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ArbeitsrechtNach einem Versäumnisurteil werden die Gerichtskosten nicht ermäßigt
| Ergeht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren in erster Instanz ein Versäumnisurteil, kommt nach dem LAG Nürnberg weder ein Wegfall der Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KV noch eine Gebührenermäßigung nach Nr. 8211 GKG-KV in Betracht. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Beklagte gegen das vor dem ArbG ergangene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und mit einem weiteren Schriftsatz den Anspruch anerkannt. Daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil. Anschließend wurden gegenüber dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 590 EUR (2,0-Gebühr nach Nr. 8210 KV-GKG) festgesetzt. Hiergegen richtet sich der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten, der letztlich erfolglos blieb (LAG Nürnberg 17.1.24, 5 Ta 98/23, Abruf-Nr. 239983).
Relevanz für die Praxis
Dass eine Ermäßigung nach Nr. 8211 GKG-KV ausscheidet, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, da kein Versäumnisurteil vorausgegangen sein darf. Nichts anderes gilt für den Wegfall nach Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KV.
Der Wegfall der Gebühr setzt u. a. voraus, dass kein Versäumnisurteil ergeht. Zutreffend hat das ArbG darauf hingewiesen, dass der 2. Halbsatz der Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG sowohl die Gegenwarts- als auch die Vergangenheitsform umfasst. Dabei ist es ohne Relevanz, ob gegen das Versäumnisurteil ein Einspruch zulässig oder unzulässig erhoben wurde. Entscheidend ist nur der Erlass eines Versäumnisurteils. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Das Ergebnis entspricht der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf 10.10.96, 10 B 101/96; LAG Hessen 12.12.05, 13 Ta 569/05, Abruf-Nr. 155472). Es entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 12/6962, S. 70): Ein Wegfall der Gebühren sei nicht angezeigt, da die Gerichte vor Erlass eines Versäumnisurteils eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen hätten und damit das Gericht in der Sache beansprucht werde.
Anders verhält es sich bei einem Vergleich. Die Vorbem. 8 GKG-KV enthält keine Einschränkung dahin gehend, dass kein Versäumnisurteil vorausgegangen sein darf. Sie ist nach einhelliger Auffassung auch anwendbar, wenn ein streitiges Urteil vorausgegangen ist und innerhalb der Rechtsmittelfrist noch ein Vergleich geschlossen wird (LAG Düsseldorf 5.2.20, 13 Ta 96/19, Abruf-Nr. 215976; LAG Nürnberg AGS 23, 131). Dann muss dies aber auch bei einem vorausgegangenen Versäumnisurteil gelten (LAG Nürnberg AGS 23, 131). Zumal für den Wegfall der Gerichtsgebühr hier nicht primär die Entlastung des Gerichts im Vordergrund steht, sondern der Gesetzgeber mit der Regelung in Vorbem. 8 GKG-KV vordringlich das sozialpolitische Anliegen verfolgt, eine Verständigung zwischen den Parteien in besonderer Weise gebührenrechtlich zu fördern.
AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 115 · ID: 49980827