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CoronapandemieNr. 383A statt Nr. 245A: Gestutzte GOÄ-Hygienepauschale gilt bis zum 31.03.2022
| Auch im ersten Quartal 2022 kann bei Privatpatienten eine Hygienepauschale abgerechnet werden, um aufwendige Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie zu erfüllen. Die Kostenträger haben allerdings dafür gesorgt, dass die Höhe dieser Pauschale deutlich auf 4,02 Euro je persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) reduziert wird. Auch die coronabedingte Hygienepauschale für Durchgangsärzte nach der UV-GOÄ wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. |
Ab dem 01.01.2022 Nr. 383 GOÄ analog ansetzen
Die Kostenträger haben der erneuten Verlängerung der Abrechnungsempfehlung nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird. Bis zum 31.12.2021 ist eine Abrechnung nach der Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz (= 6,41 Euro) möglich. Damit entspricht die um rund 37 Prozent gekürzte GOÄ-Hygienepauschale ab dem 01.01.2022 in etwa den bei den Unfallversicherungsträgern für Durchgangsärzte anzusetzenden Hygienekosten in Höhe von 4,00 Euro pro Behandlungstag. Auch deren Laufzeit wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.
Gleiche Voraussetzungen für den Ansatz der Nr. 383 GOÄ analog
Die neue Abrechnungsempfehlung zum Ansatz der Nr. 383 GOÄ analog gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist – wie auch die bis Ende 2021 geltende Nr. 245 GOÄ analog – nur bei unmittelbarem, persönlichem APK im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Auch bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden!
AUSGABE: CB 1/2022, S. 1 · ID: 47905867