| Die Regelung der Unternehmensnachfolge in einer Verfügung von Todes wegen kommt in der Praxis nicht selten vor. Sie ist teilweise geprägt durch den Umstand, dass die in Betracht kommenden Nachfolger noch minderjährig und daher zu einer Übernahme der unternehmerischen Verantwortung noch nicht in der Lage sind. Anhand eines typischen Musterfalls werden die bei einer testamentarischen Unternehmensnachfolgeregelung regelmäßig auftretenden Probleme erörtert und gezeigt, wie diese in der Praxis bewältigt werden können. |
1. Sachverhalt
Regelung im Ehevertrag bezüglich etwaiger Scheidung ...
Unternehmer U ist in erster Ehe mit F verheiratet. Beide Ehepartner sind deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie haben drei minderjährige Kinder. Für den Fall der Scheidung ist der gesetzliche Güterstand der Ehepartner dergestalt modifiziert, dass die Unternehmensbeteiligung aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen ist. U hat eine Mehrheitsbeteiligung an einem Familienunternehmen, das in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird. Er ist zudem einer der Geschäftsführer. Die Minderheitsbeteiligung gehört einem zweiten Familienstamm.
... und möglicher Nachfolge der Erben in die Gesellschafterstellung
Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG dürfen nur Abkömmlinge als Erben des jeweiligen Gesellschafters in die Gesellschafterposition nachfolgen. Des Weiteren gestattet der Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Nießbrauchs an dem Gesellschaftsanteil sowie die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
2. Musterformulierungen und rechtliche Anmerkungen
Unternehmer U möchte für den Fall seines Versterbens vorsorgen und drei Regelungsziele erreichen:
- Die Gesellschaftsbeteiligung soll der Familie erhalten bleiben.
- Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder sollen versorgt sein.
- Die steuerliche Belastung soll sich in Grenzen halten.
Ohne fundierte steuerrechtliche Expertise geht es nicht!
Beachten Sie | Sofern Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile im Erbgang übergehen und/oder ein Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen begründet wird, ergeben sich auch steuerrechtliche Fragestellungen, deren Erörterung den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde. Es ist grundsätzlich zu empfehlen, in solchen Fällen einen Spezialisten hinzuzuziehen. Denn eine Unternehmensübergabe von Todes wegen ohne fundierte steuerrechtliche Expertise könnte fatale finanzielle Folgen auslösen.
Musterformulierung / Unternehmertestament des U |
§ 1 Persönliche Verhältnisse - 1. An dieser Stelle werden die persönlichen Verhältnisse (z. B. Staatsangehörigkeit, Güterstand, Abkömmlinge) wiedergegeben.
- 2. Das Vermögen setzt sich wie folgt zusammen …
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§ 2 Frühere letztwillige Verfügungen Etwa von mir früher errichtete letztwillige Verfügungen widerrufe ich hiermit. An der freien Verfügung über mein Vermögen bin ich im Übrigen weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament gehindert. |
Zu meinen Erben berufe ich meine leiblichen ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen. |
§ 4 Vermächtnisse zugunsten der F Zulasten meiner Erben ordne ich zugunsten von F folgende Vermächtnisse an: - 1. F erhält meinen gesamten Nachlass mit Ausnahme meiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG einschließlich der Gesellschafterkonten und des Gesellschafterdarlehens sowie mit Ausnahme meines Geschäftsanteils an der GmbH, jeweils in der Höhe, in der die jeweilige Beteiligung, die Gesellschafterkonten und das Gesellschafterdarlehen zum Zeitpunkt meines Ablebens bestehen.
Regelungen zum Nießbrauch am Kommanditanteil zugunsten der F 2. Ich verpflichte meine Erben, der F einen Nießbrauch auf Lebenszeit an dem Kommanditanteil der GmbH & Co. KG unter der Maßgabe folgender Anordnungen zu bestellen:- a) F erhält einen lebenslänglichen, unentgeltlichen Quotennießbrauch in Höhe von 50 % an der zum Todeszeitpunkt bestehenden Kommanditbeteiligung. Der Nießbrauch setzt sich im Falle der Umwandlung der Kommanditgesellschaft, des Ausscheidens eines oder aller Erben oder Ersatzerben aus der Gesellschaft oder bei deren Auflösung an dem jeweiligen Surrogat, insbesondere an einer Abfindung oder einem Auseinandersetzungsguthaben, fort. Erlischt die Gesellschaft durch Anteilsvereinigung, ist meiner Ehefrau ein entsprechender Quotennießbrauch am Gesellschaftsvermögen einzuräumen. Der Nießbrauch erstreckt sich entsprechend dem angegebenen Anteil auch auf meine Gesellschafterkonten und das Sonderbetriebsvermögen und umfasst die Kommanditbeteiligung in ihrem jeweiligen Bestand.
