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MitarbeiterbeteiligungDie neuen Regelungen zur Gewährung von Kapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer zum 01.01.2024

Top-Beitrag Abo-Inhalt 01.01.2024 11 Min. Lesedauer Von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

| Das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ hat mit Wirkung ab 2024 die lohnsteuerliche Förderung der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Beteiligungen an Arbeitnehmer erheblich ausgeweitet. Die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen setzt sich aus zwei Säulen zusammen: Zum einen kann ein jährlicher Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG) in Anspruch genommen werden, zum anderen wird die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil gestundet (§ 19a EStG). LGP erläutert nachfolgend die Regelungen, die hier zum 01.01.2024 gelten. |

Das versteht man unter Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Von einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung spricht man, wenn sich ein Mitarbeiter an dem Unternehmen seines Arbeitgebers beteiligt. Das kann dadurch geschehen, dass der Arbeitnehmer fremdüblich über den Kapitalmarkt eine Beteiligung eingeht und bspw. Aktien erwirbt. Das tun in der Praxis jedoch nur die wenigsten Arbeitnehmer.

Um steuerliche Vorteile auszunutzen und alle Arbeitnehmer stärker an das Unternehmen zu binden, kann auch der Arbeitgeber aktiv werden und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Gehaltsbenefit gewähren. Das geschieht etwa dadurch, dass er Anteile an dem Arbeitgeber – wie Aktien – unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer ausgibt.

Vorteil aus der Anteilsübertragung ist steuerpflichtig

Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Anteile am Arbeitgeber, erzielt er damit einen Vorteil. Dieser Vorteil beruht auf dem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Das hat zur Folge, dass es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug handelt. Deshalb ist der dem Arbeitnehmer zufließende Vorteil im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten und in der Lohnabrechnung zu erfassen. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer den Nutzen aus der Beteiligung ziehen kann, also ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt ist.

Der Sachbezug ist aber oft nicht in voller Höhe zu versteuern. Denn unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG wird eine Steuerbefreiung gewährt.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG – Freibetrag erhöht

Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 39 S. 1 EStG der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (z. B. Aktien, GmbH-Anteile), soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt (= Freibetrag; bis 2023: 1.440 Euro). Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Dieser angehobene Freibetrag ist zu gewähren, wenn es sich bei der übertragenen Beteiligung um eine der Vermögensbeteiligungen im Sinne des 5. VermBG handelt. Klassischerweise handelt es sich also z. B. um Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine, Schuldverschreibungen, Genossenschaftsanteile, Genussrechte oder Anteile an typisch stillen Gesellschaften.
  • Die Beteiligung muss am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen. Über die Konzernklausel ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligung auf den Konzern bezieht. Ein Mitarbeiter der Tochtergesellschaft kann also steuervergünstigt Anteile an der Tochtergesellschaft, aber auch Anteile an der Konzernmutter erhalten.
  • Die Möglichkeit zur Beteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern des Unternehmens offen gestanden haben, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots durch den Arbeitgeber ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.
  • Der Arbeitnehmer muss sich in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber befinden.

Wichtig | Die Konditionen der Überlassung an einzelne bzw. Gruppen der Arbeitnehmer können aber differenziert werden (z. B. bezüglich des Wertes der Beteiligung).

Praxistipp | Für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Anteile an die Arbeitnehmer „on top“ abgibt. Es ist auch möglich, die Übernahme der Anteile durch eine bloße Entgeltumwandlung zu finanzieren. Es ist damit möglich, dass bei einem Arbeitnehmer das reguläre Gehalt zugunsten einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung herabgesetzt und der Arbeitnehmer den Freibetrag beanspruchen kann.

Die Übernahme von Nebenkosten durch den Arbeitgeber, die mit der Überlassung der Vermögensbeteiligung verbunden sind, unterliegt nicht der Lohnsteuer. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 16.11.2021, Az. IV C 5 – S 2347/21/10001 :006, Rz. 12, Abruf-Nr. 225909).

Beispiel

Die Maschinenbau AG bietet im Jahr 2024 allen Arbeitnehmern die Übernahme von eigenen Aktien im gemeinen Wert von 2.000 Euro im Wege einer Entgeltumwandlung an. Zudem übernimmt die AG anfallende Transaktionsgebühren. Arbeitnehmer A, der seit zehn Jahren im Unternehmen tätig ist, nimmt das Angebot an.
Ergebnis: In der Übernahme der Aktien liegt Sachlohn nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG in Höhe von 2.000 Euro vor. Dieser unterliegt aber nicht der Lohnsteuer (§ 3 Nr. 39 EStG). Die Steuerbefreiung bewirkt zudem gemäß § 1 Abs. 1 SvEV, dass in Höhe des steuerfreien Sachbezugs von 2.000 Euro keine Sozialabgaben anfallen.

Wird die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht durch andere Sachbezüge ausgeschöpft, kann diese auf den geldwerten Vorteil, der nach der Freistellung aus § 3 Nr. 39 EStG verbleibt, angewendet werden. Beide Begünstigungen sind gleichwertig nebeneinander zulässig (BFH, Urteil vom 15.01.2015, Az. VI R 16/12, Abruf-Nr. 175924).

Fortführung des Beispiels

Die Maschinenbau-AG gewährt ihren Arbeitnehmern zudem monatlich eine Gratis-Aktie, wenn die Arbeitnehmer Aktien des AG-Unternehmens erwerben. Arbeitnehmer A hat im März und Oktober 2023 weitere Aktien seines AG (Kurswert 50 Euro) erworben und daher je eine Gratis-Aktie erhalten. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG wird bereits durch die Entgeltumwandlung ausgeschöpft. Die Gratis-Aktien sind trotzdem steuerfreie, weil die Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten wird.

Wird der unmittelbare Weiterverkauf der Vermögensbeteiligung durch eine einzel- oder tarifvertragliche Sperrfrist ausgeschlossen, mindert diese den gemeinen Wert der Beteiligung im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG nicht.

Beispiel

Die Maschinenbau AG gewährt ihren Arbeitnehmern am 01.07.2024 jeweils 20 Optionen auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem festen Übernahmepreis von 100 Euro. Der Kurswert einer Aktie beträgt zu diesem Zeitpunkt 100 Euro. Die Optionen können frühestens am 01.01.2025 ausgeübt werden.
  • Arbeitnehmer B erwirbt am 01.03.2025 aufgrund der Optionen 20 Aktien der AG für jeweils 100 Euro, der Kurswert beträgt zu diesem Zeitpunkt 110 Euro.
  • Arbeitnehmer C veräußert seine 20 Optionen am 01.09.2024 für jeweils 20 Euro.
Ergebnis: Auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien-Optionen an Arbeitnehmer ist von § 3 Nr. 39 EStG begünstigt. Der Zufluss des Arbeitslohns wird noch nicht im Zeitpunkt der Überlassung der Option bzw. der erstmaligen Ausübbarkeit der Option angenommen. Erst die tatsächliche Ausübung der Option (hier bei B) bzw. die entgeltliche Verwertung der Option selbst (hier bei C)führen zum Lohnzufluss.
Beide Beträge bleiben aufgrund § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei. Maßgeblich ist der Zuflusszeitpunkt der Optionen, da es sich bei dem Steuerfreibetrag von 2.000 Euro um einen jährlichen (wiederkehrenden) Freibetrag handelt.
  • Bei B: Arbeitslohn 200 Euro (Kurswert 01.03.2025 110 Euro ./. Übernahmepreis 100 Euro = 10 Euro; 10 x 20 Aktien = 200 Euro)
  • Bei C: Arbeitslohn 400 Euro (Verkaufspreis 20 Euro x 20 Optionsscheine = 400 Euro)

Die Stundungsregelung für Startups und KMU

Wenn der Sachbezugswert den Freibetrag überschreitet, gestattet § 19a EStG in bestimmten Fällen (nämlich für Startups und KMU) einen Steueraufschub. Dabei hat der Gesetzgeber Bezug genommen auf die KMU-Definition der Europäischen Kommission. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich der Stundungsregelung erweitert. Er kann künftig von mehr Unternehmen für ihre Arbeitnehmer genutzt werden.

Demnach sind Mitarbeiterbeteiligungen an Unternehmen seit 2024 begünstigt, die aktuell oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre

  • weniger als 1.000 Arbeitnehmer (bisher: 250 Arbeitnehmer) beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro erzielen oder deren Bilanzsumme 86 Mio. Euro nicht überschreitet und
  • seit der Gründung nicht mehr als 20 Jahre (bisher: zwölf Jahre) vergangen sind.

