DienstwagenWCG verbessert Elektromobilität: BLP-Grenze steigt beim E-Dienstwagen auf 70.000 Euro
| Der Staat will den Ausbau der Elektromobilität fördern und hat jüngst im Wachstumschancengesetz (WCG) nachgelegt. Rückwirkend ab dem 01.01.2024 sind auch E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von 70.000 Euro privilegiert. Grund und Anlass genug zu beleuchten, was die Anhebung der Grenze für Arbeitnehmer bedeutet, denen E-Dienstwagen (auch) zur Privatnutzung überlassen werden und welche Gestaltungsmodelle es gibt. |
Die Privatnutzung eines E-Dienstwagens
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so entsteht ein als Sachbezug zu erfassender Arbeitslohn. Maßgebend für dessen Höhe sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind 0,03 Prozent des BLP je Monat und Entfernungskilometer zu erfassen, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG).
Handelt es sich um ein reines E-Fahrzeug und wurde es erstmals nach dem 31.12.2018 einem Arbeitnehmer überlassen, dann ist der BLP nur zur Hälfte anzusetzen. Beläuft sich der BLP auf nicht mehr als 60.000 Euro, dann wird er nur zu einem Viertel angesetzt.
Wichtig | Neu ist nun, dass durch das WCG (Abruf-Nr. 240514) die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro ab dem 01.01.2024 angehoben wurde.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||
A (Steuersatz 35 Prozent, Sozialabgaben 20 Prozent) erhält ab März 2024 von seinem Arbeitgeber einen reinen E-Dienstwagen. Diesen darf er auch privat sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte verwenden. Der Bruttolistenpreis beläuft sich auf 70.000 Euro. | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
Wichtig | Wird für das E-Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt, gilt die auf 70.000 Euro angehobene Grenze ebenfalls für die nur zu einem Viertel anzusetzenden Anschaffungskosten zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten. Für die Umsatzsteuer (der Sachbezug unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer) ist jedoch zu beachten, dass stets der volle BLP anzusetzen ist – auch bei einem E-Fahrzeug (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 a) S. 2 UStAE).
Ab wann und für welche Kfz der Grenzwert von 70.000 Euro gilt
Der auf 70.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt nach § 52 Abs. 12 S. 5 EStG erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Allerdings besteht bei E-Dienstwagen eine Besonderheit: Hier ist nicht auf das Datum der Anschaffung durch den Arbeitgeber abzustellen. Entscheidend ist, wann der Arbeitgeber den E-Dienstwagen erstmals einem Arbeitnehmer überlässt (analog BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754, Rz. 22). Maßgebend ist also bei E-Dienstwagen das Datum der erstmaligen Überlassung – und dieses muss für den angehobenen Grenzwert nach dem 31.12.2023 liegen. Das eröffnet Gestaltungen:
Beispiel |
... sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung an einen Arbeitnehmer |
Lösung: Bis April 2024 muss für die Ermittlung der Sachbezüge der halbierte BLP angesetzt werden. Ab Mai profitieren beide Arbeitnehmer von dem nur zu einem Viertel anzusetzenden BLP. Denn die Überlassung des „neuen“ Fahrzeugs erfolgt für diesen Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2023 (dann Grenze: 70.000 Euro). |
Beispiel |
Nur Fahrzeugtausch unter den Arbeitnehmern bringt nichts Lösung: Der Wechsel der Nutzungsberechtigten ab April 2024 führt nicht dazu, dass die neue Grenze von 70.000 Euro und damit verbunden der geviertelte BLP für die Ermittlung der Sachbezüge infolge der Privatnutzung gilt. Es bleibt für beide Arbeitnehmer bei dem zur Hälfte anzusetzenden BLP (analog BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 22). |
Übersicht Besteuerung der Privatnutzung bei E-Dienstwagen
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Besteuerungsregelungen für die Privatnutzung eines Elektro-/Hybridelektrofahrzeugs als Dienstwagen.
Übersicht / Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge und Besteuerung ihrer Privatnutzung (Stand: 1/2024) |
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber |
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmer vor dem 01.01.2019 |
|
Erstmalige Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmerim Zeitraum nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 |
Hat das Fahrzeug keine CO2-Emission (reines E-Fahrzeug), dann ist der Bruttolistenneupreis inkl. Sonderausstattung nur zur Hälfte anzusetzen. Er kann sich jedoch auch auf ein Viertel reduzieren, wenn der Bruttolistenneupreis gewisse Grenzen einhält: eine steuerliche Bemessungsgrundlage von einem Viertel.
die steuerliche Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert.
Wichtig | Für das Jahr 2019 gab es für reine E-Fahrzeuge nur den Ansatz des halbierten Bruttolistenneupreises. Der geviertelte Ansatz wurde erst ab 2020 eingeführt. |
In sonstigen Fällen: Halbierung der Bemessungsgrundlage Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, erfolgt immerhin eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Die Hälfte ist z. B. anzusetzen
|
In sonstigen Fällen: Sonst volle Bemessungsgrundlage wie bei Überlassung vor 2019 und pauschale Kürzung um Batteriesystem. |
Ausgabe: 05/2024, S. 95 · ID: 49993898
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle