LohnabrechnungJahreswechsel im Personalbüro: Die wichtigsten Neuerungen für 2024 im Überblick
| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Die folgende Checkliste von A bis Z zeigt, worauf seit 01.01.2024 bei der Ermittlung der Lohnsteuer und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge im Personalbüro zu achten ist. Außerdem erfahren Sie, welche Regelungen noch in der Pipeline sind, weil sie Ende 2023 nicht mehr verabschiedet worden sind. |
Änderungen in verschiedenen Gesetzen enthalten
Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus verschiedenen Gesetzesvorhaben, verschiedenen BMF-Schreiben und Verordnungen.
Checkliste: Änderungen von A bis Z
Nachfolgend finden Sie die seit 01.01.2024 geltenden Änderungen alphabetisch nach Stichworten geordnet – mit ihren jeweiligen Rechtsquellen:
Checkliste / Änderungen seit 01.01.2024 von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Ausgleichsabgabe
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, Abruf-Nr. 238816 |
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Arbeitnehmer-Sparzulage
Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763 |
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“, LGP 1/2024, Seite 18 → Abruf-Nr. 49725005 |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Beitragssätze
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Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“, LGP 1/2024, Seite 18 → Abruf-Nr. 49725005 |
Betriebliche Altersversorgung
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 | Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2024 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Update 2024: BAV bei geringfügig Beschäftigten – diese Gestaltungen sind möglich und sinnvoll“, LGP 1/2024, Seite 22 → Abruf-Nr. 49849312 |
Bezugsgrößen
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 |
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Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
BZSt-Newsletter vom 08.11.2023 |
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Jahresarbeitsentgeltgrenzen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 | Zum 01.01.2024 haben sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen geändert:
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Kinderkrankengeld
§ 45 Abs. 2a SGB V Pflegestudiumstärkungsgesetz, Abruf-Nr. 238764 |
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Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Kranken-/Pflegeversicherung (private)
§ 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734 |
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Künstlersozialabgabe
Künstlersozialabgabe- Verordnung 2024, Abruf-Nr. 238551 | Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2024 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“, LGP 1/2024, Seite 18 → Abruf-Nr. 49725005 |
Lohnsteuer-Anmeldung
BMF | Das BMF das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bekannt gemacht. (BMF, Schreiben vom 06.09.2023, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :004, Abruf-Nr. 237344)
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Lohnsteuerbescheinigung Muster 2024 § 93c AO BMF | (BMF, Schreiben vom 08.09.2023, Az. IV C 5 – S 2533/19/10030 :005, Abruf-Nr. 237343)
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Mindestlohn (gesetzlicher)
Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4), Abruf-Nr. 238765 | Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde an. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Weiterführender Hinweis: Beitrag „So lassen sich im Jahr 2024 Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen“, LGP 1/2024, Seite 27 → Abruf-Nr. 49809960 |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Mindestvergütung für Azubis
§ 17 BBiG Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | Seit 01.01.2024 beträgt die Mindestvergütung für Auszubildende im ersten Lehrjahr 649 Euro. Bisher waren es 620 Euro.
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Minijobs
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | Der monatliche Höchstbetrag bei Minijobs ist auf 538,00 Euro gestiegen. Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt ab 01.01.2024 bei 6.456,00 Euro (= 12 x 538,00 Euro). Weiterführende Hinweise: Beitrag „So lassen sich im Jahr 2024 Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen“, LGP 1/2024, Seite 27 → Abruf-Nr. 49809960; Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte bis 538 Euro) → Abruf-Nr. 49740821; Arbeitsvertrag Übergangsbereich → Abruf-Nr. 49853743 |
Mitarbeiterbeteiligung § 3 Nr. 39 EStG § 19a EStG Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763 |
Weiterführende Hinweise: Beitrag „Die neuen Regelungen zur Gewährung von Kapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer zum 01.01.2024“, LGP 1/2024, Seite 10 → Abruf-Nr. 49827131; Lehrvideo Nr. 58 → Abruf-Nr. 49849883 |
Programmablaufpläne 2024 § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG BMF |
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Reisekosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung im Ausland
BMF |
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Sachbezugswerte
14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 238284 BMF, Schreiben vom 07.12.2023, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010-005, Abruf-Nr. 238767 | Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte:
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Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Vorsorgepauschale
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734 |
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Weitere geplante Änderungen stehen aus
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes (Abruf-Nr. 237643) enthält noch einen Strauß weiterer Änderungen; diese sind allerdings im Dezember 2023 nicht mehr verabschiedet worden. Ein Überblick:
Checkliste / Geplante Änderungen von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Altersentlastungsbetrag
§ 24a S. 5 EStG Wachstumschancengesetz |
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Berufskraftfahrer
Wachstumschancengesetz |
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Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG Wachstumschancengesetz | Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, soll § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen Satz ergänzt werden: Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Diese Regelung soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 gelten. |
Betriebsveranstaltungen
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG Wachstumschancengesetz | Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) soll von bisher 110 auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer steigen. |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Freibeträge
Wachstumschancengesetz |
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Gruppenunfallversicherung
§ 40b Abs. 3 EStG Wachstumschancengesetz |
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Haftungsbescheid
§ 237 Abs. 6 AO, § 15 Abs. 17 EGAO-E Wachstumschancengesetz |
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Identifikationsnummer
§ 39 Abs. 3 EStG Wachstumschancengesetz | Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, soll künftig das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mitteilen. |
Lohnsteuer-Jahresausgleich
§ 42b Abs. 2 S. 2 EStG Wachstumschancengesetz |
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Pflichtveranlagung
§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG |
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Verpflegungsmehraufwand
§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG Wachstumschancengesetz |
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Versorgungsfreibetrag
§ 19 Abs. 2 S.3 EStG Wachstumschancengesetz |
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Ausgabe: 01/2024, S. 4 · ID: 49813885
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