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Corona-HilfenIst die Überbrückungshilfe Plus steuerpflichtig?

Abo-Inhalt19.03.2024241 Min. Lesedauer

| Während der Coronapandemie gab es unterschiedliche Hilfen für Selbstständige. Nordrhein-Westfalen hat z. B. Mitte 2020 einen Betrag von bis zu 3.000 EUR an kleine und mittelständische Unternehmen, unter anderem auch an Angehörige der freien Berufe, gezahlt, wenn diese infolge der Coronakrise erhebliche Umsatzausfälle erlitten hatten (Überbrückungshilfe Plus). Nun hat das FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E, Rev. BFH VIII R 34/23) entschieden, dass der Betrag aus der Überbrückungshilfe Plus als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. |

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im August 2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf eine Überbrückungshilfe Plus von 3.000 EUR. Der Freiberufler versteuerte diesen Betrag nicht, da er der Auffassung war, dass die Hilfe als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das FA die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahme.

Entscheidung

Auch das FG erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig: Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden sei, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt hätten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien vom Land NRW geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, käme nicht in Betracht.

Fazit | Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen und auch eingelegt worden ist. In ähnlichen Fällen sollten sich Betroffene ebenfalls gegen die Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus wehren und ein Ruhen Ihres eigenen Einspruchsverfahrens beantragen, bis der BFH in dem Musterverfahren entschieden hat.

AUSGABE: PFB 4/2024, S. 86 · ID: 49861372

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