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November 2024Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick
Abo-Inhalt17.10.2024632 Min. Lesedauer
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- Firmierung – Namensänderung von Partnerschaftsgesellschaften ohne Angabe von Partnernamen möglich: Der BGH (6.2.24, II ZB 23/22, Beschluss) hat entschieden, dass Partnerschaftsgesellschaften seit dem 1.1.24 nicht mehr verpflichtet sind, den Namen eines Partners im Firmennamen zu führen. Es reicht aus, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu verwenden. Dies ergibt sich aus der neuen Fassung des § 2 Abs. 1 PartGG, die den bisherigen Zwang zur Nennung eines Partnernamens aufhebt (Nachricht vom 7.10.24).
- Sozialversicherungspflicht – Versicherungspflicht für freiberufliche Steuerberaterin: Das LSG Bayern (19.6.24, L 16 BA 72/22) hat entschieden, dass eine Steuerberaterin, die ab dem 1.4.18 als vermeintlich freiberufliche Mitarbeiterin in einer Steuerberatungskanzlei tätig war, als abhängig Beschäftigte einzustufen ist und somit der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Trotz flexibler Arbeitszeiten und einer umsatzbasierten Vergütung erkannte das Gericht eine deutliche Eingliederung in den Kanzleibetrieb, wodurch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwogen (Nachricht vom 7.10.24).Freie Mitarbeiterin in Kanzlei war sozialversicherungspflichtig
- Elektronischer Rechtsverkehr – Falsches Datei-Format eingereicht, Revision unzulässig: Der BFH (30.8.24, V R 1/24, Beschluss) hat die Revision eines Klägers als unzulässig verworfen, weil die Revisionsschrift in einem falschen Dateiformat eingereicht wurde. Die Prozessbevollmächtigten hatten das Dokument als Word-Datei (DOCX) statt im vorgeschriebenen PDF-Format übermittelt. Der BFH bestätigte, dass nur die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vorgeschriebenen Formate zulässig sind. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt (Nachricht vom 30.9.24).Keine nachträglich änderbaren Dateiformate einreichen
- Corona-Schlussrechnungen – Fristenende der Corona-Schlussrechnungen: Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere haben wir aktuell aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erhalten (Nachricht vom 26.9.24).
AUSGABE: KP 11/2024, S. 191 · ID: 50099141
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