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LohnabrechnungJahreswechsel im Personalbüro: Die wichtigsten Neuerungen für 2024 im Überblick

Top-Beitrag Abo-Inhalt 01.01.2024 12 Min. Lesedauer

| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Die folgende Checkliste von A bis Z zeigt, worauf seit 01.01.2024 bei der Ermittlung der Lohnsteuer und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge im Personalbüro zu achten ist. Außerdem erfahren Sie, welche Regelungen noch in der Pipeline sind, weil sie Ende 2023 nicht mehr verabschiedet worden sind. |

Änderungen in verschiedenen Gesetzen enthalten

Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus verschiedenen Gesetzesvorhaben, verschiedenen BMF-Schreiben und Verordnungen.

Checkliste: Änderungen von A bis Z

Nachfolgend finden Sie die seit 01.01.2024 geltenden Änderungen alphabetisch nach Stichworten geordnet – mit ihren jeweiligen Rechtsquellen:

Checkliste / Änderungen seit 01.01.2024 von A bis Z

Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Ausgleichsabgabe
  • Abgabe steigt

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, Abruf-Nr. 238816

  • Das neue „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbessern.
  • Ab 2024 gelten neue monatliche Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze: Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    • von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro pro Monat;
    • von zwei bis drei Prozent: 245 Euro pro Monat;
    • von weniger als zwei Prozent: 360 Euro.
  • Neue Stufe: Wenn gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden: 720 Euro
Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Höhere Zulage

Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763

  • Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete verdoppelt.
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
  • Höhere Werte

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

  • Zum 01.01.2024 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung geändert:
    • Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.175,00 Euro monatlich, 62.100,00 Euro jährlich
    • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer und Berlin-West): 7.550 Euro monatlich, 90.600 Euro jährlich
    • Beitragsbemessungsgrenze in der GRV und der Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer und Berlin-Ost): 7.450 Euro monatlich, 89.400 Euro jährlich
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“, LGP 1/2024, Seite 18 → Abruf-Nr. 49725005
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Beitragssätze
  • Werte 2024
  • Zum 01.01.2024 haben sich die Beitragssätze in der Sozialversicherung geändert:
    • Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum 01.01.2024 nicht erhöht. Er verbleibt bei 14,6 Prozent.
    • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 01.01.2024 auf 1,7 Prozent.
    • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,40 Prozent.
    • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 Prozent.
    • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt bei 18,6 Prozent.
    • Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 01.01.2024 0,06 Prozent.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“, LGP 1/2024, Seite 18 → Abruf-Nr. 49725005
Betriebliche Altersversorgung
  • Höhere Werte

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2024 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:
  • Damit ergibt sich für Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.248 Euro (acht Prozent der BBG West in der gesetzlichen GRV),
  • beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 3.624 Euro (vier Prozent der BBG West in GRV) begrenzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Update 2024: BAV bei geringfügig Beschäftigten – diese Gestaltungen sind möglich und sinnvoll“, LGP 1/2024, Seite 22 → Abruf-Nr. 49849312
Bezugsgrößen
  • Höhere Werte

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

  • 42.420 Euro jährlich (3.535 Euro monatlich) für die Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer
  • 41.580 Euro jährlich (3.465 Euro monatlich) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer
Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
  • Version 2024.1
BZSt-Newsletter vom 08.11.2023
  • Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
  • Der Arbeitgeber hat dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  • Neue Version der DLS 2024.1 wurde auf der Homepage des BZSt veröffentlicht (www.iww.de/s10017):

    • Änderungen gegenüber der Version 2023.1 ergeben sich in den Datengruppen Arbeitnehmerstammdaten und Lohnkontendaten.
    • Die Änderungen sind in der Datei Datensatzbeschreibung_DLS_2024.1.xlsx in der Spalte „Änd. ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet
    • Außerdem wurde der Fragen- und Antworten-Katalog zur DLS redaktionell überarbeitet und ergänzt
Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

Zum 01.01.2024 haben sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen geändert:
  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 69.300 Euro
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100 Euro
Kinderkrankengeld
  • Erweiterter Anspruch
§ 45 Abs. 2a SGB V

Pflegestudiumstärkungsgesetz, Abruf-Nr. 238764

  • Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen, Alleinerziehende pro Kind 30 Kinderkrankengeldtage.
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil beträgt 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Kranken-/Pflegeversicherung (private)
  • Datenaustausch Verschiebung um zwei Jahre
§ 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG

Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

  • Zum 01.01.2024 sollte ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern stattfinden. Hierfür hat die Pilotierung ab 01.01.2023 mit Echtdaten begonnen.
  • Es hat sich gezeigt, dass das erforderliche Verfahren zum elektronischen Datenaustausch sehr komplex ist. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin 01.01.2024 verschiebt sich jetzt um zwei Jahre und umfasst damit den Zeitraum bis zum 01.01.2026.
  • Die bisher geltenden Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.
Künstlersozialabgabe
  • Abgabesatz 2024

Künstlersozialabgabe- Verordnung 2024, Abruf-Nr. 238551

Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2024 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“, LGP 1/2024, Seite 18 → Abruf-Nr. 49725005
Lohnsteuer-Anmeldung
  • Muster 2024
BMF
Das BMF das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bekannt gemacht.

