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MietgebrauchBalkonkraftwerke: Mieter (ein wenig) stärker „auf der Sonnenseite“

Abo-Inhalt21.05.202467 Min. Lesedauer

| Allein im ersten Quartal 2024 wurden in Deutschland 50.000 neue Balkonkraftwerke angemeldet. Mit den kleinen Solaranlagen ernten Mieter Sonnenlicht und senken ihre Stromkosten. Neue gesetzliche Regelungen erleichtern zwar die Anmeldung solcher Anlagen. Aber das derzeit geplante Solarpaket der Bundesregierung regelt nicht klar genug, wann eine Solaranlage zu erlauben ist und wann nicht. |

Laut dem Marktstammdaten-Register der Bundesnetzagentur (MaStR) werden in Deutschland mehr als 400.000 Balkonkraftwerke betrieben (Stand 2.4.24; iww.de/s10690).

Hinter dem Solarboom steht aber auch eine andere Zahl: Rund 50 % aller Bitten von Mietern, ein Kraftwerk installieren zu dürfen, werden von den Vermietern abgelehnt. Schon jetzt sehen sich zahlreiche Mieter und Vermieter vor Gericht, weil es Streit um den Betrieb der Solaranlagen gibt (MK 24, 39).

Mieter profitieren zwar von Vereinfachungen:

  • Zum einen ist die Registrierung von Solaranlagen im MaStR seit dem 1.4.24 erleichtert worden. Die zuvor rund 20 notwendigen Angaben sind auf fünf reduziert worden. Das geplante Solarpaket der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass die zusätzliche Meldung des Balkonkraftwerks beim Netzbetreiber entfällt.
  • Zum anderen soll der Anbau der Anlagen zu den sog. „privilegierten Maßnahmen“ zählen. Das sind bauliche Veränderungen, die Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften nicht einfach verbieten können. Allerdings droht eine Definitionslücke, denn im Gesetzentwurf bleibt offen, welche konkreten Bedingungen Vermieter an den Betrieb des Balkonkraftwerks knüpfen können. Mangelnde Klarheit bzw. fehlende genaue Kriterien werden dazu führen, dass Anlagen weiterhin aus unterschiedlichen Gründen zunächst verboten werden und Gerichte im Einzelfall entscheiden, ob die Verbotsgründe ausreichen.

Beobachtet wird derzeit auch der Rechtsstreit eines Berliner Mieters, der gegen ein Anlagenverbot klagt und von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) unterstützt wird (iww.de/s10691). Die DUH strebt insoweit eine Grundsatzentscheidung zum Betrieb der Solaranlagen durch Mieter an.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: MK 6/2024, S. 104 · ID: 50018981

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