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WahlleistungenSo rechnen Sie Wahlleistungen bei Hybrid-DRG ab

Abo-Inhalt15.07.2024352 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf

| Seit dem 01.01.2024 gibt es eine neue Abrechnungsmöglichkeit für Krankenhäuser für mögliche ambulante Eingriffe mit den sogenannten Hybrid-DRG nach § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V. Bisher war unklar, inwieweit auch in diesem Bereich Wahlleistungen abgerechnet werden können. Nunmehr liegt eine gemeinsame Rechtsauffassung des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vor, die zumindest einige Streitpunkte klären sollte. |

Grundsätzlich sind innerhalb der Hybrid-DRG Wahlleistungen möglich

Die DKG und der PKV-Verband stellen fest, dass auch bei der Abrechnung von Hybrid-DRGs Wahlleistungen vereinbart werden können. Denn Wahlleistungen sind keine allgemeinen Krankenhausleistungen, zu denen die Hybrid-gehören. Sollten die Patienten über Nacht im Krankenhaus bleiben, können sie auch die Unterbringung im Zwei- oder Einbettzimmer vereinbaren.

Es gelten die allgemeinen Vorgaben für Wahlleistungsvereinbarungen

Auch für die Wahlleistungsvereinbarungen innerhalb der Hybrid-DRG gelten die allgemeinen Grundsätze. Es gibt also keine Besonderheiten im Vergleich zur normalen stationären Leistungserbringung. Da die DKG empfiehlt, die gleichen Behandlungsverträge wie ansonsten im stationären Bereich zu verwenden, sollten die gleichen Verwaltungswege eingehalten werden.

Diese Grundsätze gelten auch für Wahlleistungsvereinbarungen bei Hybrid-DRG

  • Die Vereinbarung erstreckt sich grundsätzlich auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen befugt sind. Diese Leistungen sind von den Wahlärzten grundsätzlich persönlich zu erbringen, wenn kein Fall der Vertretung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gegeben ist. Andernfalls ist eine Vertretervereinbarung zu schließen (vgl. CB 05/2024, Seite 6 ff.).
  • Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ unter Berücksichtigung des Abschlags nach § 6a Abs. 2 GOÄ. Auch wenn die Leistung nach der Hybrid-DRG letztendlich nur ambulant erbracht wird, sind Zuschläge gemäß Kapitel C. VIII. GOÄ ausgeschlossen.
  • Die Wahlleistungsvereinbarung ist vor der Leistungserbringung zu schließen.

Die Vorgaben gelten auch bei rein ambulanter Leistungserbringung

Die Vorgaben zur Wahlleistungsvereinbarung gelten auch dann, wenn die Leistungen tatsächlich rein ambulant erbracht werden und der Patient nicht z. B. noch eine Nacht im Krankenhaus bleibt. Dies stellt eine Verschärfung dar, da ansonsten im ambulanten Bereich deutlich weniger Formvorgaben zu beachten sind als nach § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).

Wichtig | Hintergrund ist, dass im Aufnahmezeitpunkt typischerweise noch nicht beurteilt werden kann, ob der Patient noch am selben Tag entlassen werden kann oder ob er noch eine Nacht im Krankenhaus bleiben muss. Dann sollten von Anfang an die strengeren Formvorgaben eingehalten werden.

AUSGABE: CB 9/2024, S. 9 · ID: 50066240

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