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AdhäsivrestaurationenPraxisfall: Approximale Kavitätenanhebung und Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone
| Tiefe subgingivale Defekte erschweren eine Versorgung mit indirekten Adhäsivrestaurationen. Hier bietet die Proximal Box Elevation (PBE) eine Behandlungsmöglichkeit. Dabei wird durch das Anheben eines subgingival gelegenen Kavitätenrandes auf ein supragingivales Niveau eine Trockenlegung des Kavitätenrandes ermöglicht und eine Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone mittels Adhäsivtechnik kann erfolgen. Die Abrechnung erläutern wir in diesem Praxisfall. |
Inhaltsverzeichnis
Der Praxisfall
Bei der eingehenden Untersuchung eines 55-jährigen PKV-Versicherten wird eine insuffiziente Füllung an 25 diagnostiziert. Röntgenologisch ist distal eine tiefe Sekundärkaries erkennbar. Nach Entfernung der insuffizienten Füllung und der Sekundärkaries distal wird der Patient über verschiedene Behandlungsalternativen aufgeklärt. Es wird empfohlen die gewucherte Gingiva elektrochirurgisch zu entfernen und eine aufwendige PBE zur approximalen Kavitätenanhebung durchzuführen. Im Anschluss erfolgt eine Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone im direkten Verfahren.
Behandlungsablauf | |||
Datum | Zahn | Leistungsbeschreibung | GOZ |
04.11. | Eingehende Untersuchung, insuffiziente Füllung 25 | 0010 | |
25 | Röntgenologische Untersuchung | Ä5000 | |
25 | Vitalitätsprobe positiv | 0070 | |
Eingehende Beratung über mögliche Behandlungsalternativen | Ä1 | ||
Schriftlicher Kostenvoranschlag erstellt | 0030 | ||
27.11. | 25 | Oberflächenanästhesie | 0080 |
25 | Intraligamentäre Anästhesie | 0090 + Mat. | |
23–27 | Entfernung harter und weicher Beläge | 2 x 4050 + 3 x 4055 | |
23–27 | Anlegen von Spanngummi | 2040 | |
25 | Entfernen der insuffizienten Füllung | – | |
25 | Entfernung der gewucherten Gingiva approximal mittels Elektrochirurgie-Gerät und primäre Wundversorgung | 3070 | |
25 | Kariesexkavation | – | |
25 | Verdrängen störenden Zahnfleischs mittels Retraktionsfaden (besondere Maßnahme beim Präparieren) | 2030 | |
25 | Ätzen, Auftragen von Primer und Bonding, Modellieren für approximale Kavitätenanhebung mittels Komposit | – | |
25 | Abnahme des Spanngummis vor Röntgenaufnahme | – | |
25 | Röntgenaufnahme zur Kontrolle der Proximal Box Elevation | Ä5000 | |
23–27 | Anlegen von Spanngummi | 2040 | |
25 | Anlegen einer Formgebungshilfe zur Gestaltung der distalen Kontur (besondere Maßnahme beim Füllen) | 2030 | |
25 | Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone im direkten Verfahren inkl. aufwendiger Proximal Box Elevation (PBE) | § 6 (1) GOZ | |
25 | Politur der Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone | – | |
OK/UK | Auftragen eines Medikamentes zur Fluoridierung | 1020 | |
04.12 | 25 | Nachkontrolle | Ä5 |
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
04.11.
Die eingehende Untersuchung berechnet man beim PKV-Patienten nach Nr. 0010 GOZ. Sie ist ohne Einhaltung von Fristen berechenbar. Der Befund ist zu dokumentieren. Neben einer Leistung nach Nr. 0010 GOZ kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden, sofern die Beratung erbracht wurde.
Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme berechnet man nach Nr. 5000 GOÄ. Zum Leistungsinhalt gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme auch die Befundaufnahme und schriftliche Auswertung der angefertigten Röntgenaufnahme. Die Nr. 5000 GOÄ ist je Aufnahme berechenbar, d. h., sollten an einem Zahn aus verschiedenen Perspektiven Röntgenaufnahmen notwendig sein, so ist die Nr. 5000 GOÄ auch mehrfach berechenbar.
Die Vitalitätsprobe berechnet man je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ. Die Nr. 0070 GOZ wird unabhängig von der Anzahl der zu prüfenden Zähne berechnet. Werden mehrere Zähne in einer Sitzung geprüft, so kann dieser höhere Aufwand über einen höheren Steigerungsfaktor gemäß § 5 (2) GOZ abgebildet werden. Dies ist in der Rechnung entsprechend zu begründen.
Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans wird nach Nr. 0030 GOZ berechnet. Dabei gehört zum Leistungsinhalt:
- die Planung der entsprechenden zahnärztlichen Leistung,
- die Berechnung des voraussichtlichen Honorars,
- die Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten,
- die schriftliche Niederlegung des HKP
- sowie die Aushändigung des HKP an den Patienten.
27.11.
Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechenbar. Bitte beachten Sie, dass das verwendete Material bereits in der Leistung inkludiert und nicht zusätzlich berechenbar ist. Werden besonders kostenintensive Oberflächenanästhetika verwendet, so ist zu prüfen, ob die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten wird (BGH-Entscheidung vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03; Details hierzu in PA 09/2023, Seite 9) – in diesen Fällen darf das Material separat in Rechnung gestellt werden. Laut Auffassung der BZÄK ist die Unzumutbarkeitsgrenze erreicht, wenn der 1,0-fache Gebührensatz erreicht wird. Das ist bei der Nr. 0080 GOZ bei Materialkosten in Höhe von 1,69 Euro je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich der Fall.
Die intraligamentäre Anästhesie berechnet man je Zahn nach Nr. 0090 GOZ. Ein erhöhter Aufwand durch eventuell besonders schonende Abgabe des Anästhetikums kann über einen höheren Faktor gemäß § 5 (2) GOZ abgebildet werden. Das verwendete Anästhetikum ist zusätzlich gemäß § 4 (3) GOZ zu berechnen.
Das Entfernen harter und weicher Beläge berechnet man je einwurzligem Zahn nach Nr. 4050 GOZ, bei mehrwurzligen Zähnen kommt die Nr. 4055 GOZ zum Ansatz. Anders als im BEMA die Nr. 107 (Zst) sind die Nrn. 4050 und 4055 GOZ auch für das Entfernen weicher Beläge berechenbar.
Bitte beachten Sie hier die 30-Tage-Regelung, die besagt, dass die Leistungen nach Nr. 4050 und 4055 GOZ in einem Zeitraum von 30 Tagen an demselben Zahn nur einmal berechenbar sind. Eine weitere Entfernung harter und weicher Beläge oder eine Nachreinigung innerhalb dieses Zeitraums, wird mit der Nr. 4060 GOZ berechnet.
Das Anlegen eines Spanngummis oder Kofferdams berechnet man je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 2040 GOZ. Hier ist das Gebiet der Ausdehnung des angelegten Kofferdams entscheidend und nicht das Gebiet des behandelten bzw. der behandelten Zähne.
Merke | Sollte es während einer Behandlung notwendig werden, dass der Spanngummi abgenommen werden muss, z. B. zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen, so ist das erneute Anbringen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 2040 GOZ zu berechnen.
Das Entfernen der gewucherten Gingiva im Approximalraum mittels Elektrochirurgie-Gerät ist nach Nr. 3070 GOZ je OP-Gebiet zu berechnen. Dabei gehört neben der Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe auch die primäre Wundversorgung zur Leistung. Die Nr. 3070 GOZ ist für folgende Maßnahmen berechenbar:
- Entfernung von intraoraler Schleimhaut oder GranulationsgewebeWann kann die Nr. 3070 GOZ angesetzt werden?
- Entfernung entzündlichen Gingivagewebes als Schmerztherapie
- Entfernung eines Gingivaüberschusses / einer „Zahnfleischkappe“ bei dentitio difficilis
- als „Durchbruchshilfe“ im Rahmen einer KFO-Behandlung
Das Verdrängen störenden Zahnfleischs mittels Retraktionsfaden ist hier eine Maßnahme beim Präparieren und wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 2030 GOZ berechnet. Die Nr. 2030 GOZ ist berechenbar für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, dazu gehört z. B.
- das Separieren,Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten
- das Beseitigen störenden Zahnfleischs sowie
- das Stillen einer übermäßigen Blutung.
Im weiteren Behandlungsverlauf wird als besondere Maßnahme beim Füllen der Kavität eine Formgebungshilfe zur Gestaltung der distalen Kontur angebracht. Daher ist die Nr. 2030 GOZ ein weiteres Mal berechenbar.
Die erneute Röntgenaufnahme dient der Kontrolle der PBE und ist nach Nr. 5000 GOÄ berechenbar. Im Anschluss daran wird der Spanngummi erneut angelegt, daher kann die Nr. 2040 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich noch einmal berechnet werden.
Das Exkavieren der Karies und die approximalen Kavitätenanhebung gehören zum Leistungsinhalt der Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone und sind daher nicht zusätzlich berechenbar.
Die Rekonstruktion einer natürlichen Zahnkrone im direkten Verfahren inkl. aufwendiger PBE ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 (1) GOZ. Zum Leistungsinhaltgehört
- neben dem Exkavieren der Karies auchLeistungsinhalt
- das Präparieren,
- das Ätzen,
- das Auftragen von Primer und Bonding sowie
- das Modellieren für approximale Kavitätenanhebung und
- die Rekonstruktion des Zahnes mittels Komposit.
Merke | Analogleistungen werden nach Art, Kosten- und Zeitaufwand kalkuliert. Dabei obliegt allein dem Zahnarzt die Auswahl der gleichwertigen Leistung aus der GOZ. Bezüglich der o. g. Analogleistung können abweichende Abrechnungsempfehlungen in den einzelnen Kammergebieten existieren.
Die Politur sowie einfache Einschleifmaßnahmen gehören zum Leistungsinhalt der Rekonstruktion und sind daher nicht zusätzlich berechenbar.
Die lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der behandelnden Zähne nach Nr. 1020 GOZ berechenbar. Zum Leistungsinhalt gehört die relative Trockenlegung und Applikation des Fluoridierungsmittels.
AUSGABE: PA 1/2025, S. 2 · ID: 50260902