Insbesondere die Anhebung der Mitarbeiterzahl ist bedeutsam – ist diese von bisher 250 Mitarbeitern doch vervierfacht worden. Zudem wurde der Zeitraum seit der Gründung von zwölf Jahren auf 20 Jahre verlängert, sodass neben Startups auch Anteile an etablierteren Unternehmen begünstigt sind.

Stundungsumfang und Besteuerungsereignisse

Bei der Übertragung der Vermögensbeteiligungen unterliegt der geldwerte Vorteil erst dann der Besteuerung, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  • Die Vermögensbeteiligung wird vom Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (= Realisierung gewährter Vorteil) oder
  • seit der Übertragung vom Arbeitgeber sind 15 Jahre vergangen oder
  • das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber wird beendet.

Die vorläufige Nichtbesteuerung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden und ist damit faktisch als Wahlrecht ausgestaltet.

Wichtig | Die Stundungsregelung des § 19a EStG hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn“ und greift daher nicht bei einer Entgeltumwandlung. Das ist also anders als bei § 3 Nr. 39 EStG.

Beispiel

Die KMU-AG überträgt am 01.09.2024 Arbeitnehmer D 200 eigene Aktien im Kurswert von jeweils 50 Euro verbilligt gegen eine Zuzahlung von 5.000 Euro. D veräußert 100 Aktien am 01.02.2025 und die verbleibenden 100 Aktien am 01.02.2028. Der an D gewährte und gestundete geldwerte Vorteil beträgt:
Gemeiner Wert
10.000 Euro
./. Zuzahlung
5.000 Euro
./. Freibetrag § 3 Nr. 39 EStG
2.000 Euro
Steuerpflichtiger Arbeitslohn
3.000 Euro
Ergebnis: Mit der Veräußerung der Hälfte der Aktien am 01.02.2025 ist im Jahr 2025 die Hälfte des geldwerten Vorteils (= 1.500 Euro) der Lohnsteuer zu unterwerfen. Bei der Veräußerung am 01.02.2028 sind bereits mehr als drei Jahre seit der Übertragung der Aktien durch den Arbeitgeber vergangen; somit ist der übri-
ge gestundete Sachbezug in Höhe von 1.500 Euro im Jahr 2028 nach § 19a Abs. 4 S. 2 EStG mit der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Der Aktienverkauf folgt bei D der allgemeinen Besteuerung und unterliegt der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Als Anschaffungskosten der verbilligten Anteile des Arbeitnehmers gilt der gemeine Wert bei Übertragung.

Höchstgrenze der Vorteilsbesteuerung

Mit Ausnahme der Anteilsveräußerung tritt das die (nachträgliche) Lohnsteuer auslösende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers ein durch Zeitablauf oder (arbeitgeberseitige) Kündigung. Da der Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Besteuerung insoweit nicht kontrollieren kann, enthält § 19a Abs. 4 S. 4 EStG eine Begrenzung des lohnsteuerlichen Vorteils für den Fall eines wertgeminderten Anteils aufgrund Kursverfalls.

Beispiel

Die Startup-AG überträgt Arbeitnehmer E am 01.07.2024 verbilligt eigene Aktien mit einem gemeinen Wert von 6.000 Euro gegen eine Zuzahlung von 2.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG beträgt der gestundete steuerpflichtige Sachbezug 2.000 Euro. 2027 wird der Arbeitsvertrag des E gekündigt.
Ergebnis: Der gestundete Sachlohn aus dem Jahr 2024 ist 2027 zwingend zu besteuern. Der Kurswert der überlassenen Aktien beträgt im Jahr 2027 nur noch 3.000 Euro. Daher begrenzt § 19 Abs. 4 S. 4 EStG den geldwerten Vorteil auf den gemeinen Wert bei Eintritt des Besteuerungsgrundes abzüglich der geleisteten Zuzahlung; hier sind das 1.000 Euro (3.000 Euro ./. Zuzahlung 2.000 Euro), denn nur dieser „Vorteil“ ist dem E im Jahr 2027 noch verblieben.

Rückerwerb der Anteile bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde in § 19a Abs. 4 S. 4 2. HS. EStG eine eigene Bewertungsregel für den Fall des Rückkaufs der gewährten Aktien durch den Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitnehmers neu eingefügt. Bei Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber tritt die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung an die Stelle des gemeinen Werts.

