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Abrechnungsübersicht (Teil 1)Wirtschaftsfaktor Zahnextraktion: flankierende Leistungen in GOZ & BEMA nicht vergessen!

Abo-Inhalt21.11.2023668 Min. LesedauerVon Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, Hundhaupten

| Der Praxisalltag bestätigt in Summe nicht liquidierte und/oder unkorrekt berechnete chirurgische Leistungen. Dabei ist es vor allem in der minderbewerteten Chirurgie in BEMA wie in GOZ unerlässlich, neben den Hauptleistungen die erbrachten Nebenleistungen vollständig für eine ausgeschöpfte Wirtschaftlichkeitsstunde zu berechnen. Welche chirurgischen Kombinationen möglich sind, zeigt dieser Beitrag. |

GOZ-Honorar – Kompensation der Minderbewertung

Bekannterweise orientieren sich die GOZ-Leistungen am Punktwert von 1988. Dementsprechend listet die GOZ viele Leistungen unter dem BEMA-Niveau – so auch chirurgische Leistungen.

Zur wirtschaftlichen Berechnung chirurgischer Behandlungen in der Praxis ist es daher unvermeidbar, alle möglichen flankierenden Leistungen, u. a. OP-Zuschläge oder auch berechenbare Materialien, zu liquidieren.

Der folgende Überblick stellt die Möglichkeiten der Honorierungen von Zahnentfernungen in der GOZ dar, ergänzt mit wichtigen Zusatzinformationen zur effektiven Berechnung zusätzlich berechenbarer Leistungen.

Zahnentfernungen in der GOZ

Ziffer

Leistung

Euro/

2,3-fach

Bemerkung & zusätzlich berechenbare Leistungen

3000

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantates

9,05

  • Schaffung des operativen Zugangs und primäre Wundversorgung sind mit der Berechnung der Gebühr abgegolten.
  • Zusätzliche berechenbare Leistungen, u. a.:
    • Röntgendiagnostik (Ä5000 ff.)
    • Anästhesien (GOZ 0080 ff.)
    • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes/Knochenbolzung (GOZ 3060)
    • plastischer Verschluss einer Kieferhöhle (GOZ 3090)
    • plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung/Periostschlitzung (GOZ 3100)
    • Operation einer Zyste (GOZ 3200)
    • Tuberplastik (GOZ 3250)
    • Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (GOZ 4138)
    • Schleimhauttransplantation (GOZ 4130)
    • Bindegewebstransplantation (GOZ 4133)
  • Faktorsteigerung ist zwingend notwendig, da die Leistung unter dem BEMA-Niveau liegt
  • Materialberechnung nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt D (Chirurgie)

3010

Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

14,23

  • Schaffung des operativen Zugangs und primäre Wundversorgung sind mit der Berechnung der Gebühr abgegolten.
  • Zusätzliche berechenbare Leistungen, u. a.:
    • Röntgendiagnostik (Ä5000 ff.)
    • Anästhesien (GOZ 0080 ff.)
    • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes/Knochenbolzung (GOZ 3060)
    • plastischer Verschluss einer Kieferhöhle (GOZ 3090)
    • plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung/Periostschlitzung (GOZ 3100)
    • Operation einer Zyste (GOZ 3200)
    • Tuberplastik (GOZ 3250)
    • Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (GOZ 4138)
    • Schleimhauttransplantation (GOZ 4130)
    • Bindegewebstransplantation (GOZ 4133)
  • Faktorsteigerung ist zwingend notwendig, da die Leistung unter dem BEMA-Niveau liegt
  • Materialberechnung nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt D (Chirurgie)

3020

Entfernung eines tieffrakturierten oder tiefzerstörten Zahnes

34,93

  • Schaffung des operativen Zugangs und primäre Wundversorgung sind mit der Berechnung der Gebühr abgegolten.
  • Zusätzliche berechenbare Leistungen, u. a.:
    • Röntgendiagnostik (Ä5000 ff.)
    • Anästhesien (GOZ 0080 ff.)
    • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes/Knochenbolzung (GOZ 3060)
    • plastischer Verschluss einer Kieferhöhle (GOZ 3090)
    • plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung/Periostschlitzung (GOZ 3100)
    • Operation einer Zyste (GOZ 3200)
    • Tuberplastik (GOZ 3250)
    • Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (GOZ 4138)
    • Schleimhauttransplantation (GOZ 4130)
    • Bindegewebstransplantation (GOZ 4133)
  • Faktorsteigerung ist zwingend notwendig, da die Leistung unter dem BEMA-Niveau liegt
  • Materialberechnung nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt D (Chirurgie)
  • Besonderheit:
    • Zuschlag Nr. 0110 GOZ für die Anwendung eines OP-Mikroskops
    • Zuschlag Nr. 0500 GOZ bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

