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WohnungseigentumRecht zum Einbau von Dachgauben erlaubt auch Einbau von Dachfenstern

Abo-Inhalt23.06.2024792 Min. Lesedauer

| Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dazu berechtigt, das Dachgebälk einschließlich des Kniestocks – auch durch Einbau von Dachgauben – zu verändern, umfasst dies auch das Recht zum Einbau von Dachfenstern (AG Heidelberg 20.3.24, 45 C 128/23, nrkr., Abruf-Nr. 241881). |

Die Maßnahme sei von der Teilungserklärung „erst recht“ gedeckt, da sie sich gegenüber dem Einbau von Dachgauben als Minus und weniger schwerwiegende Veränderung darstelle, so das AG.

Beachten Sie | Für die Auslegung der Teilungserklärung kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Eintragung und der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH 28. 9.12, V ZR 251/11, Abruf-Nr. 123397; 15.1.10, V ZR 40/09; OLG Frankfurt a. M. 1.11.12, 20 W 12/08; OLG Hamm 3.11.11, 15 Wx 582/10).

AUSGABE: MK 7/2024, S. 121 · ID: 50056280

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