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GmbH & Co. KGAnteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II
| Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nicht dem notwendigen Sonder-BV II zuzuordnen (FG Rheinland-Pfalz 27.7.22, 2 K 1544/17; Rev. BFH: IV R 20/23) . |
Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH überhaupt dem gewillkürten Sonder-BV II zugeordnet werden könne, ende eine etwaige Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin. Das FG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH im Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschaft als Komplementärin zum notwendigen Privatvermögen der Kommanditisten werden und damit zwangsweise aus dem gewillkürten Sonder-BV II ausscheiden.
Mandanten auf etwaiges Steuerrisiko hinweisen Praxistipp | Die Revision wurde vom BFH mit Beschluss vom 1.9.23 (IV B 53/22) zugelassen. Dies könnte darauf hindeuten, dass der BFH ggf. Zweifel an der Rechtsauslegung des FG hat im Hinblick auf die Annahme, dass das Ausscheiden der Komplementär-GmbH zwangsweise – d. h. ohne konkrete Entnahmehandlung – zu Privatvermögen des Kommanditisten führt. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH ggf. auch nochmals mit der Frage auseinandersetzen wird, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH überhaupt – ggf. unter welchen Voraussetzungen – notwendiges oder gewillkürtes Sonder-BV sein kann. Die Gestaltungsberatung sollte jedenfalls bei bisheriger unbeanstandeter Zuordnung zum Sonder-BV II das im Besprechungsfall aufgezeigte Steuerrisiko bei der Umsetzung eines beabsichtigten Ausscheidens der GmbH als Komplementärin beachten. |
AUSGABE: GStB 6/2024, S. 193 · ID: 50000254