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FamilienbesteuerungFreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Kindern: Neuer Musterprozess beim BFH

Abo-Inhalt02.08.20242 Min. Lesedauer

| Lebt ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern beim einen Elternteil und hält es sich auch beim anderen Elternteil auf, steht jedem Elternteil prinzipiell die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 32 Abs. 6 EStG zu. In einem neuen Musterpozess beim BFH geht es um die Frage, wann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags auf sich beanspruchen kann. |

Die Grundsätze zum BEA-Freibetrag

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe-darf des Kindes (BEA-Freibetrag) beträgt für jeden Elternteil 1.464 Euro (§ 32

Abs. 6 S. 1 EStG). Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils über-tragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG). Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann dieser Übertragung widersprechen. Dazu muss eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG):

  • Dem Elternteil müssen Kinderbetreuungskosten entstanden sein.
  • Der Elternteil betreut das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang.

Der Musterprozess beim BFH

Beim BFH geht es jetzt in dem neuen Musterprozess mit dem Az. III R 2/24 um folgende Frage: Können einem Elternteil (ohne sein Zutun erbrachte) Betreuungsleistungen anderer Familienangehöriger (hier: Großeltern) zugerechnet werden, mit der Folge, dass dieser Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen kann?

Die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2023, Az. 6 K 1165/21) hat das verneint.

ID: 50110259

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