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EBM 2025Neue EBM-Positionen für Long-COVID-Patienten – extrabudgetäre Vergütung für Hausärzte

Top-BeitragAbo-Inhalt02.01.20257 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.01.2025 können Vertragsärzte neue Leistungen bei Patienten mit einer Long-COVID-Erkrankung abrechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss am 11.12.2024 fünf neue Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen. Mit diesem Beschluss wurde die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bereits am 21.12.2023 beschlossene Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL, beim G-BA online unter iww.de/s12145) umgesetzt. Dieser Beitrag informiert Sie über die Details der neuen Abrechnungspositionen. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der G-BA-Richtlinie finden Sie zudem im Beitrag ab Seite 8 dieser AAA-Ausgabe. |

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Allgemeine Informationen

Zur Abbildung der neue Abrechnungspositionen für die Behandlung und Betreuung von Long-COVID-Patienten hat der Bewertungsausschuss einen neuen Abschnitt, den Abschnitt 37.8 in den EBM aufgenommen: Der Abschnitt ist überschrieben mit: “Spezifische Versorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen (Long-COVID-Richtlinie/LongCOV-RL)“. Die insgesamt fünf neuen Abrechnungspositionen, die sich dazu finden, lassen sich folgendermaßen einteilen:

  • Zwei Positionen vergüten das Basisassessment bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL, nämlich
    • Nr. 37800 und
    • Nr. 37801.
  • Eine Position, die Nr. 37802, ist berechnungsfähig für den nach der Richtlinie koordinierenden Arzt.
  • Eine Position, die Nr. 37804, ist für patientenorientierte Fallbesprechungen vorgesehen.
  • Eine Position, die Nr. 37806, kann schließlich von Hochschulambulanzen oder spezialisierten Vertragsärzten für die differenzialdiagnostische Abklärung abgerechnet werden.
Merke | Alle neuen Leistungen werden zunächst extrabudgetär mit dem Orientierungswert von 12,3934 Cent für das Jahr 2025 vergütet!

Nr. 37800: Long-COVID-Basisassessment

Mit der Nr. 37800 wird das nach der Richtlinie obligatorische Basisassessment (siehe Seite 8) vergütet. Die einmal im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) berechnungsfähige Nr. 37800 – sowie auch die beiden EBM-Nrn. 37801 und 37802 – können grundsätzlich nur von Hausärzten sowie hausärztlich tätigen Kinder- und Jugendärzten berechnet werden.

Fachärzte können die neuen Positionen nur in ganz bestimmten Fällen abrechnen: Dazu muss für deren Patienten bereits vor der Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 LongCOV-RL aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale (inkl. aktuelles Quartal) mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden haben. Zudem muss der Facharzt die Koordinationsaufgaben nach § 4 und die Aufgaben nach § 5 LongCOV-RL wahrnehmen können.

Nr. 37800 ist bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Long-COV-RL nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig. Dies betrifft Patienten, die infolge einer Infektion post-akut eine der Long-COVID-Erkrankung ähnliche Symptomatik aufweisen. Bei allen anderen Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL ist die Angabe der ICD-Diagnose ausreichend. Neben den Nrn. 01732, 03220, 03360, 03370, 04220, 04370, 37801 ist Nr. 37800 nicht berechnungsfähig. Die Prüfzeit beträgt zehn Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

EBM-Nr. 37800 – Basisassessment Long-COVID
Legende Bewertung
Basisassessment gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL
Obligater Leistungsinhalt
  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Basis-Assessment gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL
einmal im Krankheitsfall
164 Punkte(20,33 Euro)

Nr. 37801: Zuschlag zum Basisassessment

Für schwere Fälle kann mit der Nr. 37801 ein Zuschlag zum Basisassessment abgerechnet werden. Dieser Zuschlag ist höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig, allerdings nicht neben der Nr. 37800.

