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AnalogabrechnungSieben neue Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Abo-Inhalt30.01.20232256 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen war wieder aktiv und hat sieben neue Beschlüsse verfasst. Kurz vor Weihnachten wurden sechs neue Beschlüsse mit den Nrn. 53 bis 58 zur PAR-Therapie nach der S3-Leitlinie veröffentlicht. Nachträglich wurde nun noch ein neuer Beschluss mit der Nr. 53 eingeschoben. Die Beschlüsse zur PAR-Behandlung verschieben sich auf die Nrn. 54 bis 59. Nachfolgend stellen wir Ihnen die neuen Beschlüsse und ihre Auswirkungen auf die Abrechnung vor. |

Beschluss Nr. 53

Der Beschluss Nr. 53 befasst sich mit der kieferorthopädischen Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares.

Beschlusstext zur Nr. 53

„Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.“

Voraussichtlich wird die Analogleistung Nr. 6010 GOZ zukünftig seitens der privaten Kostenträger nur im Rahmen einer KFO-Behandlung erstattet. Die Leistung erzielt im 2,3-fachen Faktor ein Honorar von 23,28 Euro. Selbstverständlich kann jeder Zahnarzt auch eine höher bewertete Analogleistung auswählen. Die Erstattung wird sich jedoch vermutlich auf das Honorar der Nr. 6010 GOZ beschränken.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die privaten Kostenträger zukünftig mit der Analogleistung „PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung“ im Zusammenhang mit der Nr. 0065 GOZ außerhalb einer KFO-Behandlung umgehen.

Seitens der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde diese Leistung als Analogleistung bestätigt, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer KFO-Therapie erbracht wird oder z. B. in Verbindung mit einer konservierenden oder prothetischen Therapie.

Beschlüsse Nrn. 54 bis 59

Die Beschlüsse mit den Nrn. 54 bis 59 befassen sich mit der Privatabrechnung von PAR-Leistungen nach der S3-Leitlinie.

In den vergangenen Monaten gab es hierzu viele Erstattungsschwierigkeiten seitens der privaten Kostenträger. Viele Zahnarztpraxen wurden von ihren Patienten mit diesen Kürzungen konfrontiert.

Die BZÄK sowie einige Landeszahnärztekammern hatten bereits vor längerer Zeit die Empfehlung gegeben, eine Vielzahl der in den BEMA eingeführten PAR-Leistungen nach der S3-Leitlinie beim Privatpatienten in die Analogie zu nehmen (Details dazu in PA 12/2022, Seite 4). Die zunehmenden Erstattungsschwierigkeiten haben jedoch viele Zahnarztpraxen verunsichert. Nun scheint etwas Licht in die Angelegenheit zu kommen.

Das Beratungsforum hat mit den neuen Beschlüssen folgende Maßnahmen als Analogleistungen bestätigt:

  • Gingival- und/oder Parodontalindex im Rahmen der UPT – mehr als zweimal pro Jahr (vgl. Beschluss Nr. 54)
  • Subgingivale Instrumentierung (AIT) (vgl. Beschluss Nr. 55)
  • Subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT (vgl. Beschluss Nr. 56)
  • PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation (vgl. Beschluss Nr. 57)
  • Ausfertigung PAR-Formblatt (vgl. Beschluss Nr. 57)
  • Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) (vgl. Nr. 58)
  • Befundevaluation (vgl. Beschluss Nr. 59)

Laut aktuellem Statement der BZÄK sind alle anderen, nicht erfassten Leistungen originär gemäß den Bestimmungen der GOZ und GOÄ zu berechnen. Die tabellarische Übersicht der BZÄK und somit auch die gebührenrechtliche Einordnung wurde aktualisiert. Nachfolgend stellen wir die neuen Beschlüsse zur PAR-Therapie im Detail vor.

Beschluss Nr. 54

Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT).

Beschlusstext zur Nr. 54

„Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i. d. R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.“

Laut GOZ-Bestimmung ist die Nr. 4005 GOZ innerhalb eines Jahres zweimal berechnungsfähig. Wird die Leistung häufiger als zweimal in einem Jahr erbracht, ist sie laut Beratungsforum noch zweimal zusätzlich pro Jahr als Analogleistung nach der Nr. 4005 GOZ berechnungsfähig.

Diese Auffassung deckt sich mit der bisherigen Auffassung der BZÄK mit der Ausnahme, dass die BZÄK für das Ausfüllen des für die BEMA 04 vorgesehenen Formblattes bislang die Ä 70 für zusätzlich berechnungsfähig erachtet hat. Hiervon ist den neuen Beschlüssen nichts mehr zu entnehmen.

