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ArbeitgeberleistungenMobilitätsbudgets in der Praxis – das sind die lohnsteuerlichen Spielregeln

Top-Beitrag Abo-Inhalt 18.04.2024 9 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| In vielen Unternehmen hat der Dienstwagen an Bedeutung verloren. Unternehmen denken über eine Mobilitätswende nach. Sie möchten künftig die Fortbewegungsform der Arbeitnehmer maximal flexibel halten. Eine interessante Option stellt ein sog. Mobilitätsbudget dar. LGP erläutert, welche Idee hinter dem Mobilitätsbudget steckt und wie Arbeitgeber darüber aktuell die Mobilität ihrer Arbeitnehmer steueroptimiert fördern können. Zudem gibt LGP einen Ausblick, was der Gesetzgeber andenkt. |

Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es in diesen Fällen nicht an (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 12). Der Anbieter der Karte muss sicherstellen, dass die Geldkarte nur für die im Vorhinein bestimmten Leistungen akzeptiert wird.

Sachzuwendungen über Mobilitätsbudget und steuerliche Begünstigungen

Für Sachzuwendungen über das Mobilitätsbudget kann die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze angewendet werden; 50 Euro monatlich lassen sich so steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgeben.

Mobilitätsbudget – das steckt hinter der Idee

Die Sachzuwendung fließt jeweils zu, wenn das Guthaben auf die Karte aufgeladen wird. Kosten für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung der Geldkarten werden von der Finanzverwaltung nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil angesehen (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 3).

Bei einem Mobilitätsbudget hinterlegt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein entsprechendes Budget (in der Regel in Euro). Das kann der Arbeitnehmer nach seinen individuellen Bedürfnissen für seine (private) Mobilität nutzen, z. B. für öffentliche Verkehrsmittel, Mietwagen oder Sharing-Dienste.

Arbeitgeber wollen mit einem Mobilitätsbudget u. a.

  • die Flexibilität der Fortbewegung ihrer Arbeitnehmer fördern,
  • einen Beitrag zur Verkehrswende leisten und somit nachhaltig handeln, weil sie vor allem nachhaltige Mobilitätslösungen wie ÖPNV fördern,
  • CO2-Emissionen senken und
  • einen Mehrwert für ihre Arbeitnehmer durch steuerliche Vergünstigungen schaffen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber stellt im Rahmen des Mobilitätsbudgets einem Arbeitnehmer eine Guthabenkarte über 50 Euro monatlich zur Verfügung, mit der der Arbeitnehmer Carsharing-Dienste eines bestimmten Anbieters oder von verschiedenen Anbietern nutzen kann. Die Kosten für die Bereitstellung der Karte betragen drei Euro monatlich.
Ergebnis: Die Karte ist ein begünstigter Sachbezug. Denn sie hat nur einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen und verfügt über keine Barauszahlungsfunktion. Da sie auf einen Betrag von 50 Euro pro Monat begrenzt ist und die Kosten für die Bereitstellung außen vor bleiben, greift auch die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Das Mobilitätsguthaben ist steuer- und beitragsfrei.

Ist die Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG nutzen.

Abwandlung

Ein Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine Guthabenkarte über 80 Euro monatlich zur Verfügung, mit der der Arbeitnehmer Carsharing-Dienste von verschiedenen Anbietern nutzen kann.
Ergebnis: Das Mobilitätsguthaben ist über der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und daher steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG nutzen.

Mobilitätsbudget anstelle einer Gehaltserhöhung

Gewährt der Arbeitgeber das Mobilitätsbudget nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern über eine Gehaltsumwandlung, gelten die o. g. Begünstigungen nicht – mit Ausnahme der Pauschalversteuerung mit 25 Prozent. Das gewährte Mobilitätsbudget ist in diesem Fall mit dem Steuersatz des Mitarbeiters zu versteuern und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Das sind die Besteuerungsregeln für Mobilitätsbudgets

Wichtig | Das Zusätzlichkeitserfordernis ist aber weiterhin erfüllt, wenn ein Mobilitätsbudget anstelle einer (noch nicht vereinbarten) künftigen Gehaltserhöhung gewährt wird.

In Deutschland gibt es für solche Mobilitätsbudgets derzeit keine besonderen Bewertungs- oder Besteuerungsregeln. Sie müssen also nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Daher hängt die lohnsteuerliche Behandlung davon ab, ob das Mobilitätsbudget als Bar- oder Sachlohn gewährt wird.

