Arbeitgeberleistungen/FahrtkostenzuschussGeschickt Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten
| Arbeitnehmer sind durch die anhaltend hohen Sprit- und Energiepreise weiter stark belastet. Viele Arbeitgeber stellen sich daher die Frage, wie sie ihre Arbeitnehmer steuervergünstigt unterstützen können. LGP beleuchtet aus diesem Anlass, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zahlen kann. |
Fahrtkosten für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, sind für die ersten 20 km Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abzugsfähig. Ab dem 21. km erhöht sich die Pauschale für das Jahr 2021 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Maximal können jährlich 4.500 Euro abgesetzt werden. Ein höherer Betrag ist nur dann absetzbar, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird.
Beispiel 1 |
So berechnet sich die Entfernungs-
pauschale bei ... Arbeitnehmer A fährt im Jahr 2022 an 240 Tagen mit seinem Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer. Lösung: A kann Werbungskosten in Höhe von 2.352 Euro absetzen. Diese ermitteln sich wie folgt: |
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so ist dieser Zuschuss vom Grundsatz her sowohl steuer- als auch beitragspflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Zuschuss in der Lohnabrechnung als Arbeitsentgelt erfassen und Steuern sowie Sozialabgaben einbehalten muss. Auch Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen fallen an. Der Fahrtkostenzuschuss kommt damit – anders als die steuer- und beitragsfreie Erstattung von Reisekosten – nur zum Teil beim Arbeitnehmer an.
Beispiel 2 |
Fahrtkostenzuschuss kommt nicht brutto für netto an Arbeitnehmer A aus Beispiel 1 (Steuerklasse I, konfessionslos, Bruttoarbeitslohn 3.000 Euro) erhält von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss von monatlich pauschal 300 Euro. Lösung: Der Fahrtkostenzuschuss ist steuer- und beitragspflichtig. Damit erhöht sich der Bruttoarbeitslohn von A auf monatlich 3.300 Euro. Effektiv kommen bei A von den 300 Euro Fahrtkostenzuschuss netto 194 Euro an. Die Entfernungspauschale von 2.352 Euro kann A weiterhin absetzen. Dem Arbeitgeber kostet der Fahrtkostenzuschuss effektiv etwa 360 Euro. Denn für ihn fallen zu den 300 Euro noch etwa 20 Prozent Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen an. |
Wichtig | Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG. Diese Vorschrift setzt Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln voraus.
Pauschalbesteuerung des Zuschusses als Ausweg
Möchte der Arbeitgeber die Steuerpflicht des Fahrtkostenzuschusses umgehen, bietet sich eine Lohnsteuerpauschalierung an. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG kann der Arbeitgeber nämlich die auf den Fahrtkostenzuschuss entfallende Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer erheben. In diesem Fall wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Er muss die Lohnsteuer übernehmen und ans Finanzamt entrichten. Sie ist bei ihm als Betriebsausgabe abzugsfähig und ist nicht auf die persönliche Steuerschuld des Arbeitnehmers anrechenbar.
Die Lohnsteuerpauschalierung hat den positiven Nebeneffekt, dass dadurch auch die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Da der Arbeitgeber bei einem steuer- und beitragspflichtigen Fahrtkostenzuschuss regelmäßig etwa 20 Prozent Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen zahlen muss, spart also auch er bei einer Lohnsteuerpauschalierung.
Praxistipp | Eine Pauschalierung ist auch für Aushilfen und Teilzeitkräfte möglich. Sogar bei Minijobbern können Fahrtkostenzuschüsse pauschalbesteuert gezahlt werden. Die Fahrtkostenzuschüsse werden dann nicht einmal auf die 520-Euro Grenze angerechnet. |
Allerdings kann der Arbeitgeber nur den Betrag pauschalieren, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn der Zuschuss nicht pauschal besteuert werden würde. Denn der pauschal besteuerte Zuschuss mindert beim Arbeitnehmer die abzugsfähige Entfernungspauschale. Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro zu beachten hat. Fahrtkostenzuschüsse können damit monatlich höchstens mit 375 Euro pauschal besteuert werden (1/12 von 4.500 Euro). Die Deckelung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw nutzt. Dann können auch höhere Zuschüsse des Arbeitgebers mit 15 Prozent pauschaliert werden.