Entnahmefähige Erträge und Ausschluss einer Verlustbeteiligung b) Für die Dauer des Nießbrauchs stehen F die auf den Kommanditanteil entfallenden entnahmefähigen Gewinne sowie die auf die Gesellschafterkonten entfallenden entnahmefähigen Zinsen entsprechend ihrer Quote anteilig zu. Die Entnahmefähigkeit ergibt sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag, festgestellten Jahresabschlüssen und sonstigen Gesellschafterbeschlüssen. An Verlusten ist meine Ehefrau nicht beteiligt.
- c) Erfolgt eine Erhöhung des Kommanditanteils aus Gesellschaftsmitteln oder aus Mitteln meines Nachlasses, so unterliegt auch der erhöhte Kommanditanteil dem bestellten Nießbrauch. Meine Erben verpflichte ich im Wege der Auflage, die für eine Erhöhung des Kommanditkapitals erforderlichen Beträge zu leisten.
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- Erfolgt eine Erhöhung des Kommanditkapitals aus eigenen Mitteln der Erben, so erstreckt sich der Nießbrauch nicht auf den erhöhten Kommanditanteil. Soweit aus gesellschaftsrechtlichen Gründen eine unterschiedliche Behandlung des Kommanditanteils nicht möglich ist, haben sich die Erben und F im Innenverhältnis so zu stellen, als ob der mit dem Nießbrauch belastete Teil und der lastenfreie Teil des Kommanditanteils rechtlich selbstständige Kommanditanteile wären.
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Stimmrechte nur gemeinschaftlich und einheitlich auszuüben d) Im Wege der Auflage belaste ich meine Ehefrau und die Erben dahin gehend, dass sie verpflichtet sind, das Stimmrecht und sonstige Mitwirkungsrechte gegenüber der Gesellschaft aus dem belasteten und dem freien Kommanditanteil nur gemeinschaftlich und einheitlich auszuüben. Demgemäß haben sie sich vor entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen über die zu treffenden Entscheidungen auszutauschen.
- e) Erzielen meine Ehefrau und die Erben im Hinblick auf die nach vorstehendem Absatz zu treffende Entscheidung keine Einigkeit, gelten für die gemeinschaftliche Mitwirkung gegenüber der GmbH & Co. KG in Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages folgende Grundsätze:
Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Erben möglich aa) In laufenden Angelegenheiten hat meine Ehefrau ein eigenes, das Mitwirkungsrecht meiner Erben ausschließendes Stimmrecht. Wegen der Unteilbarkeit des Stimmrechts gilt dies für alle mit dem Gesellschaftsanteil verbundenen Stimmen. Sollten die Mitgesellschafter im Einzelfall eine Aufspaltung der Stimmenabgabe zulassen, sind meine Erben in laufenden Angelegenheiten mit den auf die unbelastete Quote entfallenden Stimmen stimmberechtigt.
- bb) Bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der Gesellschaft oder den Kernbereich der Mitwirkungsrechte des Gesellschafters betreffen (etwa die Änderung der Gewinnbeteiligung oder die Begrenzung des Auseinandersetzungsguthabens), steht das Stimmrecht den Erben als Gesellschafter zu. Allerdings bedarf seine Ausübung der Zustimmung meiner Ehefrau. Das Zustimmungserfordernis besteht nicht, wenn meine Erben Mitgliedschaftsrechte ausüben, die einer gesellschaftsvertraglichen Abänderung oder Entziehung nicht zugänglich sind und die Rechte meiner Ehefrau nicht beeinträchtigen.
- cc) Meine Ehefrau und die Erben haben sich sämtlicher Maßnahmen zu enthalten oder die Zustimmung zu solchen Maßnahmen zu unterlassen, die zum Untergang, zur Verringerung oder zu einer sonstigen nachteiligen Veränderung des belasteten Gesellschaftsanteils (z. B. Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft) führen können.
Informations- und Auskunftsanspruch und entsprechende Pflichten f) Die Erben und meine Ehefrau haben untereinander und Letztere auch gegenüber der Gesellschaft in allen Gesellschaftsangelegenheiten einen umfassenden Informations- und Auskunftsanspruch oder eine entsprechende Informations- und Auskunftspflicht.