Betrachtet man den Beschluss mit der Nr. 57, ist in logischer Konsequenz für das Ausfüllen eines Formblattes eine zusätzliche Leistung berechnungsfähig. Beschluss Nr. 57 verweist auf die Nr. 4030 GOZ analog. Diese erzielt mit dem 2,3-fachen Faktor ein Honorar von lediglich 4,53 Euro. Die zuvor seitens der BZÄK vorgeschlagene Leistung Ä 70 erzielt ein Honorar von 5,36 Euro. Es bleibt abzuwarten, wie sich die privaten Kostenträger bei Berechnung der Leistung zukünftig verhalten.

Beschluss Nr. 55

Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe.

Beschlusstext zur Nr. 55

„Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.“

Gemäß diesem neuen Beschluss ist die Antiinfektiöse Therapie (BEMA AIT) nicht in der GOZ enthalten. Als Begründung wird auf die in der GOZ fehlende Weichgewebskürettage verwiesen. Folgende Leistungen werden seitens des Beratungsforums als Analogleistungen empfohlen:

  • AIT einwurzeliger Zahn: Nr. 3010a GOZ
  • AIT mehrwurzeliger Zahn: Nr. 4138a GOZ.

Parallel zu diesen Leistungen sind in derselben Sitzung und am selben Zahn die GOZ-Leistungen 4070/4075 nicht berechnungsfähig.

Das Beratungsforum weist auch explizit darauf hin, dass bei der Leistung der Leistungstext „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“ in der Rechnung anzugeben ist. Der explizite Hinweis, wie die einzelnen Leistungen auf der Rechnung aufgeführt werden sollen hat unseres Erachtens den Hintergrund, dass die Mitglieder des PKV-Verbandes in der Regel eine EDV-basierte Prüfung der zahnärztlichen Rechnungen vornehmen.

Unseres Erachtens sollte aus Gründen der Transparenz noch ergänzt werden, ob es sich um einen einwurzeligen oder mehrwurzeligen Zahn handelt:

Datum

GOZ-Ziffer

Leistung

Faktor

Betrag

05.01.2023

3010a

Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT) einwurzeliger Zahn entsprechend Nr. 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

2,3

14,23

Euro

4138a

Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT) mehrwurzeliger Zahn entsprechend Nr. 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat

2,3

28,46

Euro

BEMA-Honorierung (ausgehend von einem Punktwert von 1,1978)

BEMA AITa – 14 Punkte: 16,77 Euro

BEMA AITb – 26 Punkte: 31,14 Euro

Die BEMA-Honorierung liegt somit oberhalb der seitens der privaten Kostenträger vorgeschlagenen analogen GOZ-Leistungen. Wir empfehlen daher die Auswahl einer höher bewerteten Leistung oder die Anpassung des Steigerungsfaktors mit Angabe einer entsprechenden Begründung im Sinne des § 5 oder die Vereinbarung eines Faktors gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

Merke | Werden zusätzlich gingivale/supragingivale weiche und harte Beläge entfernt, sind diese nach dem vorliegenden Beschluss originär nach der GOZ zu berechnen (z. B. GOZ 1040). Im BEMA ist dies Leistungsinhalt der AIT.

Beschluss Nr. 56

Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT).

Beschlusstext zur Nr. 56

„Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.“

Gemäß diesem neuen Beschluss ist die subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT (UPT e und UPT f) nicht in der GOZ enthalten. Folgende Leistungen werden seitens des Beratungsforums als Analogleistungen empfohlen:

  • einwurzeliger Zahn: GOZ 0090a
  • mehrwurzeliger Zahn: GOZ 2197a

Parallel zu diesen Leistungen sind in derselben Sitzung und am selben Zahn die Nrn. 4070/4075 nicht berechnungsfähig. Das Beratungsforum weist auch hier explizit darauf hin, welcher Leistungstext in der Rechnung anzugeben ist:

Datum

GOZ-Ziffer

Leistung

Faktor

Betrag

05.01.2023

0090a

subgingivale Instrumentierung-PAR (UPT) einwurzeliger Zahn entsprechend Nr. 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76

Euro

2197a

subgingivale Instrumentierung-PAR (UPT) mehrwurzeliger Zahn entsprechend Nr. 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

2,3

16,82

Euro

BEMA-Honorierung (ausgehend von einem Punktwert von 1,1978)

BEMA UPTe – 5 Punkte: 5,98 Euro

BEMA UPTf – 12 Punkte: 14,37 Euro

Hier liegen die BEMA-Honorierungen unter den seitens der privaten Kostenträger vorgeschlagenen analogen GOZ-Leistungen.