Beispiel 3 |
Arbeitnehmer A aus Beispiel 1 weist seinem Arbeitgeber die 240 durchgeführten Fahrten (monatlich 20 Fahrten) anhand einer Aufstellung nach. Der Arbeitgeber möchte für den Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG anwenden. ... und einem Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro
im Monat aus Lösung: A kann monatlich 196 Euro als Entfernungspauschale absetzen (1/12 x 2.352 Euro Entfernungspauschale aus Beispiel 1). Damit kann der Arbeitgeber vom Zuschuss von 300 Euro monatlich 196 Euro zu seinen Lasten mit einem Pauschalsatz von 15 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli pauschalieren. Die von A absetzbare Entfernungspauschale reduziert sich dadurch auf null Euro. Die übersteigenden 104 Euro vom Zuschuss unterliegen der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben. Konkret heißt das: A erhält von den 300 Euro Fahrtkostenzuschuss effektiv netto 253 Euro (196 Euro direkt und 57 Euro netto über die Lohnversteuerung). Ein Vorteil von monatlich netto 59 Euro gegenüber Beispiel 2. Der Arbeitgeber ist trotz der Pauschalierung nur mit 352 Euro belastet (300 Euro Zuschuss, 31 Euro pauschale Lohnsteuer/Soli auf 196 Euro sowie 21 Euro Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen auf 104 Euro). Auch dieser erzielt damit einen Vorteil von monatlich acht Euro (360 Euro ./. 352 Euro). |
Pauschalierung nur bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen
Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Das bedeutet, dass die Begünstigung bei Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ausgeschlossen ist. Der Fahrtkostenzuschuss muss „on top“ geleistet werden.
Wann die Zahlung diese Voraussetzung erfüllt, definiert § 8 Abs. 4 EStG. Schädlich für die Pauschalierung wäre es deshalb, wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewährt und im Gegenzug der Arbeitnehmer
- a) auf ein bereits zugesagtes oder vereinbartes Urlaubsgeld,
- b) auf eine bereits zugesagte oder vereinbarte Gehaltserhöhung,
- c) auf einen Teil seines vereinbarten Grundgehalts,
- d) auf die Auszahlung von Überstunden oder ähnlichem oder
- e) auf eine zugesagte oder vereinbarte Prämie bzw. Gewinnbeteiligung
verzichtet. In diesem Fall würde der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben unterliegen.
Freiwillige Sonderzahlung lässt sich in Fahrtkostenzuschuss umwandeln Praxistipp | Zulässig ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber eine bisher rein freiwillig geleistete Sonderzahlung (z. B. ein freiwilliges Weihnachtsgeld) in einen Fahrtkostenzuschuss umwandelt. Dafür darf der Arbeitnehmer auf die umzuwandelnde Leistung aber bisher keinen Rechtsanspruch erlangt haben. Die umzuwandelnde Leistung darf sich folglich weder aus einem Arbeitsvertrag und sonstigen Vereinbarungen noch aus einer betrieblichen Übung heraus ergeben (siehe auch BFH, Urteil vom 01.10.2009, Az. VI R 41/07, Abruf-Nr. 100361). |
Pauschalierung bei Arbeitnehmern mit Behinderung
Für Arbeitnehmer mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 in Kombination mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beträgt, gilt: Sie können anstelle der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen. Sie ermitteln also entweder die individuellen Fahrzeugkosten je Kilometer oder sie setzen zur Vereinfachung pauschal 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer an (für den Hin- und Rückweg). Entsprechend erhöht sich der Umfang, in dem der Arbeitgeber einen pauschalierungsfähigen Zuschuss zu den Fahrtkosten zahlen kann.
