gedachte) Reparatur nicht (gedacht) mit eigenem Geld in Vorleistung treten müssen (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406).
Deshalb muss er die Reparatur erst in Auftrag geben, wenn er vom Versicherer im vollen Umfang mit Geld dazu in die Lage versetzt wurde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gilt das allerdings nicht für die Mehrwertsteuer. Das gilt nach der „Treu und Glauben“-Ausnahme in der BGH-Entscheidung auch dann nicht, wenn dem Geschädigten „das Geld aus den Taschen quillt“, sodass ihn eine Vorleistung nicht ernsthaft belasten würde.
Schutzzweck hat sich mit Verkauf erledigt
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug jedoch im Verlaufe der Regulierung abgeschafft hat, ist es ihm ja gar nicht mehr möglich, es (gedacht) reparieren zu lassen. So kann er auch gar nicht mehr in die Situation kommen, für die (gedachte) Reparatur und die dafür (gedacht) erstellte Rechnung (gedacht) in Vorleistung treten zu müssen. Der letzte Zeitpunkt, in dem das möglich war, ist der Tag vor dem Verkauf. Mit dem Verkauf hat sich also der Schutzzweck erledigt, auf den der BGH aufbaut.
AUSGABE: UE 1/2024, S. 14 · ID: 49833647