Merke | Werden zusätzlich gingivale/supragingivale weiche und harte Beläge entfernt, sind diese originär nach der GOZ zu berechnen (z. B. mit Nr. 1040 GOZ).

Beschluss Nr. 57

Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt.

Beschlusstext zur Nr. 57

„Die Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z. B. von ParoStatus®) vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.“

Durch diesen Beschluss wird klar, dass der PA-Status nach den S3-Leitlinien nicht in der GOZ enthalten ist und daher analog berechnet werden sollte. Der Beschluss weist auch nochmals darauf hin, dass die Aushändigung nicht zwingend erfolgen muss, jedoch auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erfolgen kann (hierfür entsteht dann eine separate Gebühr).

Seitens des Beratungsforums wird für die PAR-Diagnostik die GOZ 8000a empfohlen. Diese ergibt im 2,3-fachen Gebührensatz 64,68 Euro. Wie bereits oben beschrieben, sollte jede Praxis je nach Aufwand die Entscheidung treffen, ob eine höher bewertete Leistung als Analogleistung angesetzt bzw. der Steigerungsfaktor im Sinne des § 5, Abs. 2 GOZ bzw. nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ angepasst wird. In der Rechnung sollte als Leistungstext Folgendes aufgeführt sein:

Datum

GOZ-Ziffer

Leistung

Faktor

Betrag

05.01.2023

8000a

PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation entsprechend Nr. 8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

2,3

64,68

Euro

4030a

Ausfertigung PAR-Formblatt entsprechend Nr. 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2,3

4,53

Euro

BEMA-Honorierung (ausgehend von einem Punktwert von 1,1978)

BEMA 4 – 44 Punkte: 52,70 Euro

Die BEMA-Honorierung liegt somit unter den seitens der privaten Kostenträger vorgeschlagenen analogen GOZ-Leistungen.

Beschluss Nr. 58

Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan.

Beschlusstext zur Nr. 58

„Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:

  • Diagnose,
  • Gründe der Erkrankung,
  • Risikofaktoren,
  • Therapiealternativen,
  • zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
  • die Option, die Behandlung nicht durchzuführen

sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.“

Dieser Beschluss bestätigt nochmals, dass das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch keine Beratung nach Ä 1 oder Ä 3 darstellt, sondern analog berechnet werden kann. Das Beratungsforum empfiehlt die Nr. 2110a GOZ – dies entspricht im 2,3-fachen Faktor einem Betrag von 41,26 Euro.

Datum

GOZ-Ziffer

Leistung

Faktor

Betrag

05.01.2023

2110a

Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) entsprechend Nr. 2110 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig

2,3

41,26

Euro

BEMA-Honorierung (ausgehend von einem Punktwert von 1,1978)

BEMA ATG – 28 Punkte: 33,54 Euro

Die BEMA-Honorierung liegt somit unter den seitens der privaten Kostenträger vorgeschlagenen analogen GOZ-Leistungen.

Beschluss Nr. 59

Befundevaluation (BEV).

Beschlusstext zur Nr. 58

Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schweregrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Mit dem oben genannten Beschluss bestätigt das Beratungsforum, dass die Befundevaluation nicht in der GOZ enthalten ist und analog berechnet werden kann. Empfohlen wird seitens des Gremiums die Nr. 5070a GOZ. Diese entspricht im 2,3-fachen Faktor einem Betrag von 51,74 Euro. Die vorgeschlagene BEMA-Honorierungen liegt somit unter den seitens der privaten Kostenträger vorgeschlagenen analogen GOZ-Leistungen.

Datum

GOZ-Ziffer

Leistung

Faktor

Betrag

05.01.2023

5070a

Befundevaluation – PAR entsprechend Nr. 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

2,3

51,74

Euro

BEMA-Honorierung (ausgehend von einem Punktwert von 1,1978)

BEMA BEVa – 32 Punkte: 38,33 Euro

BEMA BEVb – 32 Punkte: 38,33 Euro

BEMA UPTg – 32 Punkte: 38,33 Euro

Das Beratungsforum weist explizit darauf hin, dass die GOZ 4000, 4005 (a) und weitere Beratungsleistungen daneben nicht berechnungsfähig sind.

AUSGABE: PA 2/2023, S. 3 · ID: 48985097

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