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ParodontologieAnpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 – UPT-Frequenzen und Evaluation
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19.12.2024 Anpassungen in der PAR-Richtlinie beschlossen. Hierüber informiert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) am 20.12.2024 in einem Rundschreiben (online iww.de/s12403). |
In der Anpassung geht es um zwei Themen
In der PAR-Richtlinie war von vornherein vorgesehen, nach zwei Jahren eine Evaluation der Richtlinie vorzunehmen. Bereits vorliegende Erfahrungen hierfür haben zwei Dinge gezeigt:
- 1. Es besteht Bedarf an einer Klarstellung der Regelungen in § 13 der Richtlinie zur Erbringung der Maßnahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT; vgl. AAZ 05/2024, Seite 1, Abruf-Nr. 49991126).
- 2. Der in § 14 der Richtlinie vorgesehene Evaluationszeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten zur Evaluation der Richtlinie insgesamt ist nicht ausreichend.
1. Regelung zu den UPT-Frequenzen wurde präzisiert
Nach § 13 Absatz 3 der PAR-Richtlinie sollen die Maßnahmen der UPT für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz zur Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr, Mindestabstand von zehn Monaten,
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr, Mindestabstand von fünf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial, Mindestabstand von drei Monaten
Man sei bei der Erstellung der Erstfassung der PAR-Richtlinie von Erbringungsfrequenzen der UPT in Abhängigkeit vom Erkrankungsgrad A/B/C in Höhe von 2/4/6 UPTs ausgegangen. Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Regelung hätten jedoch gezeigt, dass die Auslegung des Regelungswortlauts unklar sein könne.
Einerseits könnte auf das Jahr der UPT-Maßnahmen, welches ab der ersten erbrachten UPT-Leistung beginnt („UPT-Jahr“), abgestellt werden. Andererseits könnte bezüglich der Frequenzen/Mindestabstände auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Dadurch konnte die Häufigkeit vereinzelter Leistungen in bestimmten Konstellationen davon abhängen, zu welchem kalendarischen Datum mit den UPT-Maßnahmen jeweils begonnen wurde.
Die Neuregelungen zu Dauer und Frequenz der UPT
Deshalb wurde nun die Regelung in § 13 Abs. 3 der PAR-Richtlinie klarer gefasst. Für die nun erfolgte Anpassung der Richtlinie bedeutet dies:
- Der UPT-Zeitraum beträgt unverändert zwei Jahre ab Erbringung der ersten UPT-Leistung.So sieht die Regelung nach § 13 Abs. 3 PAR-Richtlinie nun aus
- Die Frequenz richtet sich auch weiterhin nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung A/B/C.
- Hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands der Leistungen zueinander beschränkt sich die Regelung nunmehr auf die bekannten Mindestabstände.
- Die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen entfällt.
- Unverändert bleibt die Regelung, dass die festgelegten Mindestabstände auch im Rahmen der UPT-Verlängerung gelten.
Für die Frequenz der Leistungserbringung bedeutet diese Änderung:
- Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,Je nach Grad der Erkrankung ergeben sich diese Frequenzen
- Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
- Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
Aus den vorgenannten Formulierungen „bis zu zweimal“, „bis zu viermal“ und „bis zu sechsmal“ ergibt sich nun aber auch, dass der Diskussion, ob – je nach Grading – eine dritte, fünfte oder siebte UPT im Zweijahreszeitraum möglich ist, jegliche Grundlage entzogen wurde. Dies ist nicht vorgesehen.
Praxisbeispiel 1: UPT bei einem Grad-B-Patienten
Wie sich diese Änderungen an einem Grad-B-Patienten auswirken, zeigt dieses Beispiel:
Patient mit Grad B, Beginn der UPT am 01.07.2025 | ||
Datum | Leistung(en) | Bemerkungen |
23.06.2025 | BEVa | Keine CPT erforderlich; next UPT |
01.07.2025 | UPTa UPTb UPTc (23 x) UPTe (3 x) | |
01.12.2025 | UPTa UPTc (23 x) UPTd UPTe (2 x) | Das ist die zweite UPT-Sitzung im selben Kalenderhalbjahr; das ist aber künftig unerheblich. Die Fünfmonats-Frist ist gewahrt. |
01.05.2026 | UPTa UPTb UPTc (23 x) UPTd | |
01.10.2026 | UPTa UPTc (23 x) UPTg | Nach strenger Auslegung der bestehenden Regelungen zur Nr. UPTg wäre diese nun erst in dieser vierten UPT möglich, da erst am 01.07.2026 „das zweite Jahr“ der UPT begonnen hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Folgeänderungen im BEMA diesbezüglich Änderungen mit sich bringen werden. |
Erläuterungen zu Beispiel 1:
- Für einen Grad-B-Patienten wäre das o. g. Szenario die minimale vorstellbare Zeitschiene.
- Eine Verlängerung kann trotzdem erst zum Ende des Zweijahreszeitraums hin mit Beginn zum 01.07.2027 beantragt werden.