Beispiel 4 |
... oder 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ansetzen Bei A aus dem obigen Beispiel wurde ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Die tatsächlichen Kfz-Kosten je Kilometer hat er nicht ermittelt. Lösung: Die für A abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt 4.320 Euro (240 Tage x 30 Kilometer x 2 x 0,30 Euro). Damit kann der Arbeitgeber den monatlichen Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro in vollem Umfang pauschalieren. Denn die Obergrenze für die Pauschalierung beträgt monatlich 360 Euro (4.320 Euro : 12 Monate). Damit kommen bei A die 300 Euro brutto wie netto an, allerdings reduziert sich seine Entfernungspauschale auf 720 Euro (4.320 Euro ./. 12 x 300 Euro). Den Arbeitgeber kostet der Zuschuss nun effektiv 347 Euro (300 Euro zzgl. 15 Prozent Lohnsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag). |
Pauschale Ermittlung des pauschalierungsfähigen Betrags
Arbeitgeber müssen bei der Lohnabrechnung beachten, dass – wie dargestellt – nur in dem Umfang eine Lohnsteuerpauschalierung zulässig ist, wie diese die eigentlich als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht übersteigt. Damit muss der Arbeitgeber wissen, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer tatsächlich seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. Er muss sich somit die tatsächliche Anzahl an Fahrten vom Arbeitnehmer bestätigen lassen (ohne Mittagsheimfahrten etc.).
Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber bei der ausschließlichen Nutzung eines eigenen Pkw oder eines anderen motorisierten Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeitsstätte unterstellen, dass der Arbeitnehmer an 15 Tagen monatlich und damit an 180 Tagen im Jahr Fahrten unternimmt (BMF, Schreiben vom 18.11.2021, Az. IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, Rz. 36 und 37, Abruf-Nr. 225940). Diese Vereinfachungsregelung geht von einer Fünf-Tage-Woche aus. Damit mindern sich die 15 Tage verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche beruflich tätig werden soll (z. B. bei Teilzeitmodellen, Home-Office, Telearbeit). So kann z. B. bei einer Drei-Tage Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an neun Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.
Beispiel 5 |
Fahrtkostenzuschuss kommtbrutto wie netto an Der Arbeitgeber von A weiß nicht, an wie vielen Tagen A tatsächlich mit seinem Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte fahren wird. Er möchte dennoch einen pauschalierten Fahrtkostenzuschuss in höchstem Umfang zahlen. Lösung: Die fiktive Entfernungspauschale für A beträgt 1.764 Euro (180 Tage): 1.764 Euro kann der Arbeitgeber bezogen auf ein Kalenderjahr pauschalieren. Monatlich kann er A damit einen Fahrtkostenzuschuss von 147 Euro zahlen (1/12 x 1.764 Euro). Dieser Zuschuss kommt bei A brutto wie netto an und kostet dem Arbeitgeber effektiv 170 Euro (15 Prozent pauschale Lohnsteuer zzgl. Soli). |
Abwandlung |
Bei Home-Office reduzieren sich die pauschalen 15 Tage verhältnismäßig A wird an drei Tagen die Woche im Home-Office tätig. Er fährt üblicherweise nur an zwei Tagen pro Woche zur ersten Tätigkeitsstätte. Lösung: Die fiktiv vom Arbeitgeber für die Lohnsteuerpauschalierung zugrunde zu legende Entfernungspauschale reduziert sich von 1.764 Euro auf 706 Euro (1.764 Euro x 2/5). Damit kann der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise einen monatlichen lohnsteuerpauschalierten Zuschuss von 58 Euro zahlen (1/12 x 706 Euro). Höhere Beträge würden – sofern A nicht eine tatsächlich höhere Anzahl an Fahrten nachweist – der Besteuerung und den Sozialabgaben unterliegen. |
Wichtig | Die Pauschalbesteuerung entfaltet keine Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers. Stellt sich bei der Einkommensteuerfestsetzung heraus, dass der Arbeitnehmer einen höheren Betrag pauschalbesteuert erhalten hat, als er für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absetzen kann, wird die Differenz nachversteuert.