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2.1 Anmerkungen 1
Qualifizierte Nachfolgeklausel schließt naheliegende Regelung aus
Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Kinder und den Wunsch, auch die Ehefrau abzusichern, wäre es naheliegend, diese als Alleinerbin einzusetzen und den Kindern im Wege des Vermächtnisses (unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge) Vermögenswerte zu übertragen. Da der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG jedoch eine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält, nach der die Gesellschafterstellung nur den Erben vorbehalten ist, die zugleich Abkömmlinge des Erblassers sind, scheidet diese Gestaltung hinsichtlich der KG-Beteiligung aus.
Demgegenüber sieht das GmbH-Recht die freie Vererblichkeit von Geschäftsanteilen vor (§ 15 Abs. 1 GmbHG), die auch durch entsprechende Satzungsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann. Damit geht der GmbH-Geschäftsanteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben in Erbengemeinschaft über.
Echter Nießbrauch an PersG-Anteil als Gestaltungsvorschlag
Der vorliegende Gestaltungsvorschlag sieht einen echten Nießbrauch an dem Personengesellschaftsanteil vor (zur Zulässigkeit siehe BGH NJW 1989, 3152 ff.). Dazu ist es notwendig, dass alle Gesellschafter der Bestellung eines Nießbrauchs zustimmen, sei es vorab im Gesellschaftsvertrag – so der vorliegende Sachverhalt – oder aber ad hoc in dem konkreten Fall.
Beachten Sie | Geregelt werden muss u. a. die Frage, was zu gelten hat, wenn das Kommanditkapital erhöht wird. Soweit die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, steht dieser erhöhte Kommanditanteil nicht dem Nießbrauchsberechtigten, sondern dem Besteller zu. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Ertrag aus der ursprünglichen nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsbeteiligung (MüKoBGB/Pohlmann, 9. Aufl. 2023, § 1068 BGB, Rn. 44). Jedoch stehen die sich aus dem erhöhten Kommanditanteil ergebenden Gewinne wiederum dem Nießbrauchsberechtigten zu. Erfolgt die Erhöhung des Kommanditanteils aber dadurch, dass der Gesellschafter, der den Nießbrauch bestellt hat, weitere Einlagen leistet, so steht ihm nicht nur die erhöhte Kommanditbeteiligung zu. Er kann auch den auf den erhöhten Kommanditanteil anfallenden Gewinn beanspruchen (Münchener Handbuch KG, Escher/Haag, § 27 Rn. 51).
Welche Entnahmen sind zulässig und ist die Ehefrau ausreichend versorgt? Praxistipp | Zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Nießbraucher und Nießbrauchsbesteller sollte genau definiert werden, was der Nießbraucher beanspruchen kann. Zu klären ist insbesondere, welche Entnahmen der Gesellschaftsvertrag zulässt und ob diese für die Versorgung der Ehefrau ausreichend sind und ob die vorgesehene Quote, mit der die Ehefrau an den Gewinnen partizipieren soll, auskömmlich bemessen ist. Weiterhin sind Ergebniskorrekturen zu berücksichtigen, die auf eine für die Vorjahre durchgeführte Betriebsprüfung zurückzuführen sind. Es ist zu regeln, ob der Nießbraucher in vollem Umfang am Mehr- oder Weniger-Ergebnis partizipieren soll oder ob ihn diese Änderung nicht trifft. |
Mitverwaltungsrechte von Nießbraucher und Gesellschafter im Testament regeln
Die Mitverwaltungsrechte des Nießbrauchers und des Gesellschafters sind im Testament zu regeln. Nach dem Gestaltungsvorschlag sollte die Ausübung der Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, insbesondere also das Stimmrecht in laufenden Angelegenheiten, dem Nießbraucher zufallen. Die Ausübung der die Mitgliedschaft in ihrer Substanz betreffenden Mitwirkungsrechte, insbesondere also das Stimmrecht bei sog. Grundlagengeschäften, verbleiben bei dem Gesellschafter (in diesem Sinne auch BGH, NJW 1999, 571). Besonders wichtig sind Mitspracherechte des Nießbrauchers bei der Feststellung des Jahresabschlusses. Denn hierdurch kann unmittelbar der handelsrechtliche Gewinn, den der Nießbraucher beanspruchen kann, beeinflusst werden.
Änderung der Gewinnverteilung wäre zustimmungspflichtig
Nach dem Rechtsgedanken des § 1071 BGB bedürfen allerdings Verfügungen eines Gesellschafters, die den Nießbrauch beseitigen oder beeinträchtigen, der Zustimmung des Nießbrauchers. Zu den Verfügungen im vorgenannten Sinne zählen grundlegende Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Hierzu zählt auch eine Änderung der Gewinnverteilungsregelung. Dementsprechend sieht der Gestaltungsvorschlag eine Verpflichtung von Gesellschafter und Nießbraucher zur gemeinsamen Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte gegenüber der Gesellschaft vor.