- Innerhalb des regelhaften Verlängerungszeitraums von sechs Monaten könnten nun auch bei Grad B zwei UPT-Sitzungen erfolgen, da auch hier nur auf den Fünfmonatsabstand und nicht mehr auf das Kalenderhalbjahr abgestellt wird.
Praxisbeispiel 2: UPT nach vorheriger CPT
Dieses Beispiel zeigt den Beginn einer UPT nach einer vorausgegangenen chirurgischen Parodontitistherapie.
Patientin mit Grad C, Beginn der UPT am 15.08.2025, nach vorheriger CPT | ||
Datum | Leistung(en) | Bemerkungen |
… | CPTa/b | … und anschließende 111 |
15.08.2025 | BEVb UPTa UPTb UPTc (23 x) UPTe (5 x) UPTf (3 x) | UPT kann sofort beginnen |
15.11.2025 | UPTa UPTc (23 x) UPTd UPTe (3 x) UPTf (2 x) | |
15.02.2026 | UPTa UPTc (23 x) UPTd | |
15.05.2026 | UPTa UPTb UPTc (23 x)UPTd | |
15.08.2026 | UPTa UPTb UPTc (23 x) UPTg UPTe (3 x) UPTf (2 x) | Nach strenger Auslegung der bestehenden Regelungen zur Nr. UPTg wäre diese nun erst in dieser fünften UPT möglich, da erst am 15.08.2026 „das zweite Jahr“ der UPT begonnen hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Folgeänderungen im BEMA diesbezüglich Änderungen mit sich bringen werden. |
15.11.2026 | UPTa UPTb UPTc (23 x) UPTd |
Erläuterungen zu Beispiel 2:
- Auch für den Grad-C-Patienten soll das Zeitschema mit den minimal vorstellbaren Abständen die wichtigste Änderung darstellen. Es stellt sich natürlich die Frage nach einer zahnmedizinisch-fachlichen Sinnhaftigkeit der oben angegebenen Stauchung der Zeitschiene. Eine Gleichverteilung dient eher der Erreichung des langfristigen Zieles einer UPT.
- Eine Verlängerung kann nämlich auch hier erst zum Ende des Zweijahreszeitraums hin mit Beginn zum 15.08.2027 beantragt werden. Das würde bedeuten, dass vom 15.11.2026 bis zum 15.08.2027 kein Anspruch auf eine vertragszahnärztliche PAR-Leistung bestünde.
- Innerhalb des regelhaften Verlängerungszeitraums von sechs Monaten könnten hier nach wie vor bei Grad C zwei UPT-Sitzungen erfolgen, auch wenn nun auf den Dreimonatsabstand und nicht mehr auf das Kalenderhalbjahr abgestellt wird.
Neuregelung zur UPT tritt voraussichtlich zum 01.07.2025 in Kraft
Die geschilderte Richtlinienänderung muss noch vom Bundesministerium für Gesundheit freigegeben werden. Dann wird sie zum 01.07.2025 in Kraft treten. Das bedeutet, dass für die entsprechenden Folgeanpassungen im BEMA, den Programmänderungen im Praxisverwaltungssystem sowie in den Praxen genügend Vorlaufzeit besteht.
Insoweit stehen die beschriebenen Änderungen und Beispiele ebenfalls noch unter dem Vorbehalt der anstehenden BEMA-Änderungen. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann eine UPTg möglich ist und ob in einer sechsmonatigen Verlängerung u. U. mehrere UPT-Zyklen denkbar sind.
2. Evaluation der PAR-Richtlinie wird mangels Daten auf den 01.07.2026 vertagt
Bezüglich der vorgesehenen Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit der Evaluation der PAR-Richtlinie und der damit verbundenen Überprüfung von Inanspruchnahme, Wirkungen und Notwendigkeit der Verlängerungsoption der UPT wurde Folgendes festgestellt:
Es lägen derzeit nicht genügend Abrechnungsdaten für eine tragfähige Evaluation vor. Deshalb habe die KZBV im G-BA durchgesetzt, dass eine Evaluation erst dann erfolgt, wenn valide Abrechnungsdaten vorliegen und auch die epidemiologischen Daten aus der DMS-VI-Studie zur Verfügung stehen. Ziel sei es, die erfolgreich implementierte PAR-Strecke zu überprüfen und insbesondere die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (FinStG) auf die Versorgung herauszuarbeiten. Deshalb habe man den Beginn der Evaluation auf den 01.07.2026 verlegt.
- KZBV kündigt Anpassung der PAR-Richtlinie an und veröffentlicht klarstellende Information zur UPT (AAZ 05/2024, Seite 1, Abruf-Nr. 49991126)
- AAZ-Sonderausgabe „Update PAR-Behandlung“, Mai 2024, Abruf-Nr. 50044065
AUSGABE: AAZ 3/2025, S. 3 · ID: 50298119