(BMF, Schreiben vom 06.09.2023, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :004, Abruf-Nr. 237344)

  • Ab 2024 ist für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Abs. 4a EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i.S.d. § 19a Abs. 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).
  • Nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben
    • Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden
    • In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
Lohnsteuerbescheinigung
Muster 2024
§ 93c AO
BMF

(BMF, Schreiben vom 08.09.2023, Az. IV C 5 – S 2533/19/10030 :005, Abruf-Nr. 237343)

  • Bis zum 29.02.2024 müssen Arbeitgeber die Lohnkonten 2023 abschließen und dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist, aushändigen oder elektronisch übermitteln.
  • Anfang September hat das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht. Die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 09.09.2019 (Az. IV C 5 – S 2378/19/10030 :001, Abruf-Nr. 211213) sind weiter zu beachten. Es gelten aber folgende Besonderheiten:

    • Ab dem Jahr 2023 darf die eTin nicht mehr verwendet werden. Statt dessen muss die Steuer-ID als Ordnungsmerkmal angegeben werden.
    • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da sie als Sonderausgaben abziehbar sind.
    • Ist ein Dritter gemäß § 38 Abs. 3a S. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Mitarbeiter eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG).
    • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nr. 33 ist nicht mehr zulässig, da § 72 EStG zum 01.01.2024 aufgehoben wurde.
Mindestlohn (gesetzlicher)
  • Stundenlohn 2024

Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4), Abruf-Nr. 238765

Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde an. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Weiterführender Hinweis: BeitragSo lassen sich im Jahr 2024 Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen“, LGP 1/2024, Seite 27 → Abruf-Nr. 49809960
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Mindestvergütung für Azubis
  • Werte 2024
§ 17 BBiG
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Seit 01.01.2024 beträgt die Mindestvergütung für Auszubildende im ersten Lehrjahr 649 Euro. Bisher waren es 620 Euro.
  • Ab dem 01.01.2024 sind es 649 Euro.
  • Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung dann um 18 Prozent. Das sind ab 01.01.2024 766 Euro (bis 31.12.2023: 731,60 Euro)
  • Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent (ab 01.01.2024: 876,00 Euro, bis 31.12.2023: 837,00 Euro) und
  • im vierten Jahr um 40 Prozent (ab 01.01.2024: 909,00 Euro, bis 31.12.2023: 868,00 Euro).
Minijobs
  • Höhere Jahresgeringfügigkeitsgrenze

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Der monatliche Höchstbetrag bei Minijobs ist auf 538,00 Euro gestiegen. Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt ab 01.01.2024 bei 6.456,00 Euro (= 12 x 538,00 Euro).
Weiterführende Hinweise: Beitrag „So lassen sich im Jahr 2024 Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen“, LGP 1/2024, Seite 27 → Abruf-Nr. 49809960; Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte bis 538 Euro) → Abruf-Nr. 49740821; Arbeitsvertrag Übergangsbereich → Abruf-Nr. 49853743
Mitarbeiterbeteiligung
§ 3 Nr. 39 EStG
§ 19a EStG

Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763

  • Der Gesetzgeber erleichtert Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und verbessert den Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Zu den einzelnen Maßnahmen gehört u. a., dass die Beteiligung von Arbeitnehmern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers gefördert wird. Dazu wurde zum 01.01.2024 der Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht.
  • Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung wurde ausgeweitet. Die Besteuerung kann bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die anfallende Lohnsteuer übernimmt. Die Aufnahme von Eigenkapital wird ferner dadurch erleichtert, dass Unternehmen Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Kapitalerhöhungen werden auch dadurch einfacher, dass u. a. die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher zehn Prozent des Grundkapitals auf 20 Prozent angehoben wird.
Weiterführende Hinweise: Beitrag „Die neuen Regelungen zur Gewährung von Kapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer zum 01.01.2024“, LGP 1/2024, Seite 10 → Abruf-Nr. 49827131; Lehrvideo Nr. 58 → Abruf-Nr. 49849883
Programmablaufpläne 2024
§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG
BMF
  • Das BMF hat bereits den Entwurf der Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung Lohnsteuer für 2024 veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 03.11.2023, Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :010, Abruf-Nr. 238250).

  • In dem Schreiben vom 03.11.2023 sind die Änderungen nicht berücksichtigt, die das Wachstumschancengesetz für 2024 bringen soll und die Ende 2023 doch nicht mehr Gesetz wurden. Daher wird im Jahr 2024 ein geänderter Programmablaufplan mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.
Reisekosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung im Ausland
  • Pauschalen
BMF
  • Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem dienstreisenden Arbeitnehmer seit 01.01.2024 steuerfrei auszahlen kann (BMF, Schreiben vom 21.11.2023, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :005, Abruf-Nr. 238529).

