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Öffentliche AufträgeSchwellenwertberechnung: Wann sind Planungsleistungen zu addieren?
| Vor dem Hintergrund der Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in einem Rundschreiben Informationen zur Vergabe von Planungsleistungen zusammengestellt. Darin erläutert das Ministerium, in welchen Fällen die geschätzten Auftragswerte der Planungsleistungen zu addieren sind. Nämlich dann, wenn ein „enger funktionaler Zusammenhang“ zwischen den einzelnen Planungsleistungen besteht. |
Das Anwendungsschreiben aus Bayern
Das Ministerium betont, dass sich kommunale Auftraggeber bei der erforderlichen Einzelfallprüfung, ob der EU-Schwellenwert erreicht wird, an seinen – in dem Schreiben veröffentlichten – Maßgaben orientieren können. Denn kommunale Auftraggeber kommen nicht umhin, „im eigenen Wirkungskreis und im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts“ im Einzelfall zu entscheiden, ob sie Planungsleistungen bei der Schätzung des Auftragswerts addieren und in welchem Verfahren sie die Leistungen beschaffe Eine Dokumentation der Gründe, warum eine Addition der Auftragswerte bei Maßnahmen im Rahmen eines Bauvorhabens unterbleibt, ist erforderlich (Schreiben des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 18.12.2023, Abruf-Nr. 239651).
Vorschlag der Bundesregierung wird nicht gefolgt
Das Ministerium betont außerdem, dass die bayerische Staatsbauverwaltung die von der Bundesregierung vorgebrachte Möglichkeit, Bau- und Planungsleistungen gemeinsam als einheitlichen Bauauftrag zu vergeben, nur dann nutzen werde, wenn eine funktionale Ausschreibung nach § 7c VOB/A möglich sei. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Wortlaut des § 103 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GWB von Verträgen über die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen ausgehe. Unklar sei, wie und nach welchen Vergabegrundsätzen eine solche „einheitliche Vergabe“ in der Praxis durchgeführt werden solle.
ID: 49910173