Mobilitätsbudget: Die Spielregeln bei Barlohn und Sachlohn
Mobilitätsbudget als Barlohn
Mobilitätsbudget als Sachzuwendung
  • Geht der Arbeitnehmer mit den Kosten in Vorleistung und erstattet der Arbeitgeber die entsprechenden Geldbeträge, liegt eine sog. nachträgliche Kostenerstattung vor, die seit 01.02.2020 stets als Barlohn zu versteuern ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG) und die in der Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
  • Steuerliche Begünstigung durch Steuerfreiheit nur nach § 3 Nr. 15 EStG
  • Zahlt der Arbeitgeber die Kosten für die Mobilität direkt und hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die Mobilitätsleistungen und kann er nicht auch die Auszahlung des Budgets in Geld vom Arbeitgeber verlangen, liegt eine Sachzuwendung vor.
  • Steuerliche Begünstigung durch
    • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG;
    • Monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze;
    • Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 Prozent (aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung)

So gelingt die Umsetzung eines Mobilitätsbudgets

Vor der Planung bzw. Einführung eines Mobilitätsbudgets sollten Arbeitgeber zwingend den Mobilitätsbedarf der Arbeitnehmer abfragen, um auszuloten, welche Bedürfnisse bzw. welche Nutzungswünsche bei den verschiedenen Mobilitätsleistungen bestehen.

Für die Abfrage bietet es sich an, eine Übersicht über die verschiedenen Mobilitätsleistungen zu erstellen und diese den Arbeitnehmern vorzulegen. Die gängigsten Mobilitätsleistungen sind:

  • Nutzung des ÖPNV
  • Nutzung des Deutschlandtickets
  • Carsharing, Mietwagen
  • Bahnfahrkarten
  • Bike-Sharing
  • Scooter-Sharing
  • Fahrrad-Abo

Wichtig | Alle vorgenannten steuerlichen Begünstigungen setzen voraus, dass das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind also nicht begünstigt. Der Begriff „zusätzlich“ ist in § 8 Abs. 4 EStG definiert.

Mobilitätsbudget und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG

Der Arbeitgeber kann in seinem Mobilitätsbudget die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anbieten. Diese Nutzung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Arbeitgeber können Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos oder vergünstigt Fahrberechtigungen (Sachbezüge) überlassen oder einen Barzuschuss (Barlohn) zu einer Fahrberechtigung gewähren, die der Arbeitnehmer erworben hat. Für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG kommt es also nicht darauf an, ob eine Geld- oder Sachzuwendung gewährt wird.

Mit der Abfrage schafft der Arbeitgeber auch die Akzeptanz unter den Arbeitnehmern, damit diese das Mobilitätsbudget später auch annehmen.

Es haben sich bereits einige Anbieter etabliert, die Arbeitgeber beim Angebot und der Administration von Mobilitätsbudgets unterstützen.

Praxistipp | Zweifelsfragen, z. B. zu Fragen, welche Mobilitätsleistungen angeboten werden können, um die steuerliche Begünstigung als Sachzuwendung zu erhalten, können Arbeitgeber im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt klären.

Wichtig | Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).

Begünstigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 15 EStG gilt für

Gesetzgeber plant Vereinfachung bei Mobilitätsbudget

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Flugzeuge) sowie
  • alle privaten Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Auch die Politik hat erkannt, dass eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets sinnvoll ist, um Anreize zu schaffen, damit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dabei unterstützen, vermehrt nachhaltige Mobilität zu nutzen.

Dem Vernehmen nach ist die Möglichkeit angedacht, Mobilitätsbudgets pauschal über § 40 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro zu versteuern, wenn das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hierbei sollen „insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“ werden, so der inoffizielle Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024.

Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Wie eine solche Regelung letztlich konkret ausgestaltet sein wird, bleibt abzuwarten. LGP hält Sie hier auf dem Laufenden.

Zum ÖPNV gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Aus Vereinfachungsgründen rechnet die Finanzverwaltung alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im obigen Sinne sind, zum ÖPNV.

Wichtig | Da der ÖPNV nicht auf das Inland begrenzt ist, gilt die Steuerbefreiung u. E. auch für Fahrkarten für einen öffentlichen Linienbus, der am Wochenende Wanderer ins grenznahe Ausland bringt (sog. Wanderbus).

Diese Mobilitätsoptionen sind außen vor

Taxen und Rufbusse sind nicht nach § 3 Nr. 15 EStG begünstigt. Denn zum ÖPNV zählen insbesondere nicht Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren, oder Rufbusse, die insbesondere im ländlichen Raum zwar auf festgelegten Routen nicht aber zu festgelegten Zeiten unterwegs sind.

