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FamilienbesteuerungFreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Kindern: Neuer Musterprozess beim BFH
| Lebt ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern beim einen Elternteil und hält es sich auch beim anderen Elternteil auf, steht jedem Elternteil prinzipiell die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 32 Abs. 6 EStG zu. In einem neuen Musterpozess beim BFH geht es um die Frage, wann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags auf sich beanspruchen kann. |
Die Grundsätze zum BEA-Freibetrag
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe-darf des Kindes (BEA-Freibetrag) beträgt für jeden Elternteil 1.464 Euro (§ 32
Abs. 6 S. 1 EStG). Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils über-tragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG). Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann dieser Übertragung widersprechen. Dazu muss eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG):
- Dem Elternteil müssen Kinderbetreuungskosten entstanden sein.
- Der Elternteil betreut das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang.
Der Musterprozess beim BFH
Beim BFH geht es jetzt in dem neuen Musterprozess mit dem Az. III R 2/24 um folgende Frage: Können einem Elternteil (ohne sein Zutun erbrachte) Betreuungsleistungen anderer Familienangehöriger (hier: Großeltern) zugerechnet werden, mit der Folge, dass dieser Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen kann?
Die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2023, Az. 6 K 1165/21) hat das verneint.
ID: 50110259