EntgeltnachweisKlarstellung zur Bescheinigung von Betriebsveranstaltungen
| Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) hat die Kommentierung zur Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) und der dazugehörigen Anlage „Fallbeispiele“ überarbeitet. Das hat eine Klarstellung für Betriebsveranstaltungen gebracht. |
Hintergrund | Grundsätzlich müssen pauschal versteuerter Arbeitslohn und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer (§§ 40 bis 40b EStG) im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 LStDV). In den Fällen der Pauschalierung des § 40 Abs. 1 und § 40 Abs 2 EStG können die Aufzeichnungen auch außerhalb des Lohnkontos geführt werden, wenn sich die auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Beträge nicht ohne weiters ermitteln lassen. Mit dem 8. SGB IV Änderungsgesetz (BGBl. 2022 I, 2759) war mit dem § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) eine Änderung eingefügt worden, nach der ab 01.01.2023 auch pauschal besteuerte Bezüge (u. a. nach 40 Abs. 1 und 2 EStG) im Entgeltnachweis darzustellen sind. In der Praxis stellte sich die Frage, ob Betriebsveranstaltungen auch EBV-konform zu bescheinigen seien.
Mit der Klarstellung der AWV vom 01.11.2023 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 d) EBV ist das Thema vom Tisch:
- In die Entgeltbescheinigung müssen nur solche Bemessungsgrundlagen aufgenommen werden, bei denen die Pauschalversteuerung über die personenbezogene Entgeltabrechnung erfolgt. Dies gilt z. B. wenn Sachzuwendungen an einzelne Mitarbeiter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden oder wenn Erholungsbeihilfen i. S. v. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG über die Gehaltabrechnung ausgezahlt werden.
- Zuwendungen an eine große Zahl von Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die nach § 40 Abs. 2 EStG ausschließlich vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, müssen nicht in der EBV-konformen Bescheinigung abgebildet werden.
Ausgabe: 05/2024, S. 94 · ID: 49972206
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