Wichtig | Hier kann aber evtl. die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG genutzt werden, wenn die Leistung als Sachbezug gewährt wird (mehr dazu unten). Den Rabattfreibetrag können nur die wenigsten nutzen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber erstattet einem Arbeitnehmer die Kosten für ein Taxi, das der Arbeitnehmer ein Mal pro Woche nimmt, um ins Büro zu fahren (Kosten für Hin- und Rückfahrt: 60 Euro).
Ergebnis: Die Erstattung der Taxikosten ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Taxen im Gelegenheitsverkehr sind nicht nach § 3 Nr. 15 EStG begünstigt.

Deutschland-Ticket ist im Rahmen eines Mobilitätsbudgets möglich

Der Arbeitgeber kann auch das Deutschland-Ticket in ein Mobilitätsbudget einbeziehen und nach § 3 Nr. 15 EStG entweder steuerfrei erstatten oder als Sachzuwendung zur Verfügung stellen. Denn das Deutschland-Ticket berechtigt nur zu Fahrten im ÖPNV.

In den Lohnsteuerhinweisen 2024 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch für kostenpflichtige Upgrades (z. B. 1. Klasse oder Fahrradmitnahme) gilt. Wird das Deutschlandticket vom Arbeitgeber zu mindestens 25 Prozent bezuschusst, gewähren die Verkehrsbetriebe einen Rabatt von fünf Prozent, sodass das Ticket nur noch 46,55 Euro kostet.

Wird das Deutschland-Ticket vom Arbeitgeber als Sachzuwendung zur Verfügung gestellt, wendet die Finanzverwaltung für die Bewertung zusätzlich die sog. 96-Prozent-Regelung an, mit der üblicherweise gewährte Rabatte pauschal berücksichtigt werden (vgl. H 8.1 (1-4) „Deutschland-Ticket“ LStH 2024). Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall wie folgt ermittelt:

Ermittlung des geldwerten Vorteils für Deutschland-Ticket
Preis für das Deutschland-Ticket
49,00 Euro
Nachlass 5 %
2,45 Euro
Vom Arbeitgeber zu zahlen
46,55 Euro
Davon 96 %
44,68 Euro
./. Eigenanteil Arbeitnehmer
... Euro
Geldwerter Vorteil
... Euro

Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Betrag ist in der Steuererklärung des Arbeitnehmers auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber bietet das Deutschland-Ticket als Mobilitätsoption ohne Zuzahlung der Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer M macht davon Gebrauch. Der Arbeitgeber zahlt 46,55 Euro für das Ticket.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil des Deutschland-Tickets beträgt bei M 44,68 Euro. Die Überlassung ist steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 15 EStG. Der geldwerte Vorteil mindert die bei M abzugsfähige Entfernungspauschale.

Will der Arbeitgeber die Anrechnung auf die Entfernungspauschale vermeiden, kann er auf die Steuerfreiheit verzichten und den geldwerten Vorteil mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer pauschal versteuern; das führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Auch Sachzuwendung ist beim Mobilitätsbudget möglich

Eine Sachzuwendung kann über das Mobilitätsbudget dadurch erreicht werden, dass eine aufladbare Geldkarte zum Einsatz kommt, die der Arbeitgeber einmalig oder laufend mit Guthaben auflädt und dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt.

Das Mobilitätsguthaben kann dann für die vom Arbeitgeber zugelassene Mobilität verbraucht werden, z. B.

  • für Fahrrad-Sharing,
  • für Fahrrad-Abonnements,
  • für Car-Sharing oder
  • für Scooter-Sharing.

Das sind die lohnsteuerlichen Anforderungen an die Karte

Die Karte muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die steuerlichen Begünstigungen für Sachzuwendungen greifen:

  • Die Karte darf nicht über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen und nicht für Überweisungen (wie z. B. PayPal) oder den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Lediglich ein verbleibendes Restguthaben bis zu ein Euro darf ausgezahlt oder auf eine andere Geldkarte übertragen werden können (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Rz. 24, Abruf-Nr. 228328).
  • Die Karte darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können. Die Begrenzung kann
    • räumlich sein, z. B. auf eine Stadt oder ein Postleitzahlengebiet bezogen – was die Einsatzmöglichkeiten sehr einschränkt;
    • inhaltlich sein, sodass die Karte nur für eine sehr begrenzte Dienstleistungspalette eingesetzt werden kann (z. B. Mobilitätsleistungen wie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Sharing-Diensten, Mietwagen und Fahrrad-Abonnements).

Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es in diesen Fällen nicht an (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 12). Der Anbieter der Karte muss sicherstellen, dass die Geldkarte nur für die im Vorhinein bestimmten Leistungen akzeptiert wird.

Sachzuwendungen über Mobilitätsbudget und steuerliche Begünstigungen

Für Sachzuwendungen über das Mobilitätsbudget kann die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze angewendet werden; 50 Euro monatlich lassen sich so steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgeben.

Die Sachzuwendung fließt jeweils zu, wenn das Guthaben auf die Karte aufgeladen wird. Kosten für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung der Geldkarten werden von der Finanzverwaltung nicht als zusätzlicher geldwerter Vorteil angesehen (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 3).

Beispiel

Ein Arbeitgeber stellt im Rahmen des Mobilitätsbudgets einem Arbeitnehmer eine Guthabenkarte über 50 Euro monatlich zur Verfügung, mit der der Arbeitnehmer Carsharing-Dienste eines bestimmten Anbieters oder von verschiedenen Anbietern nutzen kann. Die Kosten für die Bereitstellung der Karte betragen drei Euro monatlich.
Ergebnis: Die Karte ist ein begünstigter Sachbezug. Denn sie hat nur einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen und verfügt über keine Barauszahlungsfunktion. Da sie auf einen Betrag von 50 Euro pro Monat begrenzt ist und die Kosten für die Bereitstellung außen vor bleiben, greift auch die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Das Mobilitätsguthaben ist steuer- und beitragsfrei.

Ist die Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG nutzen.

Abwandlung

Ein Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine Guthabenkarte über 80 Euro monatlich zur Verfügung, mit der der Arbeitnehmer Carsharing-Dienste von verschiedenen Anbietern nutzen kann.
Ergebnis: Das Mobilitätsguthaben ist über der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und daher steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG nutzen.

Mobilitätsbudget anstelle einer Gehaltserhöhung

Gewährt der Arbeitgeber das Mobilitätsbudget nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern über eine Gehaltsumwandlung, gelten die o. g. Begünstigungen nicht – mit Ausnahme der Pauschalversteuerung mit 25 Prozent. Das gewährte Mobilitätsbudget ist in diesem Fall mit dem Steuersatz des Mitarbeiters zu versteuern und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Wichtig | Das Zusätzlichkeitserfordernis ist aber weiterhin erfüllt, wenn ein Mobilitätsbudget anstelle einer (noch nicht vereinbarten) künftigen Gehaltserhöhung gewährt wird.

So gelingt die Umsetzung eines Mobilitätsbudgets

Vor der Planung bzw. Einführung eines Mobilitätsbudgets sollten Arbeitgeber zwingend den Mobilitätsbedarf der Arbeitnehmer abfragen, um auszuloten, welche Bedürfnisse bzw. welche Nutzungswünsche bei den verschiedenen Mobilitätsleistungen bestehen.

Für die Abfrage bietet es sich an, eine Übersicht über die verschiedenen Mobilitätsleistungen zu erstellen und diese den Arbeitnehmern vorzulegen. Die gängigsten Mobilitätsleistungen sind:

  • Nutzung des ÖPNV
  • Nutzung des Deutschlandtickets
  • Carsharing, Mietwagen
  • Bahnfahrkarten
  • Bike-Sharing
  • Scooter-Sharing
  • Fahrrad-Abo

Mit der Abfrage schafft der Arbeitgeber auch die Akzeptanz unter den Arbeitnehmern, damit diese das Mobilitätsbudget später auch annehmen.

Es haben sich bereits einige Anbieter etabliert, die Arbeitgeber beim Angebot und der Administration von Mobilitätsbudgets unterstützen.

Praxistipp | Zweifelsfragen, z. B. zu Fragen, welche Mobilitätsleistungen angeboten werden können, um die steuerliche Begünstigung als Sachzuwendung zu erhalten, können Arbeitgeber im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt klären.

Gesetzgeber plant Vereinfachung bei Mobilitätsbudget

Auch die Politik hat erkannt, dass eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets sinnvoll ist, um Anreize zu schaffen, damit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dabei unterstützen, vermehrt nachhaltige Mobilität zu nutzen.

Dem Vernehmen nach ist die Möglichkeit angedacht, Mobilitätsbudgets pauschal über § 40 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro zu versteuern, wenn das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hierbei sollen „insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“ werden, so der inoffizielle Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024.

Wie eine solche Regelung letztlich konkret ausgestaltet sein wird, bleibt abzuwarten. LGP hält Sie hier auf dem Laufenden.

Ausgabe: 05/2024, S. 99 · ID: 49962884

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