Dokumentation im Lohnkonto erforderlich
Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, seinem Arbeitnehmer pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse zu zahlen, ist die Zahlung im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu dokumentieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LStDV). Der Arbeitgeber muss die Höhe des Zuschusses – soweit eine Pauschalbesteuerung vorgenommen wurde – auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eintragen (Zeile 18, vgl. § 41b Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Grund dafür ist, dass sich in Höhe des pauschal besteuerten Zuschusses auch die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzbare Entfernungspauschale mindert. Damit wird sichergestellt, dass die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers um entsprechende Beträge gemindert wird.
Beispiel 6 |
Arbeitnehmer A (Entfernungspauschale 2.352 Euro) erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro. Davon werden monatlich 196 Euro (1/12 von 2.352 Euro) pauschal mit 15 Prozent besteuert. |
Lösung: Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto von A einerseits monatlich 104 Euro als steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und andererseits monatlich 196 Euro als pauschal besteuerten Arbeitslohn erfassen. Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der pauschal besteuerte Jahresbetrag von 2.352 Euro auszuweisen (12 x 196 Euro). Dadurch wird im Rahmen der Steuerfestsetzung für A automatisch die Entfernungspauschale um 2.352 Euro auf null Euro gemindert. |
Rückwirkender Fahrtkostenzuschuss zulässig
Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer auch nur einmal im Jahr einen Fahrtkostenzuschuss zuwenden. Das bietet sich insbesondere an, wenn die einfache Entfernung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gering ist. So macht sich der Zuschuss einerseits erheblich deutlicher bemerkbar und andererseits reduziert sich der Verwaltungsaufwand.
Auch Einmal-
Zuschuss im Dezember ... Praxistipp | Die Lohnsteuerpauschalierung kann also auch dazu genutzt werden, den Arbeitnehmern im Dezember ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ steuervergünstigt und beitragsfrei zuzuwenden. Allerdings ist die rückwirkende Zahlung des Fahrtkostenzuschusses nur insoweit begünstigt, wie die Zahlung das laufende Kalenderjahr betrifft. |
Beispiel 7 |
... als „Weihnachtsgeld“ möglich Die einfache Entfernung von A zu seiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt sieben Kilometer. Er sucht sie regulär an fünf Tagen pro Woche auf. Aufzeichnungen über die tatsächliche Anzahl an Fahrten hat er nicht geführt. Sein Arbeitgeber möchte ihm im Dezember als „Weihnachtsgeld“ einen pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschuss im höchsten Umfang zahlen. Lösung: Ohne weitere Nachweise kann der Arbeitgeber bei A eine Entfernungspauschale von 378 Euro unterstellen (15 Fahrten x 12 Monate x 7 Kilometer x 0,30 Euro). Damit kann er einen Betrag von 378 Euro brutto wie netto zuwenden, muss dann aber zusätzlich die pauschale Lohnsteuer von 56 Euro (15 Prozent) und den Solidaritätszuschlag von drei Euro (5,5 Prozent) entrichten. |
Praxistipp | Die Obergrenze zur Lohnsteuerpauschalierung ist an den Betrag angelehnt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Für 2022 ergibt sich für viele Arbeitnehmer rückwirkend ein leicht höheres Pauschalierungsvolumen. Denn die Entfernungspauschale wurde rückwirkend ab dem 01.01.2022 ab dem 21. Kilometer von bisher 0,35 auf nun 0,38 Euro angehoben. Arbeitnehmer, die z. B. im Januar 2022 den damals höchstmöglichen Zuschuss erhalten haben (ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro je Fahrt), können rückwirkend noch einen kleinen Extrabetrag ab dem 21. Kilometer von 0,03 Euro je Fahrt erhalten. |
Inflationsausgleichsprämie als Zuschuss bis zum 31.12.2024
Arbeitgeber können bis zum 31.12.2024 die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie als Fahrtkostenzuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro on top zahlen, um die anhaltend hohen Belastungen infolge der Preissteigerungen zu reduzieren. Mehr dazu in LGP 11/2022, Seite 227 → Abruf-Nr. 48660509.
AUSGABE: LGP 12/2022, S. 244 · ID: 48748801