Musterformulierung / Unternehmertestament (Fortsetzung) |
- § 5 Testamentsvollstreckung
- 1. Ich ordne Testamentsvollstreckung an, für die nachfolgende Bestimmungen gelten:
- 2. Im Wege der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker (nachfolgend „TV“) insbesondere die Vermächtnisse zu erfüllen und die Auseinandersetzung meines Nachlasses unter den Erben zu bewirken. Soweit Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, hat die Auseinandersetzung erst bei deren jeweiliger Beendigung zu erfolgen.
Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung 3. Ich ordne Dauertestamentsvollstreckung an. Sie umfasst meine Beteiligung an der GmbH & Co. KG und an der GmbH – und neben sämtlichen Kapitalkonten auch meine sonstigen Konten bei diesen Gesellschaften, z. B. Darlehenskonten, sowie etwa zum Zeitpunkt meines Ablebens bestehende Forderungen gegen diese Gesellschaften.Beteiligung am Familienunternehmen soll für Abkömmlinge erhalten werden Aufgabe des TV ist es, meine Beteiligung an dem Familienunternehmen für meine Abkömmlinge zu erhalten. Hierzu soll er alle die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit das Unternehmen im Wettbewerb besteht. Die Dauertestamentsvollstreckung endet gegenüber dem jeweiligen Erben mit Vollendung dessen 27. Lebensjahres.- Auf die Dauer der Testamentsvollstreckung ist, sofern eine Erbengemeinschaft Inhaberin der Beteiligungen ist oder wird oder der TV die Rechte für eine Erbengemeinschaft wahrnimmt, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen. Zur Veräußerung eines Erbteils und zur Verfügung hierüber ist die Zustimmung des TV erforderlich.
Erben sollen TV die Ausübung aller Gesellschafterrechte ermöglichen 4. Der TV hat alle Rechte meiner Erben hinsichtlich meiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG und der GmbH in deren Vertretung nach eigenem billigem Ermessen auszuüben, insbesondere das Stimmrecht wahrzunehmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Soweit zu einzelnen Maßnahmen die Zustimmung der Erben erforderlich ist, belaste ich diese mit der Auflage, dem TV die Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte zu ermöglichen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. - Ausgenommen sind lediglich Maßnahmen, die zu einer persönlichen Haftung meiner Erben führen, insbesondere zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in Folge einer Rückzahlung der Einlage, und die Mitwirkung an Beschlüssen über eine Erhöhung der Hafteinlage bei der GmbH & Co. KG.
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Bevollmächtigung des TV, Stimmrechte nach eigenem Ermessen auszuüben 5. Hiermit bevollmächtige ich den TV mit Wirkung über meinen Tod hinaus und mit Wirkung gegenüber meinen Erben, in deren Namen alle Rechte aus meinen Beteiligungen, insbesondere das Stimmrecht, nach eigenem Ermessen auszuüben. Diese Vollmacht darf durch meine Erben nicht, jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund, widerrufen werden. Ich beauflage meine Erben, auf Verlangen des TV nach meinem Tod ihm diese Vollmacht in notariell beurkundeter Form zu bestätigen.„Strafklausel“ bei Zuwiderhandlung eines Erben 6. Sollte einer meiner Erben die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Auflagen und Verpflichtungen nicht erfüllen oder eine von mir oder von ihm selbst dem TV erteilte Vollmacht vorzeitig widerrufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so hat er im Wege des hiermit angeordneten Vermächtnisses seinen Anteil an der Kommanditbeteiligung bzw. seinen Miterbenanteil unverzüglich an …, ersatzweise an … herauszugeben.
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- Die Erfüllung dieses – bedingten – Vermächtnisses gehört ebenfalls zu den Aufgaben des TV. Soweit Erträgnisse an den gegen dieses Testament verstoßenden Erben ausgezahlt worden sein sollten, sind sie auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anzurechnen.
