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DienstwagenWCG verbessert Elektromobilität: BLP-Grenze steigt beim E-Dienstwagen auf 70.000 Euro

Top-Beitrag Abo-Inhalt 12.04.2024 6 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Der Staat will den Ausbau der Elektromobilität fördern und hat jüngst im Wachstumschancengesetz (WCG) nachgelegt. Rückwirkend ab dem 01.01.2024 sind auch E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von 70.000 Euro privilegiert. Grund und Anlass genug zu beleuchten, was die Anhebung der Grenze für Arbeitnehmer bedeutet, denen E-Dienstwagen (auch) zur Privatnutzung überlassen werden und welche Gestaltungsmodelle es gibt. |

Die Privatnutzung eines E-Dienstwagens

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so entsteht ein als Sachbezug zu erfassender Arbeitslohn. Maßgebend für dessen Höhe sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind 0,03 Prozent des BLP je Monat und Entfernungskilometer zu erfassen, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG).

Handelt es sich um ein reines E-Fahrzeug und wurde es erstmals nach dem 31.12.2018 einem Arbeitnehmer überlassen, dann ist der BLP nur zur Hälfte anzusetzen. Beläuft sich der BLP auf nicht mehr als 60.000 Euro, dann wird er nur zu einem Viertel angesetzt.

Wichtig | Neu ist nun, dass durch das WCG (Abruf-Nr. 240514) die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro ab dem 01.01.2024 angehoben wurde.

Beispiel

A (Steuersatz 35 Prozent, Sozialabgaben 20 Prozent) erhält ab März 2024 von seinem Arbeitgeber einen reinen E-Dienstwagen. Diesen darf er auch privat sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte verwenden. Der Bruttolistenpreis beläuft sich auf 70.000 Euro.
BisherNach WCG
Bruttolistenpreis
70.000,00 Euro70.000,00 Euro
Davon anzusetzen
35.000,00 Euro (1/2)17.500,00 Euro (1/4)
Sachbezug Privatnutzung (BLP x 1 %)
350,00 Euro175,00 Euro
Sachbezug Fahrten Whg.-eT (BLP x 0,03 % x 20 km)
210,00 Euro105,00 Euro
Summe Sachbezug pro Monat
560,00 Euro280,00 Euro
Steuerbelastung (35 %)
196,00 Euro98,00 Euro
Sozialabgaben ArbN / ArbG (je 20 %)
112,00 Euro56,00 Euro
Monatlicher Vorteil für den Arbeitnehmer
154,00 Euro
Monatlicher Vorteil für den Arbeitgeber
56,00 Euro

Wichtig | Wird für das E-Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt, gilt die auf 70.000 Euro angehobene Grenze ebenfalls für die nur zu einem Viertel anzusetzenden Anschaffungskosten zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten. Für die Umsatzsteuer (der Sachbezug unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer) ist jedoch zu beachten, dass stets der volle BLP anzusetzen ist – auch bei einem E-Fahrzeug (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 a) S. 2 UStAE).

Ab wann und für welche Kfz der Grenzwert von 70.000 Euro gilt

Der auf 70.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt nach § 52 Abs. 12 S. 5 EStG erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Allerdings besteht bei E-Dienstwagen eine Besonderheit: Hier ist nicht auf das Datum der Anschaffung durch den Arbeitgeber abzustellen. Entscheidend ist, wann der Arbeitgeber den E-Dienstwagen erstmals einem Arbeitnehmer überlässt (analog BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754, Rz. 22). Maßgebend ist also bei E-Dienstwagen das Datum der erstmaligen Überlassung – und dieses muss für den angehobenen Grenzwert nach dem 31.12.2023 liegen. Das eröffnet Gestaltungen:

