GesetzesänderungenGruppenunfallversicherung: Höchstbetrag bei der Pauschalversteuerung fällt rückwirkend weg
| Bei der Gruppenunfallversicherung fällt der Höchstbetrag bei der Pauschalversteuerung rückwirkend zum 01.01.2024 aufgrund des Wachstumschancengesetzes (WCG) weg. Was ab sofort gilt, erläutert LGP. |
Beitragszahlung zur Gruppenunfallversicherung ist Arbeitslohn
Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab und steht – wie in der Praxis üblich – die Ausübung der Versicherungsrechte den Arbeitnehmern zu, führen die Beitragszahlungen bei den begünstigten Arbeitnehmern zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Az. IV C 5 – S 2332/09/10004, Abruf-Nr. 093843, Tz. 2.2.1). Die Folge: Die Arbeitnehmer müssen ihren Anteil an der Versicherungsprämie versteuern und verbeitragen. Das ist meist nicht gewollt.
Steuerfrei bleiben die Beitragsteile, die bei Auswärtstätigkeiten das Unfallrisiko abdecken und deswegen eh zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Diesem Bereich kann der Arbeitgeber pauschal 20 Prozent zuordnen (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Tz. 1.4).
Arbeitgeber kann zu seinen Lasten mit 20 Prozent pauschal versteuern
Einfacher macht es § 40b Abs. 3 EStG. Demnach lässt sich die Steuer pauschal mit 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Dann entfallen auch die Sozialabgaben. Einziger Haken bislang: Die Pauschalierung war ausgeschlossen, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro pro Kalenderjahr überstieg. Somit konnten z. B. Erhöhungen der Beiträge bewirken, dass die Pauschalierung von einem aufs andere Jahr ausgeschlossen war. Diese Grenze von 100 Euro gibt es nun nicht mehr; sie gilt rückwirkend zum 01.01.2024 als aufgehoben.
Beispiel |
Bisheriger Höchstbetrag entfällt ... ... rückwirkend zum 01.01.2024 |
Ausgabe: 05/2024, S. 98 · ID: 49984463
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