Sachbezugswerte
  • Höhere Sachbezugswerte

14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 238284

BMF, Schreiben vom 07.12.2023, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010-005, Abruf-Nr. 238767

Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte:
  • Der Monatswert für die Unterkunft ist auf 278 Euro (2023: 265 Euro) gestiegen.
  • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt
    • der monatliche Gesamtwert von 313 Euro (2023: 288 Euro) bzw.
    • der Einzelwert für ein Frühstück von 2,17 Euro (2023: 2 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen von 4,13 Euro (2023: 3,80 Euro) – der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung also 10,43 Euro.
  • Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen:
    • 4,89 Euro (2023: 4,66 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
    • 4,00 Euro (2023: 3,81 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Vorsorgepauschale
  • Reduzierter Beitragssatz zur sozialen Pflegever-sicherung berücksichtigt
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG

Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

  • Über die Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 EStG) werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG).
  • Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde § 55 Abs. 3 SGB XI dahingehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert.
  • Als Folgeänderung wurde nun § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG an die Regelungen in § 55 Abs. 3 SGB XI angepasst. Damit wurde auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt. Die Änderungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und sind über § 52 Abs. 1 EStG erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Der Beitragsabschlag für zu berücksichtigende Kinder kann damit bei der Aufstellung des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung für 2024 berücksichtigt werden.

Weitere geplante Änderungen stehen aus

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes (Abruf-Nr. 237643) enthält noch einen Strauß weiterer Änderungen; diese sind allerdings im Dezember 2023 nicht mehr verabschiedet worden. Ein Überblick:

Checkliste / Geplante Änderungen von A bis Z

Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Altersentlastungsbetrag
  • Prozentsatz
§ 24a S. 5 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll beim Altersentlastungsbetrag nachvollzogen werden.
  • Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro betragen.
Berufskraftfahrer
  • Höherer Pauschbetrag
Wachstumschancengesetz
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll von acht Euro auf neun Euro angehoben werden.
Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern
  • Fiktion
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG
Wachstumschancengesetz
Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, soll § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen Satz ergänzt werden: Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Diese Regelung soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 gelten.
Betriebsveranstaltungen
  • Erhöhung Freibetrag
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG
Wachstumschancengesetz
Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) soll von bisher 110 auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer steigen.
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Freibeträge
  • Erhöhung
Wachstumschancengesetz
  • Zum 01.01.2024 sollen der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen.
  • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags soll die Freigrenze angehoben werden.
Gruppenunfallversicherung
  • Grenzbetrag aufgehoben
§ 40b Abs. 3 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben.
  • Bisher darf der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden; dies soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gelten.
Haftungsbescheid
  • AdV-Zinsen
§ 237 Abs. 6 AO, § 15 Abs. 17 EGAO-E
Wachstumschancengesetz
  • AdV-Zinsen soll es künftig auch bei Haftungsbescheiden geben. Zu dem Zweck soll § 237 AO ergänzt werden, sodass § 237 Abs. 1 bis 5 AO künftig auch für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend gilt, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
  • Damit sollen für Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2023 entstanden sind, künftig AdV-Zinsen anfallen, soweit die Vollziehung des Haftungsbescheids ausgesetzt wurde und der Einspruch oder die Klage gegen den Haftungsbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
Identifikationsnummer
  • Abfragemöglichkeit
§ 39 Abs. 3 EStG
Wachstumschancengesetz
Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, soll künftig das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mitteilen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
  • Sonderregelung hinfällig
§ 42b Abs. 2 S. 2 EStG
Wachstumschancengesetz
  • § 42b Abs. 2 S. 2 EStG war eine Sonderregelung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für tarifermäßigt zu besteuernde sonstige Bezüge.
  • Mit dem geplanten Aufheben der Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in § 39b Abs. 3 EStG hat die Regelung in § 42b Abs. 2 S. 2 EStG künftig keine Bedeutung mehr und soll ebenfalls aufgehoben werden.
Pflichtveranlagung
  • Regelung aufgehoben
§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG
  • § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG regelt bisher die Pflichtveranlagung u. a. für Fälle, in denen bei Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 EStG nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG ermittelt wurde.
  • Mit dem Aufheben der Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in § 39b Abs. 3 EStG hat dieser Pflichtveranlagungstatbestand keine Bedeutung mehr und soll ebenfalls aufgehoben werden.
Verpflegungsmehraufwand
  • Anhebung der Pauschalen
§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Die inländischen Verpflegungspauschalen sollen zum 01.01.2024 angehoben werden:
    • Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, sollen 32 Euro statt 28 Euro gelten.
    • Für den An- oder Abreisetag sollen es jeweils 16 Euro statt bisher 14 Euro sein, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
    • 16 Euro statt bisher 14 Euro sollen für jeden Kalendertag gelten, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Versorgungsfreibetrag
  • Prozentwert
§ 19 Abs. 2 S.3 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei.
  • Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll rückwirkend ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich neun Euro sinken. Dies soll ab 2023 gelten, für den Lohnsteuerabzug erst ab 2024.

Ausgabe: 01/2024, S. 4 · ID: 49813885

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