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Planungsleistungen„Nicht genehmigungsfähig“ – Was der Planer machen kann

Abo-Inhalt22.10.20242 Min. Lesedauer

| „Der Architekt hat zwar ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Eine Nachbesserung kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen“. Diese Aussagen des OLG Düsseldorf sollten Sie hellhörig machen. |

Im Kern hat das OLG damit die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln eingeschränkt. Im konkreten Fall hatte der Architekt die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern. Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass der Planer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat, seine Planung nachzubessern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, Az. 23 U 81/21, Abruf-Nr. 243851; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB; BGH, Beschluss vom 24.04.2024, Az. VII ZR 886/21).

Wichtig | Ist die Planung nicht genehmigungsfähig und sind Sie dafür verantwortlich, sollten Sie die Planung nicht vorpreschend ändern, ohne sich mit dem Bauherrn abgestimmt zu haben. Vielmehr ist eine Verabredung über die Art der Planungsänderung bzw. Mangelbeseitigung erforderlich. Ansonsten könnte ein unnötiges Risiko bei evtl. Wegwerfplanung entstehen, falls der Auftraggeber mit einer umfangreichen Änderung des Bauantrags nicht einverstanden ist. Das Recht dazu hat er nach der aktuellen Rechtsprechung.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „OLG Celle: Risikoplanung in ersten Lph ist doch möglich“, PBP 3/2024, Seite 1 → Abruf-Nr. 49916270
  • Beitrag „Genehmigungsrisiken in der Lph 4: Gerichte verschärfen Anforderungen an Ihre Beratung“, PBP 4/2023, Seite 12 → Abruf-Nr. 49190779

AUSGABE: PBP 11/2024, S. 1 · ID: 50209851

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