Beispiel

Arbeitgeber A überlässt seit 2023 einem Arbeitnehmer einen E-Dienstagen mit einem BLP von 65.000 Euro (BLP zu Hälfte anzusetzen, da > 60.000 Euro). Auch Arbeitgeber B überlässt seit März 2023 ein vergleichbares E-Fahrzeug einem seiner Arbeitnehmer. Zum 01.05.2024 verkauft Arbeitgeber A sein Fahrzeug an Arbeitgeber B und Arbeitgeber B sein Fahrzeug an Arbeitgeber A. Ab sofort überlassen beide ihren Arbeitnehmern die „neuen“ getauschten Fahrzeuge.
Lösung: Bis April 2024 muss für die Ermittlung der Sachbezüge der halbierte BLP angesetzt werden. Ab Mai profitieren beide Arbeitnehmer von dem nur zu einem Viertel anzusetzenden BLP. Denn die Überlassung des „neuen“ Fahrzeugs erfolgt für diesen Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2023 (dann Grenze: 70.000 Euro).
Praxistipp | Auf Basis dieses Gestaltungsmodells sollten Unternehmer mit mehreren Firmen (alles separate Arbeitgeber) prüfen, ob ein Tausch von E-Fahrzeugen mit einem BLP von 60.001 bis 70.000 Euro innerhalb der Firmengruppe möglich ist. Nach dem Tausch ergeben sich dann deutlich geringere Sachbezüge für die Arbeitnehmer.

Beispiel

Arbeitgeber A überlässt seit 2023 zwei Arbeitnehmern jeweils ein E-Fahrzeug mit einem BLP von 65.000 Euro auch zur privaten Nutzung. Die Arbeitnehmer tauschen ab April 2024 die Fahrzeuge untereinander.
Lösung: Der Wechsel der Nutzungsberechtigten ab April 2024 führt nicht dazu, dass die neue Grenze von 70.000 Euro und damit verbunden der geviertelte BLP für die Ermittlung der Sachbezüge infolge der Privatnutzung gilt. Es bleibt für beide Arbeitnehmer bei dem zur Hälfte anzusetzenden BLP (analog BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 22).

Übersicht Besteuerung der Privatnutzung bei E-Dienstwagen

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Besteuerungsregelungen für die Privatnutzung eines Elektro-/Hybridelektrofahrzeugs als Dienstwagen.

Übersicht / Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge und Besteuerung ihrer Privatnutzung (Stand: 1/2024)

Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmer vor dem 01.01.2019
  • Volle Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung; bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung Anschaffungskosten voll angesetzt, bei geleastem/gemietetem Fahrzeug die Leasing- oder Mietkosten voll.
  • Nachteilsausgleich: Kürzungsbetrag ist nach Zulassungsjahr gestaffelt; für 2013 beträgt der Minderungsbetrag 500 Euro je kWh Batterieleistung und reduziert sich stufenweise für Zulassungen im Jahr 2022 auf 50 Euro je kWh. Zudem ist die Reduzierung auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich um 500 Euro jährlich verringert (2013: 10.000 Euro; 2022: 5.500 Euro).
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmerim Zeitraum nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031

Hat das Fahrzeug keine CO2-Emission (reines E-Fahrzeug), dann ist der Bruttolistenneupreis inkl. Sonderausstattung nur zur Hälfte anzusetzen. Er kann sich jedoch auch auf ein Viertel reduzieren, wenn der Bruttolistenneupreis gewisse Grenzen einhält:

eine steuerliche Bemessungsgrundlage von einem Viertel.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gilt für erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2024 Arbeitnehmern überlassene Fahrzeuge, die
    • keine CO2-Emission haben und

    • deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt,
die steuerliche Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert.
  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 wird für erstmals nach dem 31.12.2023, aber vor dem 01.01.2031 Arbeitnehmern überlassene Fahrzeuge, die
    • keine CO2-Emission (also reine Elektrofahrzeuge) haben und

    • deren Bruttolistenpreis bei maximal 70.000 Euro liegt,
Wichtig | Für das Jahr 2019 gab es für reine E-Fahrzeuge nur den Ansatz des halbierten Bruttolistenneupreises. Der geviertelte Ansatz wurde erst ab 2020 eingeführt.
In sonstigen Fällen: Halbierung der Bemessungsgrundlage
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, erfolgt immerhin eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Die Hälfte ist z. B. anzusetzen
  • für erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 Arbeitnehmern überlassene Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge,
    • die eine CO2-Emission von maximal 50 g je gefahrenem km haben oder

    • deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt;
  • für erstmals nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 Arbeitnehmern überlassene Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge,
    • die eine CO2-Emission von maximal 50 g je gefahrenem km haben oder

    • deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt;
  • für erstmals nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 Arbeitnehmern überlassene Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge,
    • die eine CO2-Emission von maximal 50 g je gefahrenem km haben oder

    • deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt.
In sonstigen Fällen:
Sonst volle Bemessungsgrundlage wie bei Überlassung vor 2019 und pauschale Kürzung um Batteriesystem.

Ausgabe: 05/2024, S. 95 · ID: 49993898

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