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KassenabrechnungMKG-Chirurgie: EBM-Änderungen bei vertragsärztlichen Operationen ab 01.01.2023

Abo-Inhalt19.01.20232196 Min. Lesedauer

| MKG-Chirurgen sind häufig sowohl vertragsärztlich als auch vertragszahnärztlich tätig. Für den vertragsärztlichen Bereich – mit Abrechnung über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) – hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.01.2023 umfangreiche Änderungen bei ambulanten und belegärztlichen Operationen beschlossen. Zudem gilt ab diesem Zeitpunkt ein neuer AOP-Vertrag. Die wesentlichen für vertragsärztliche MKG-Chirurgen relevanten Änderungen fasst AAZ im Folgenden zusammen. Weitere Details hierzu finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), online unter iww.de/s7455 (KBV, Mitteilung vom 16.12.2022) sowie unter iww.de/s7456 (KBV, Mitteilung vom 16.12.2022). |

Änderungen der Bewertung und der Prüfzeiten

Alle Leistungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens wurden neu kalkuliert und zum 01.01.2023 angepasst. Infolge der neuen Kostenkalkulation werden insbesondere Eingriffe der oberen Kategorien besser vergütet. Kleinere Operationen werden bei allen operativen Fächern leicht abgewertet. Zudem wurden die Prüfzeiten für alle Eingriffe gesenkt.

Nachfolgend eine Übersicht über die Anpassungen für häufige Eingriffe der MKG-Chirurgie:

Häufige Eingriffe der MKG-Chirurgie: Bewertung und Prüfzeiten

EBM-Nr.

Kategorie

Punkte/Vergütung bis 31.12.2022

Punkte/Vergütung ab 01.01.2023

Prüfzeit (Min.) bis 31.12.2022

Prüfzeit (Min.) ab 01.01.2023

31102

Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A2

1.438

(162,01 Euro)

1.413

(162,37 Euro)

36

30

31103

Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A3

2.053

(231,30 Euro)

2.097

(240,98 Euro)

44

37

31108

Zuschlag zu den Nrn. 31101 bis 31107

463

(52,16 Euro)

640

(73,55 Euro)

15

15

31221

Eingriff der MKG-Chirurgie der Kategorie M1

884

(99,59 Euro)

816

(93,77 Euro)

25

19

31222

Eingriff der MKG-Chirurgie der Kategorie M2

1.439

(162,12 Euro)

1.413

(162,37 Euro)

36

29

31223

Eingriff der MKG-Chirurgie der Kategorie M3

2.099

(236,48 Euro)

2.126

(244,31 Euro)

44

37

31228

Zuschlag zu den Nrn. 31221 bis 31227

449

(50,59 Euro)

584

(67,11 Euro)

15

15

In vergleichbarem Umfang erfolgte eine Änderung der Bewertung und der Prüfzeiten bei belegärztlichen Eingriffen im Kapitel 36 (Belegärztliche Operationen, Anästhesien und belegärztliche postoperative Überwachung ...).

Zuschläge zu ausgewählten Operationen

Zur Förderung des ambulanten Operierens wurden für ca. 500 OPS-Codes Zuschläge nach den Nrn. 31451 bis 31457 in den EBM aufgenommen. Deren Bewertung beträgt in Abhängigkeit von Art und Schwere des Eingriffs zwischen 223 Punkte (25,63 Euro) und 1.923 Punkte (220,98 Euro). MKG-Eingriffe der Kategorie M sind davon jedoch nicht betroffen.

Zuschlag für die postoperative Überwachung

Für die längere postoperative Überwachung bestimmter Patientengruppen wurde die Nr. 31530 neu in den EBM aufgenommen. Sie gilt

  • für Kinder bis 12 Jahre,
  • für Patienten ab 70 Jahren mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom,
  • für Patienten mit bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Demenz, Parkinson) bzw.
  • bei Eingriffen der Kategorie 5 bis 7.

Den Gebührenpositionen für die postoperative Überwachung wurden deshalb Nachbeobachtungszeiten je nach Kategorie zwischen 30 Minuten und acht Stunden zugeordnet. Wird die Nachbeobachtungszeit nach den EBM-Nrn. 31501 bis 31507 bei diesem Personenkreis überschritten, kann die mit 77 Punkten (8,85 Euro) bewertete EBM-Nr. 31530 zusätzlich berechnet werden, und zwar je vollendete weitere 30 Minuten, höchstens bis zum Doppelten der für die Nrn. 31501 bis 31507 vorgegebenen Nachbeobachtungszeit. Ab der fünften Leistung – also bei einer über die vorgegebene Zeit mindestens zwei Stunden hinausgehenden Nachbeobachtung – beträgt die Bewertung 68 Punkte (7,81 Euro).

Zuschlag für erhöhten Zeitaufwand bei Reoperationen

Für Reoperationen, soweit sie nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet sind, gibt es einen Vergütungsaufschlag für erhöhten Zeitaufwand. Eine Reoperation ist definiert als Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, Durchführung einer Rezidivtherapie oder zur Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet.

Wird die Zeitkategorie des Eingriffs überschritten, sind die jeweiligen Zuschlagspositionen im EBM für die Erbringung von Simultaneingriffen

  • bis zu zweimal bei Eingriffen der Zeitkategorien 1, 2, 3 oder 4 sowie
  • bis zu viermal bei Eingriffen der Zeitkategorien 5, 6 oder 7 berechnungsfähig.

Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalog der OPS-Zusatzcode 5-983 „Reoperation“ zu dokumentieren.

Merke | KBV und Krankenkassen streben weitere Anpassungen der Kalkulation von operativen Leistungen an. So sollen nach Möglichkeit zum 01.07.2023 spezifische Hygienekosten bei operativen Eingriffen im EBM abgebildet werden.

AUSGABE: AAZ 2/2023, S. 11 · ID: 48982945

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