Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2023 abgeschlossen.
BerufsrechtVerbindliche Zahnarztnummer seit dem 01.01.2023: Das müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen
| Mit der Einführung der lebenslangen Zahnarztnummer besteht für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Verpflichtung, bei allen Behandlungsfällen im Rahmen der Abrechnung anzugeben, welche Personen (niedergelassene, angestellte und ermächtigte Zahnärzte) an der Behandlung des Versicherten beteiligt waren. Die gesetzliche Vorgabe zur Vergabe von (Zahn-)Arztnummern als Kennzeichen im Abrechnungsverfahren besteht schon seit langer Zeit. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist vorrangig die Erleichterung der Auswertung zahnärztlicher Leistungsdaten. Zum 01.01.2023 wurde diese Vorgabe nun für Zahnärzte verbindlich umgesetzt. AAZ fasst zusammen, was Sie als Betroffene wissen müssen. |
Vergabe und Aufbau
Die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vergibt ab dem 01.01.2023 Zahnärztenummern an
Aufbau der Zahnarztnummer | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 91 |
Identifizierung des Arztes | Prüfziffer | Kennung | |||||
- zugelassene VertragszahnärzteDieser Personenkreis erhält eine Zahnarztnummer
- angestellte Zahnärzte
- ermächtigte Zahnärzte und
- Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.
Bei der Zahnarztkennung steht „91“ für Zahnärzte und „50“ für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, die sowohl an der vertragsärztlichen als auch an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.
Rechtliche Grundlage
Rechtsgrundlage ist die Vereinbarung zur Vergabe von Zahnarztnummern gem. § 293 Abs. 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV), die zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen worden ist. Darin werden die technischen und prozessualen Grundlagen und Anforderungen für den Betrieb der Zahnarztnummernvergabe festgelegt. Ab dem 01.01.2023 sind die Zahnarztnummern verbindlich zu verwenden (§ 7 Abs. 2 S. 2 ZANRV).
Sinn und Zweck
Die Nutzung von Zahnarztnummern ermöglicht den KZVen bessere Kontrollen der Abrechnung.
a) Abrechnungsumfang
Im vertragsärztlichen Bereich ist die Prüfmethode anhand von Zeitprofilen schon lange etabliert; allerdings wird durch § 106d Abs. 2 S. 5 SGB V die arztbezogene Plausibilitätsprüfung anhand der je Tag abgerechneten Leistungen für Zahnärzte ausgeschlossen. Bei den Prüfungen ist von dem jeweils angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen.
b) Zum Tätigkeitsort
Die zahnärztlichen Leistungen werden grundsätzlich am Vertragsarztsitz der Praxis bzw. des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums (zMVZ) erbracht. Zahnärzte können und dürfen jedoch auch an weiteren Standorten außerhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden, z. B. in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Standort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) darf die Tätigkeit in der oder den Zweigpraxen jedoch ein Drittel der Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigen (Überwiegensgebot).
Der Versorgungsauftrag ist grundsätzlich überwiegend am Vertragsarztsitz zu erfüllen, es sei denn, es ist eine ausschließliche Anstellungsgenehmigung für die Zweigpraxis erteilt. Die zuständige KZV kann nun anhand der Zahnarztnummer und der Betriebsstättennummer überprüfen, wer an welchem Tätigkeitsort zahnärztliche Leistungen erbracht hat. So kann sie kontrollieren, ob das Überwiegensgebot auch nach Erteilung der Genehmigung für die Zweigpraxis weiterhin erfüllt ist.
Praxistipp | Aus der lebenslangen Zahnarztnummer geht hervor, wo eine zahnärztliche Leistung erbracht wurde. Achten Sie daher besonders darauf, dass Sie Ihren jeweiligen zahnärztlichen Versorgungsauftrag am Hauptstandort der Praxis erfüllen. |
Tätigkeit des Zahnarztes wird vollständig nachvollziehbar
Mit der Vergabe von Zahnarztnummern ist die Tätigkeit des einzelnen Zahnarztes sowohl im Hinblick auf den Tätigkeitsumfang als auch im Hinblick auf den Tätigkeitsort vollständig nachvollziehbar. Der Zahnarzt sollte sich deshalb noch einmal bewusst werden, welchen wichtigen Regelungen, seine Berufsausübung unterliegt. Hierzu gehören neben berufs- und vertragszahnarztrechtlichen Vorgaben auch strafrechtliche Regelungen. Insbesondere sei auf das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verwiesen (vgl. AAZ 11/2022, Seite 3 f.). Nur durch Compliance gegenüber den KZVen lassen sich Honorarrückforderungsverfahren oder Prüfverfahren vermeiden.
- Lebenslange Zahnarztnummer nun auch im Abrechnungsmodul (AAZ 01/2023, Seite 1; Abruf-Nr. 48798941)
- Änderungsvereinbarung zum BMV-Z – die wichtigsten Neuregelungen für Zahnarztpraxen (AAZ 11/2022, Seite 7 ff.)
- Leistungen von nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten: Honorarrückforderung rechtens (AAZ 11/2022, Seite 3 f. )
AUSGABE: AAZ 2/2023, S. 2 · ID: 48982581