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FüllungstherapieAmalgamfreie Füllungen nach der Neufassung der BEMA-Nr. 13 – wie kalkuliere ich die Mehrkosten?
| Frage: „Die neuen Füllungspositionen beschäftigen uns in der Praxis sehr. Bisher haben wir die BEMA-Nrn. 13e–h genutzt. Mit dem Wegfall müssen wir nun auf die Mehrkostenvereinbarung umsteigen (vgl. AAZ. 02/2025, Seite 4 ff.). Wie können wir die Mehrkosten kalkulieren und umsetzen?“ |
Antwort: Bei Milchzähnen mit kurzer Verweildauer müssen Sie auf weniger ästhetisch ansprechende plastische Materialien zugreifen. Alternativ müssen die Eltern zuzahlen. Gleiches gilt für länger verbleibende Milchzähne und für bleibende Zähne bei Kindern und Jugendlichen. Die Höhe der Mehrkosten müssen Sie in der Praxis nun auf Basis eigener Parameter kalkulieren.
Diese Einflussfaktoren für die Mehrkosten müssen Sie berücksichtigen |
1. Wirtschaftlichkeitsstunde des Behandlers, zzgl. Zeit für Vor-/Nachbereitung 2. Materialkosten für hochwertige Füllungsmaterialien 3. Ablauf der Füllungsleistung als Mehrkostenleistung 4. Begleitende Leistungen, die optional sein können und privat berechnet werden. 5. Begleitende Leistungen, die zur Sachleistung gehören. |
Streng auf die Füllungsleistung reduziert, müssen Sie somit die GOZ-Füllung mit der BEMA-Füllung gegenrechnen. Die Differenz zahlt der Patient. In Anbetracht der Vergütung der BEMA-Positionen 13a–d muss die GOZ-Füllung mit einem hohen Faktor versehen werden. Sie können an einem Beispielspatienten in Ihrer Software durchüben, welcher Faktor notwendig ist. Von Faktor 2,3 bis Faktor 3,5 müssen Sie auf der Rechnung eine Begründung angeben, die gemäß § 5 GOZ die Umstände, die Schwierigkeit und/oder den Zeitaufwand darlegt. Mögliche Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bei Füllungsleistungen finden Sie in der kostenlosen Leseprobe von PA Privatliquidation aktuell, online unter iww.de/pa, Abruf-Nr. 44378823.
Wünschen Sie den Ausgleich zur BEMA-Nr. e–h, sollten Sie folgende Vergütung ins Auge fassen. Der Steigerungsfaktor der korrespondierenden GOZ-Ziffer richtet sich nach dem jeweiligen BEMA-Punktwert in Ihrem Bundesland.
Vergütung für Füllungsleistungen im BEMA | |||
Füllungsgröße | BEMA (bis 31.12.2024) | BEMA (seit 01.01.2025) | Differenz |
Kompositfüllung Seitenzahn, einflächig | 13e, ca. 62,00 Euro | 13a, ca. 39,00 Euro | -23,00 Euro |
Kompositfüllung Seitenzahn, zweiflächig | 13f, ca. 77,00 Euro | 13b, ca. 50,00 Euro | -27,00 Euro |
Kompositfüllung Seitenzahn, dreiflächig | 13g, ca. 101,00 Euro | 13c, ca. 64,00 Euro | -37,00 Euro |
Kompositfüllung Seitenzahn, mehr als dreiflächig | 13h, ca. 120,00 Euro | 13d, ca. 76,00 Euro | -44,00 Euro |
Wichtig | Die Nr. 2030 GOZ muss zusätzlich vereinbart werden, sobald Sie eine Matrize oder Formgebungshilfe benötigen!
Tipps für Ihre Patientenberatung
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Der Zugriff auf die hochwertigeren Füllungspositionen der GOZ verlangt eine strikte Bewertung und Trennung der Sachleistung von der Mehrkostenvereinbarung. Sie sollten keinesfalls zusätzliche Positionen als BEMA-Sachleistung abrechnen, die dort nicht hingehören. Sobald Sie ausschließlich für die hochwertige Füllung zusätzliche Leistungen erbringen, müssen diese ebenso privat nach GOZ berechnet werden.
Beispiele: Zusatzleistungen beim Füllen nach GOZ |
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Sie können verschiedene Zusatzleistungen anbieten, sodass Ihr Patient zwischen verschiedenen Leistungspaketen (siehe Tabelle) wählen kann. Überlegen Sie, zu welcher Option Sie diese GOZ-Positionen zuordnen wollen. Für Patienten ist es immer sehr angenehm, wenn Sie Einfluss auf Umfang und Kosten haben. So können Sie individuell optionale Leistungen dazunehmen, diese Übersicht können Sie für die Patientenberatung nutzen:
Beispiel: Mögliche Leistungspakete für Zahnfüllungen nach GOZ (nicht abschließend) | |||
GOZ | Option A (minimal) | Option B (mittel) | Option C (premium) |
2030 (Matritze, Formgebungshilfe) | X | X | X |
2040 (Kofferdam) | X | X | X |
4050/4055 | X | X | |
1020 nach SÄT | X | ||
0080 | X | X | X |
0090 (wenn BEMA I nicht notwendig) | ? | ? | X |
2130 (Restfüllung, Nachbarzahn) | ? | X | |
§ 6 Abs. 1 Kariesdetektor | ? | X | |
2000 (Restfissur Prämolar, Milchzahn) | ? | X | |
§ 9 Zahnfarbenbestimmung | X | X |
AUSGABE: AAZ 3/2025, S. 9 · ID: 50297112