Absicherung der Ehefrau sowie der Erben 7. Aus den Erträgnissen der Beteiligung hat der TV den Erben die Beträge auszubezahlen, die diese benötigen, um die auf die Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern und die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Der TV ist befugt, die Zahlung dieser Steuern unmittelbar an das zuständige Finanzamt zu bewirken. Meinen Erben mache ich es zur Auflage, dem TV die entsprechenden Steuerbescheide vorzulegen, soweit sie ihm nicht unmittelbar zugehen. Ferner hat der TV aus den Erträgen den angeordneten Nießbrauch zugunsten meiner Ehefrau zu erfüllen sowie die Beträge an die Erben auszubezahlen, die für einen angemessenen Lebensunterhalt und eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich sind.- 8. Der TV hat alle nach dem Gesetz möglichen Rechte. Er ist insbesondere in der Eingehung von Verbindlichkeiten zulasten der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände nicht beschränkt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- 9. Der TV soll zulasten des der Dauertestamentsvollstreckung unterliegenden Nachlasses eine angemessene Haftpflichtversicherung eingehen und aufrechterhalten.
- 10. Der TV ist berechtigt, sich Dritter (insbesondere Rechtsanwalt, Steuerberater, Sachverständiger) zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten des Nachlasses zu bedienen.
Ernennung des TV und eines „Ersatzkandidaten“ 11. Zu meinem TV ernenne ich … Sollte der TV vor oder nach Annahme seines Amtes – gleich aus welchem Grunde – wegfallen, bestimme ich ersatzweise … zum TV. Sollte auch dieser vor oder nach Annahme seines Amtes – gleich aus welchem Grunde – wegfallen, ersuche ich das Nachlassgericht, einen TV zu ernennen.- 12. Es folgt die Vergütungsregelung für den TV.
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2.2 Anmerkungen 2
Testament unbedingt mit Gesellschaftsvertrag der GmbH harmonisieren
Die Testamentsvollstreckung bietet sich an, weil die Kinder wegen ihrer Minderjährigkeit noch nicht in der Lage sind, ihre Rechte aus der Gesellschafterstellung wahrzunehmen oder die Geschäftsführung zu übernehmen. Alternativ zur Gestaltungsempfehlung, bei der die Dauertestamentsvollstreckung mit Vollendung des 27. Lebensjahres des jeweiligen Erben endet, könnte zusätzlich bestimmt werden, dass der jeweilige Erbe auch eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es ist dringend geboten, das Testament an die Gegebenheiten des Gesellschaftsvertrages der GmbH anzupassen bzw. zu Lebzeiten des Unternehmers den Gesellschaftsvertrag so zu ändern, dass eine Testamentsvollstreckung sinnvoll durchgeführt werden kann. Soweit der Erblasser wünscht, dass der TV sich zum Geschäftsführer bestellen soll, ist es notwendig, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird (vgl. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG).
Befugnisse des TV durch Vollmacht über den Tod hinaus absichern
Zu beachten ist, dass alle Gesellschafter zur Ausübung der Verwaltungsrechte durch den TV zustimmen müssen. Bei einer vorsorgenden Gestaltung ist diesem Umstand – wie im vorliegenden Fall – im Gesellschaftsvertrag Rechnung zu tragen. Da es sehr umstritten ist, inwieweit der TV befugt ist, ohne Zustimmung der Erben an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mitzuwirken, die den Kernbereich der Mitgliedschaft berühren (siehe Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Auflage 2020, § 18 Rn. 173 m. w. N.), sieht die Gestaltungsempfehlung vor, dass der Erblasser dem TV eine Vollmacht über seinen Tod hinaus erteilt und den Erben zudem im Wege der Auflage aufgibt, diese Vollmacht zu notarieller Urkunde zu bestätigen und nicht zu widerrufen, soweit nicht ein wichtiger Grund gegeben ist.
Abrundung der bereits zu Lebzeiten eingeleiteten Nachfolge Fazit | Ein eigenes Unternehmen erfolgreich aufzubauen und zu führen, gelingt nicht vielen Menschen. Noch viel seltener gelingt es jedoch, ein solches Unternehmen auch langfristig zu erhalten. Eine frühzeitige und umfassende Nachfolgeplanung ist daher für den langfristigen Bestand des Unternehmens unerlässlich. Dies gilt nicht nur für Unternehmer, die sich altersbedingt zurückziehen möchten, sondern auch für Jungunternehmer und Unternehmensgründer. Idealerweise sollte das Unternehmertestament nicht den Zweck verfolgen, das Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen. Stattdessen sollte es die zu Lebzeiten bereits eingeleitete Nachfolge lediglich ergänzen und abrunden. Vorrangig soll es vor allem als Notfalllösung für den Fall eines überraschenden und unerwarteten Ablebens des Unternehmers (z. B. aufgrund Krankheit oder Unfall) dienen. Die Botschaft sollte lauten: Das beste Unternehmertestament ist sicherlich dasjenige, das überhaupt nicht zum Tragen kommt, weil das Unternehmen bereits zu Lebzeiten übertragen worden ist. |