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ChirurgieSchleimhauttransplantate – was ist bei Abrechnung und Dokumentation zu beachten?

Abo-Inhalt16.12.20221184 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen kommen häufig Schleimhauttransplantate zum Einsatz. Anwendungsgebiete sind hauptsächlich die Parodontologie und die Implantologie. Hierbei stellt sich häufig die Frage, wie diese Transplantate abgerechnet und vor allen Dingen dokumentiert werden müssen? |

Unterschiede zwischen Nr. 4130 GOZ und Nr. 2386 GOÄ

Unter gebührenrechtlichen Aspekten existieren Schleimhauttransplantate sowohl in der GOZ als auch in der GOÄ. Doch wo liegen die Unterschiede der beiden Leistungen Nr. 4130 GOZ und Nr. 2386 GOÄ?

Nr. 4130 GOZ

Die Leistung gemäß Nr. 4130 GOZ beinhaltet:

Nr. 4130 GOZ

GOZ

Leistung

Faktor 1,0

Faktor 2,3

Faktor 3,5

4130

Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, ggf. einschl. Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat

10,12 Euro

23,28 Euro

35,43 Euro

  • die Entnahme der Schleimhaut
  • die Schaffung des Transplantatbettes
  • die Einpflanzung des Transplantates sowie dessen Befestigung
  • die primäre Wundversorgung der Entnahme- und Transplantationsstelle

Der operative Aufwand dieser chirurgischen Maßnahme gestaltet sich häufig sehr groß – betrachtet man die Honorierung der Nr. 4130 GOZ, wird diese dem Aufwand in den wenigstens Fällen gerecht. Der Steigerungsfaktor sollte daher entsprechend dem entstandenen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand der Leistung angepasst werden, ggf. unter Anwendung einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss einer Honorarvereinbarung sind:

  • Es darf nur eine abweichende Gebührenhöhe vereinbart werden.
  • Die Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich aus dem vereinbarten Steigerungssatz ergebenden Betrag eine Erklärung mit dem Inhalt enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
  • Die Vereinbarung muss schriftlich und vor Leistungserbringung nach persönlicher, individueller Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem abgeschlossen werden (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ).

Im Rahmen der Dokumentation sollte u. a. darauf geachtet werden, dass sowohl die Größe des Transplantats sowie die Entnahme- als auch die Einbringstelle gut dokumentiert werden.

Die Nr. 4130 GOZ ist je Transplantat berechnungsfähig – so auch die aktuelle Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):

Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (Stand 09/2022)

„Werden z. B. von zwei Entnahmestellen zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Erfolgt die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle und werden diese an zwei Zielorte transplantiert, ist die Leistung ebenfalls zweimal berechnungsfähig. Maßgeblich ist allein die Anzahl der verwendeten Transplantate.“

Zusätzlich zu der Leistung sind folgende Zuschläge berechnungsfähig:

  • GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops
  • GOZ 0120 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers
  • GOZ 0500 – Operationszuschlag

Nr. 2386 GOÄ

Schleimhauttransplantate, die die Größe einer Zahnbreite überschreiten, werden nach der Nr. 2386 GOÄ berechnet.

Nr. 2386 GOÄ

GOÄ

Leistung

Faktor 1,0

Faktor 2,3

Faktor 3,5

2386

Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung –

40,10 Euro

92,23 Euro

140,35 Euro

Wie der Leistungsbeschreibung entnommen werden kann, sind mit dieser Leistung die Transplantation an sich, die Unterminierung der Entnahmestelle sowie die plastische Deckung abgegolten. Die Leistung ist je Schleimhauttransplantation berechnungsfähig.

Sofern diese Leistung die eigentliche operative Grundleistung ist, können folgende Zuschläge zusätzlich berechnet werden:

  • Ä 440 – Anwendung eines Operationsmikroskops
  • Ä 441 – Anwendung eines Lasers
  • Ä 443 – Operationszuschlag

Bei der Dokumentation von Schleimhautplastiken sollte prinzipiell Folgendes dokumentiert werden:

  • Behandlungsdatum
  • Regio Entnahmestelle und Transplantationsstelle
  • Gewinnung, Transplantation, Neueinbettung und Fixierung des Transplantats
  • Erstversorgung der Wunde, Naht
  • Primäre Wundversorgung der Entnahmestelle
  • Schwierigkeiten bei der Durchführung der Leistung

AUSGABE: PA 1/2023, S. 6 · ID: 48743835

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