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SozialversicherungswerteRechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024

Abo-Inhalt 01.01.2024 5 Min. Lesedauer

| Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2024 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung geändert. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2024 gelten. |

Das sind die neuen Beitragssätze in der Sozialversicherung

Die Beitragssätze in der Sozialversicherung sind bis auf den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für 2024 gleich geblieben. Zum 01.01.2024 gelten folgende Werte:

Beitragssätze 2024
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Gesamt
Arbeitslosenversicherung
1,30 %1,30 %2,60 %
Allgemeine Rentenversicherung
9,30 %9,30 %18,60 %
Knappschaftliche Rentenversicherung
15,40 %9,30 %24,70 %
Krankenversicherung
  • Allgemeiner Beitrag
7,30 %7,30 %14,60 %
  • Ermäßigter Beitrag
7,00 %7,00 %14,00 %
Pflegeversicherung
  • Allgemein (1 Kind/Elterneigenschaft)*
1,70 %1,70 %3,40 %
  • Kinderlose (Zuschlag 0,6 %)
1,70 %2,30 %4,00 %
  • Sachsen (1 Kind/Elterneigenschaft)*
1,20 %2,20 %3,40 %
  • Sachsen/Kinderlose
1,20 %2,80 %4,00 %
* Ab zwei Kindern wird der Arbeitnehmer-Anteil während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für 2024 hat sich von 1,6 Prozent auf 1,7 Prozent erhöht

Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe

Für 2024 beträgt die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber alleine trägt, weiter 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024, Abruf-Nr. 238550). Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe bleibt 2024 bei 5,0 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024, Abruf-Nr. 238551).

Das sind die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum 01.01.2024 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung geändert (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549). Für 2024 gelten folgende Grenzen:

Beitragsbemessungsgrenzen 2024
WestOst
MonatlichJährlichMonatlichJährlich
Arbeitslosenversicherung
7.550 Euro90.600 Euro7.450 Euro89.400 Euro
Allgemeine Rentenversicherung
7.550 Euro90.600 Euro7.450 Euro89.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
9.300 Euro111.600 Euro9.200 Euro110.400 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung
5.175 Euro62.100 Euro5.175 Euro62.100 Euro

Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

Das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2022 beträgt 42.053 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2024 beträgt 45.358 Euro pro Jahr (2023: 43.142 Euro).

Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze; kurz: JAEG) ist bundeseinheitlich auf 69.300 Euro gestiegen; das sind monatlich 5.775 Euro. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.

Wichtig | Ende 2023 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2023 den Wert von 66.600 Euro überschritten hat und 2024 den Wert von 69.300 Euro überschreiten wird.

Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAEG für PKV-Bestandsfälle. Sie beträgt für 2024 nunmehr 62.100 Euro; das entspricht 5.175 Euro im Monat.

Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer zum 01.01.2024 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2024 bei der Krankenkasse stellen.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2023 und 2024
Allgemeine JAEGBesondere JAEG
Jahr 2023
66.600 Euro59.850 Euro
Jahr 2024
69.300 Euro62.100 Euro

Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte

Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Detail gilt Folgendes:

Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2024
Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)
377,78 Euro
Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)
362,25 Euro
Krankenversicherung Zusatzbeitrag
43,99 Euro
  • Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 377,78 Euro (5.175 Euro x 14,6 Prozent x 0,5); bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 362,25 Euro (5.175 Euro x 14,0 Prozent x 0,5). Für den Zusatzbeitrag (2024: 1,7 Prozent) errechnet sich ein maximaler Zuschuss von 43,99 Euro (5.175 Euro x 1,7 Prozent x 0,5).
  • Pflegeversicherung: Seit dem 01.07.2023 wird der Beitrag für die Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder differenziert. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent, also 87,98 Euro (5.175 Euro x 3,4 Prozent x 0,5) für 2024. Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,2 Prozent beträgt. 2024 sind das 62,10 Euro (5.175 Euro x 1,2 Prozent).
Praxistipp | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben.

Das sind die neuen Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße West und Ost sind 2024 gestiegen.

Bezugsgrößen 2024
WestOst
MonatlichJährlichMonatlichJährlich
Bezugsgröße
3.535 Euro42.420 Euro3.465 Euro41.580 Euro

Wichtig | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Bundesländer.

Familienversicherung

Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Für 2024 gelten als Einkommensgrenze monatlich 505 Euro (1/7 x 3.535 Euro).

Wichtig | Übt das Familienmitglied eine geringfügige Beschäftigung aus, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Sprich: Im Jahr 2024 gilt hier für die Familienversicherung eine Grenze von monatlich 538 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).

Geringfügige Beschäftigungen

Für geringfügige Beschäftigungen gilt seit 01.01.2024 die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro (Mindestlohn ab 01.01.2024: 12,41 Euro). In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat einen Antrag auf Befreiung gestellt.

Bereits seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent – mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.

Beispiel

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 01.01.2024 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil
  • des Arbeitgebers 22,50 Euro (15 % x 150 Euro tatsächliches Entgelt) und
  • des Minijobbers 10,05 Euro (32,55 Euro ./. 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

An den Umlagesätzen ändert sich zum Jahreswechsel 2023/2024 nichts. Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit liegt bei Minijobs weiter bei 1,1 Prozent; der Erstattungssatz bleibt bei 80 Prozent. Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, beträgt weiter 0,24 Prozent; der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.

Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro

Seit 2024 beträgt die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, 2.000,01 Euro (§ 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV).

Der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich erforderliche Faktor F beträgt 0,6846 (28 % : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2023 von 40,90 %; Rentenversicherung: 18,60 %, Arbeitslosenversicherung: 2,60 %, Krankenversicherung: 16,30 % [14,60 % + 1,7 %], Pflegeversicherung: 3,40 %).

Weiterführender Hinweis

Ausgabe: 01/2024, S. 18 · ID: 49725005

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