Beispiel

Die X-AG gewährt ihren Arbeitnehmern 2024 eigene Aktien verbilligt zu 50 Prozent des Kurswertes im Umfang von 6.000 Euro. In den Arbeitsverträgen ist geregelt, dass die eigenen Aktien bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen eine Vergütung von 90 Prozent des aktuellen Kurswerts an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzugeben sind. Arbeitnehmer F hat im Jahr 2024 eigene Aktien der X-AG zum damaligen Kurswert von 6.000 Euro verbilligt gegen eine Zuzahlung in Höhe von 3.000 Euro erworben. Mit Wirkung zum 31.12.2025 wird das Dienstverhältnis mit Arbeitnehmer F beendet. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Kurswert der F gewährten Aktien 7.000 Euro. Durch die Kündigung ist die Lohnbesteuerung für die gewährten Aktien gemäß § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG nachzuholen. Nach dem Arbeitsvertrag hat F die Aktien an seinen Arbeitgeber gegen eine Vergütung von 90 Prozent des Kurswertes zurückzuübertragen.
Vergütung vom AG (7.000 Euro x 90 %)
6.300 Euro
./. Zuzahlung
3.000 Euro
./. Freibetrag § 3 Nr. 39 EStG
2.000 Euro
Steuerpflichtiger Lohn
1.300 Euro
Praxistipp | Die begünstigenden Änderungen in § 19a Abs. 4 EStG gelten auch bereits für Anteile, die vor 2024 erworben wurden.

Besteuerung nach Fristablauf bei mehreren Beteiligungspaketen

Die Frist von 15 Jahren (bis 2023: zwölf Jahre) als Höchstzeitraum der Stundung beginnt mit der Überlassung der Aktien(-Pakete) durch den Arbeitgeber. Dabei sind die zu verschiedenen Zeitpunkten an Arbeitnehmer gewährten Aktien jeweils gesondert zu betrachten.

Werden alle vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Aktien in einem einheitlichen Depot verwaltet, müssen für Zwecke der unumgänglichen Lohnbesteuerung spätestens nach 15 Jahren die verschiedenen Aktien bei einer Veräußerung unterschieden werden. Die Finanzverwaltung wendet dafür das FIFO-Prinzip („first in, first out“) an (BMF, Schreiben vom 16.11.2021, Az. IV C 5 – S 2347/21/10001 :006, Rz. 45). Davon kann aber bei Vorlage von Nachweisen abgewichen werden.

Praxistipp | Vorteilhaft kann der Verzicht auf das FIFO-Prinzip bspw. zur gezielten Nutzung der Begrenzung des geldwerten Vorteils nach § 19a Abs. 4 S. 4 EStG sein, wenn der Kurswert abzüglich geleisteter Zuzahlungen nur für bestimmte verbilligte AG-Aktien unter den Sachbezugswert gesunken ist.

Die definitive Besteuerung des gestundeten Lohnvorteils nach Ablauf von 15 Jahren oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann durch den neu eingefügten § 19a Abs. 4a EStG weiter bis zur tatsächlichen Veräußerung durch den Arbeitnehmer hinausgeschoben werden. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber (spätestens bei Eintritt des Ereignisses) freiwillig und unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer übernimmt.

Wegzug des Arbeitnehmers als Besteuerungsgrund

Werden Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter gewährt, die in den nächsten Jahren im Ausland tätig werden (z. B. in einer Konzern-Betriebsstätte im Ausland) oder ihren Wohnsitz temporär oder dauerhaft ins Ausland verlegen (z. B. Mobile Working außerhalb Deutschlands), tritt nicht zwingend eine Nachversteuerung der nach § 19a EStG gestundeten Sachbezüge ein. Der Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG vergleichbare Regelungen bestehen für die Lohnbesteuerung der Mitarbeiter-Anteile nicht (BMF, Schreiben vom 16.11.2021, Rz. 44).

Sprich: Es bleiben daher dieselben (nachträglichen) Besteuerungsgründe aus § 19a Abs. 4 EStG gültig wie im Inland. Insbesondere muss das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber fortbestehen. Während des Stundungszeitraums kann die Besteuerung nicht freiwillig, sondern nur durch die Veräußerung der Anteile seitens des Arbeitnehmers herbeigeführt werden.

Ausgabe: 01/2024, S. 10 · ID: 49827131

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