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LeserforumChirurgie: Sind Materialkosten bei Nachkontrollen und Nachbehandlungen abrechenbar?

Abo-Inhalt28.09.2023745 Min. LesedauerVon Anita Göbel, Hummeltal

| Frage: „Bei der Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff bei einem Privatpatienten kam kürzlich die Frage auf, ob man bei der Leistungserbringung neben den Nrn. 3290/3300/3310 GOZ zusätzlich auch Materialkosten für Spülungen oder medikamentöse Einlagen berechnen kann?“ |

Antwort: Grundsätzlich ist es in der GOZ gem. § 4 Abs. 3 so geregelt, dass alle Auslagen – soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist – mit der Gebühr für die Leistung abgegolten sind. Darüber hinaus gibt es allerdings ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.05.2004, bei dem eine „Unzumutbarkeitsgrenze” festgelegt wurde (Az. III ZR 264/03). Das Urteil ist zwar auf Grundlage der GOZ 1988 ergangen, wird aber laut BZÄK-Kommentar zur GOZ und den Landeszahnärztekammern weiter angewandt. Wichtig | Diese Grenze gilt nur für einmal verwendbare Materialien!

Gemäß dem Urteil ist eine Materialberechnung auch in Fällen vertretbar, in denen die Materialkosten die Gebühren der Leistung ganz oder teilweise „aufzehren”:

  • zu 100 Prozent bei Faktor 1,0
  • zu Anteilen von 75 Prozent und mehr bei Faktor 2,3
  • zu Anteilen von 50 Prozent und mehr bei Faktor 3,5

Bei der Leistung nach Nr. 3290 GOZ (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff) sind folglich keine Materialkosten berechenbar, da es sich um eine Sichtkontrolle handelt. Anders hingegen verhält es sich bei den Nrn. 3300 GOZ (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) und 3310 GOZ (Chirurgische Wundrevision). Hier können gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOZ folgende Materialien berechnet werden:

  • Material zur Förderung der Blutgerinnung oder Geweberegeneration (z. B. Membrane, Proteine)
  • Material zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen
  • Atraumatisches Nahtmaterial

Darüber hinaus kann die vorgenannte „Unzumutbarkeitsgrenze” Anwendung bei der Abrechnung von weiteren Materialkosten finden.

Prüfen Sie daher die von Ihnen verwendeten Materialien unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung auf ihre Berechnungsfähigkeit und pflegen Sie bislang fehlende Materialien in Ihre Praxissoftware ein. Prüfen Sie auch jährlich die Materialeinkaufpreise. So stellen Sie sicher, dass Preiserhöhungen bei der Materialberechnung nicht unberücksichtigt bleiben und Sie an Ihre Patienten die tatsächlichen Einkaufspreise weitergeben.

AUSGABE: PA 10/2023, S. 16 · ID: 49598213

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