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EinkommensteuerAbfindung: Fünftel-Regelung tatsächlich nur bei Verlust des Arbeitsplatzes anwendbar?

Abo-Inhalt06.08.20242 Min. Lesedauer

| Ist die Tarifbegünstigung für eine Abfindung in § 34 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG wirklich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Steuerzahler seinen Arbeitsplatz nicht nur formal, sondern tatsächlich verliert? Mit dieser Frage muss sich der BFH in einer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Az. IX B 34/24 zu einer Entscheidung des FG Niedersachsen befassen. |

Die Leitsätze des FG Niedersachsen dazu lauten (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2024, Az. 2 K 71/23, Abruf-Nr. 242549):

  • Keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber und bei Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit früherem Arbeitgeber oder auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber auszuzahlende weitere Abfindung
  • Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben. Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.

Wichtig | Das Thema „Abfindungen und deren Besteuerung“ gewinnt aktuell erheblich an Bedeutung, weil viele Unternehmen Arbeitsplätze abbauen wollen. SSP bereitet dazu einen Fachbeitrag vor. Haben Sie Fragen, auf die wir darin eingehen sollen, so mailen Sie diese einfach an ssp@iww.de.

ID: 50110191

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