BetriebsveranstaltungenArbeitnehmer in Kleingruppen eingeladen – ist das begünstigt?
| Ein Leser fragt: Seit der Corona-Pandemie führen wir keine Betriebsveranstaltungen mehr für alle Arbeitnehmer durch, sondern laden z. B. an Weihnachten alle Arbeitnehmer in mehreren Kleingruppen über den Dezember hinweg zum Abendessen ein. Ist dies noch als Betriebsveranstaltung zu werten? Steuerberaterin Susanne Weber antwortet. |
Antwort | Voraussetzung für eine Betriebsveranstaltung ist, dass die Teilnahme allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offen steht.
- Was alles unter einem Betriebsteil zu verstehen ist, ist nicht festgelegt.
- Das „offen stehen für alle“ bedeutet, dass alle Mitarbeiter – unabhängig von ihrer hierarchischen Stellung im Unternehmen – eingeladen sind (sog. vertikale Beteiligung). Daher kommt es für Ihren Fall darauf an, wie die Kleingruppen definiert wurden: Bei abteilungsweiser Einladung bzw. wenn „alle vom Stockwerk“ eingeladen sind, liegt u. E. eine Betriebsveranstaltung vor. Wurden für die Kleingruppen Arbeitnehmer ausgewählt (z. B. „alle Führungskräfte“, „alle Teamassistenzen“), würde die Finanzverwaltung nicht von einer Betriebsveranstaltung ausgehen.
Wichtig | Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist das „Offenstehen für alle“ nur Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrags von 110 Euro. Die Finanzverwaltung zieht dieses Merkmal aber auch für die Frage heran, ob dem Grunde nach eine Betriebsveranstaltung vorliegt und damit die Pauschalierung mit 25 Prozent möglich ist. Ob das richtig ist, muss der BFH in einem Musterprozess klären. Das Az. beim BFH lautet VI R 5/22.
Ausgabe: 01/2024, S. 1 · ID: 49852146
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