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GesetzesänderungenJahreswechsel 2024/2025: Die wichtigsten Neuerungen für Planungsbüros im Überblick

Abo-Inhalt01.01.2025607 Min. Lesedauer

| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die Sie im Planungsbüro (vor allem als Arbeitgeber) umsetzen müssen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie seit 01.01.2025 achten müssen. |

Die Änderungen sind in verschiedenen Gesetzen enthalten

Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2025 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus diversen Gesetzesvorhaben wie dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514), dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 245271) oder dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, Abruf-Nr. 244968) sowie verschiedenen BMF-Schreiben und Verordnungen.

Die Checkliste: Änderungen von A bis Z

Nachfolgend finden Sie die seit 01.01.2025 geltenden Änderungen alphabetisch nach Stichworten geordnet – mit ihren jeweiligen Rechtsquellen:

CHECKLISTE / Änderungen seit 01.01.2025 von A bis Z

Bereich

Auswirkung und Handlungsbedarf

Arbeitsrecht

  • Mehr Vereinbarungen in Textform möglich

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

  • Wesentliche Vertragsbedingungen können seit dem 01.01.2025 grundsätzlich auch in Textform nach § 126b BGB gefasst und elektronisch übermittelt werden.
  • Die Textform erfordert keine eigenhändige Unterschrift mehr, sondern nur die Benennung der Erklärenden. Auch eine elektronisch qualifizierte Signatur nach § 126a BGB ist nicht erforderlich.
  • Mit Einwilligung des Mitarbeiters können Sie Arbeitszeugnisse, die bislang handschriftlich zu unterzeichnen waren, jetzt in elektronischer Form erteilen (§ 109 Abs. 3 GewO). Die elektronische Form erfordert aber eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Das ist also anders als bei der Textform nach § 126b BGB.

Aufbewahrungsfristen

  • Verkürzung der Fristen

§ 147 Abs. 3 AO

§ 257 Abs. Nr. 4 HGB

BEG IV

  • Geschäftsunterlagen waren bisher je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Durch das BEG IV wurde die Frist für Buchungsbelege jedoch jüngst auf acht Jahre verkürzt. Aus lohnsteuerlicher Sicht sind alle Unterlagen betroffen, die relevant für die betriebliche Gewinnermittlung sind.
  • Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Verkündung des BEG war am 29.10.2024.

Betriebliche Altersversorgung

  • Höhere Werte 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:

  • Damit ergibt sich für Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.728 Euro (acht Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 3.864 Euro (vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

E-Bilanz

  • Übermittlung

§ 5b Abs. 1 EStG

JStG 2024

  • Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der sog. E-Bilanz wird auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt.

Elektronische Lohn- steuerabzugsmerkmale (ELStAM)

§ 39e Abs. 2 . 1 Nr. 4 bis 9 EStG, § 39e Abs. 2 S. 6 und 7 EStG

  • Bereits seit 2013 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung (hier: BZSt) anzumelden und zugleich die Elektronischen LohnsteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) anzufordern. Zur Bildung der ELStAM greift das BZSt auf Daten zu, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind.
  • Der Katalog der Daten, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert werden dürfen, wird wie folgt ergänzt:
    • bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
    • die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als Abzugsmerkmal,
    • Freibeträge, z. B. für Werbungskosten,
    • Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
    • ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag erfüllt,
    • Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).
  • Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers muss diese Daten und deren Änderung dem BZSt unter Angabe der Steuer-ID des Arbeitnehmers automatisiert mitteilen.

Entgeltbescheinigung

Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung“ → Abruf-Nr. 244747

  • In der Entgeltbescheinigung wurde zum 01.01.2025 die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Mitarbeiter bei den Beitragsabschlägen zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt wurden.
  • Es werden folgende Kennziffern aufgenommen:
    • Die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose.
    • Die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die zu berücksichtigen sind.
    • Eine Kennziffer für Beschäftigte, für die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.

E-Rechnung

BMF-Schreiben vom 14.10.2024. Abruf-Nr. 244405

  • Ab dem 01.01.2025 wird es mit der E-Rechnung ernst. Auch in jedem Planungsbüro. Denn Sie müssen zumindest E-Rechnungen empfangen können. So steht es auch im Anwendungsschreiben zur E-Rechnung, das das BMF am 14.10.2024 veröffentlicht hat.
  • Mehr zum Thema lesen Sie im Beitrag „Die E-Rechnung im Planungsbüro: Antworten auf sieben Fragen aus der Praxis“, PBP 12/2024, Seite 20Abruf-Nr. 50222223

Fünftel-Regelung

  • Wegfall

§ 19a Abs. 4 S. 2 und § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG

Wachstumschancengesetz

  • Bislang war die Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar, wenn sich dadurch eine niedrigere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ergab.
  • Seit dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.

Kinderbetreuungskosten

  • Absetzbarkeit

JStG 2024

  • Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig; der Maximalbetrag wurde auf 4.800 Euro erhöht.

Kleinunternehmer- regelung

  • Umsatzschwellen

JStG 2024

  • Die Kleinunternehmerregelung wurde reformiert. Zum 01.01.2025 wurden z. B. die Umsatzschwellen angehoben. Seither darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Schwelle von 25.000 Euro nicht überschreiten (bisher: 22.000 Euro).Der Gesamtumsatz im laufenden Jahr darf nach dem neuen § 19 Abs. 1 UStG künftig 100.000 Euro nicht überschreiten.

                                                            ID: 50265627

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