3030

Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie

45,27

  • Schaffung des operativen Zugangs und primäre Wundversorgung sind mit der Berechnung der Gebühr abgegolten.
  • Zusätzliche berechenbare Leistungen, u. a.:
    • Röntgendiagnostik (Ä5000 ff.)
    • Anästhesien (GOZ 0080 ff.)
    • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes/Knochenbolzung (GOZ 3060)
    • plastischer Verschluss einer Kieferhöhle (GOZ 3090)
    • plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung/Periostschlitzung (GOZ 3100)
    • Operation einer Zyste (GOZ 3200)
    • Tuberplastik (GOZ 3250)
    • Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (GOZ 4138)
    • Schleimhauttransplantation (GOZ 4130)
    • Bindegewebstransplantation (GOZ 4133)
    • Wundverbandplatte, zzgl. Material und Laborkosten (Ä2700)
  • Faktorsteigerung ist zwingend notwendig, da die Leistung unter dem BEMA-Niveau liegt
  • Materialberechnung nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt D (Chirurgie)
  • Besonderheit:
    • Zuschlag Nr. 0110 GOZ für die Anwendung eines OP-Mikroskops
    • Zuschlag Nr. 0500 GOZ bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
    • auch für die Entfernung eines Implantats durch Osteotomie

3040

Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie

69,85

  • Schaffung des operativen Zugangs und primäre Wundversorgung sind mit der Berechnung der Gebühr abgegolten.
  • Zusätzliche berechenbare Leistungen, u. a.:
    • Röntgendiagnostik (Ä5000 ff.)
    • Anästhesien (GOZ 0080 ff.)
    • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes/Knochenbolzung (GOZ 3060)
    • plastischer Verschluss einer Kieferhöhle (GOZ 3090)
    • plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung/Periostschlitzung (GOZ 3100)
    • Operation einer Zyste (GOZ 3200)
    • Tuberplastik (GOZ 3250)
    • Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (GOZ 4138)
    • Schleimhauttransplantation (GOZ 4130)
    • Bindegewebstransplantation (GOZ 4133)
    • Wundverbandplatte, zzgl. Material und Laborkosten (Ä2700)
  • Faktorsteigerung ist zwingend notwendig, da die Leistung unter dem BEMA-Niveau liegt
  • Materialberechnung nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt D (Chirurgie)
  • Besonderheit:
    • Zuschlag Nr. 0110 GOZ für die Anwendung eines OP-Mikroskops
    • Zuschlag Nr. 0510 GOZ bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

3045

Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

99,22

  • Schaffung des operativen Zugangs und primäre Wundversorgung sind mit der Berechnung der Gebühr abgegolten.
  • Zusätzliche berechenbare Leistungen, u. a.:
    • Röntgendiagnostik (Ä5000 ff.)
    • Anästhesien (GOZ 0080 ff.)
    • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes/Knochenbolzung (GOZ 3060)
    • plastischer Verschluss einer Kieferhöhle (GOZ 3090)
    • plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung/Periostschlitzung (GOZ 3100)
    • Operation einer Zyste (GOZ 3200)
    • Tuberplastik (GOZ 3250)
    • Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (GOZ 4138)
    • Schleimhauttransplantation (GOZ 4130)
    • Bindegewebstransplantation (GOZ 4133)
    • Wundverbandplatte, zzgl. Material und Laborkosten (Ä2700)
  • Materialberechnung nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Abschnitt D (Chirurgie)
  • Besonderheit:
    • Zuschlag Nr. 0110 GOZ für die Anwendung eines OP-Mikroskops
    • Zuschlag Nr. 0510 GOZ bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Die Aufzählung der zusätzlich berechenbaren Leistungen ist nicht abgeschlossen.

Merke | Gemäß den Vorgaben der Medical Device Regulation (MDR) bzw. des Qualitätsmanagements ist das Führen eines OP-Protokolls für chirurgische Eingriffe generell zu empfehlen.

Zu beachten ist, dass pro OP-Tag nur ein OP-Zuschlag (Nrn. 0500-0530 GOZ) berechenbar ist.

In der GKV sind alle Leistungen mit der Gebühr abgegolten. Die Berechnung eines OP-Zuschlages ist daher nicht möglich und kann ebenso nicht mit dem GKV-Patienten vereinbart werden.

Als Operationsgebiet gilt der Raum einer zusammenhängenden Schnittführung. Die entsprechende Dokumentation (z. B. OP-Protokoll) ist vollständig und chronologisch zum Eingriff zu führen.

Die Trepanation des Kieferknochens, die sogenannte Schrödersche Lüftung, ist seit der GOZ-Novellierung 2012 nicht gelistet, sodass diese Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Materialienberechnung

Ergänzend können in der GOZ nach § 4 Abs. 3 verwendete Materialien berechnet werden, gemäß Abschnitt D der Allgemeinen Bestimmungen der GOZ.

Berechenbare Materialien

  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
  • Atraumatisches Nahtmaterial, Knochenersatzmaterial
  • Materialien zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen, z. B. Nerven
  • Einmal verwendbare Explantationsfräsen

Merke | Aufgrund der stark erhöhten und sich stetig ändernden Materialpreise ist eine Aktualisierung dieser Preise alle drei Monate zu empfehlen, um Honorarverluste zu vermeiden.

Fortsetzung folgt | In der folgenden Ausgabe von PA finden Sie ein ausführliches Abrechnungsfallbeispiel zum Thema.

AUSGABE: PA 12/2023, S. 5 · ID: 49590109

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