EBM-Nr. 37801 – Zuschlag zur Nr. 37800
Legende Bewertung
Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 37800
Obligater Leistungsinhalt
  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
Fakultativer Leistungsinhalt
  • strukturierte Ersterfassung einer möglichen orthostatischen Intoleranz (OI) und/oder einer post-exertionellen Malaise (PEM) und/oder eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS)
  • Durchführung weiterer Differenzialdiagnostik
  • Beratung zu Selbst- und Leistungsmanagement (ggf. auch in Gruppen), z. B. bei Vorliegen von PEM die Beratung zum Pacing, die Beratung zu Methoden der Krankheitsbewältigung und Stressreduktion und/oder die Beratung und Anleitung zu Methoden der therapeutisch begleiteten körperlichen Aktivierung
je Sitzung
128 Punkte(15,86 Euro)

Die Nr. 37801, deren Prüfzeit acht Minuten im Tages- und Quartalsprofil beträgt, kann nur bei Patienten berechnet werden, die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LongCOV-RL aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihres Krankheitsverlaufs die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts auf mindestens eine der folgenden Erkrankungen gemäß ICD-10-GM:
    • U09.9! Post-COVID-Zustand nicht näher bezeichnet
    • U10.9- Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet
    • U12.9! unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
    • G90.80 Posturales orthostatisches Tachykardie-Syndrom (PoTS)
    • G93.3 Chronisches Fatigue-Syndrom inkl.: Chronisches Fatigue-Syndrom bei Immundysfunktion, Myalgische Enzephalomyelitis, Postvirales (chronisches) Müdigkeitssyndrom
    • I95.1 Orthostatische Hypotonie inkl. Orthostatische Dysregulation
  • und
  • Vorliegen einer schweren Funktionseinschränkung (Beurteilung mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren) mit Angabe der entsprechenden Codes nach ICD-10-GM (U50.4-, U50.5- oder U51.2-) oder dem anhand der Bell-Skala ermittelten Punktwert (≤ 30)
  • und/oder
  • Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens vier Wochen aufgrund mindestens einer Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 LongCOV-RL.

Nr. 37802: Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt

Die Nr. 37802 kann nur der nach der LongCOV-RL koordinierende Vertragsarzt (siehe auch Beitrag auf Seite 8) als Zuschlag zu seiner Versicherten- bzw. Grundpauschale berechnen. Die Nr. 37802 kann nur berechnet berechnet werden, wenn die Ergebnisse eines Basisassessments nach Nr. 37800 vorliegen und eine Symptomatik nach § 2 Abs. 1 und 2 LongCOV-RL fortbesteht.

Voraussetzung ist weiter, dass der Versicherte in dem Quartal zur weiteren Behandlung an mindestens einen weiteren Vertragsarzt der fachärztlichen oder spezialisierten ambulanten Versorgung überwiesen wird und/oder Heilmittel im Zusammenhang mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL verordnet werden.

Die Abrechnung der EBM-Nr. 37802 ist im Behandlungsfall neben den Nrn. 03362, 03371, 04371 und 37302 ausgeschlossen. Zudem kann dieser Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt (Nr.  37802) nicht neben den Nrn. 03220, 04220, 14240, 14313, 14314, 16230, 16231, 16233, 21230, 21231, 21232 und 21233 sowie nicht neben den Nrn. 37100 bis 37120 berechnet werden. Die Prüfzeit beträgt 3 Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

EBM-Nr. 37802: Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt
Legende (Kurzfassung)Bewertung
Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß §§ 4 und 5 LongCOV-RL
Obligater Leistungsinhalt
und/oder
  • Koordination der medizinischen Versorgung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen gemäß § 4 Abs. 2 LongCOV-RL,
  • Übernahme der Rolle der zentralen Ansprechperson im Versorgungsprozess für den Patienten,
  • Erstellung und/oder Aktualisierung und Bereitstellung eines Behandlungsplans gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LongCOV-RL,
  • Überweisung an mindestens einen weiteren Vertragsarzt der fachärztlichen oder spezialisierten ambulanten Versorgung
  • Verordnung von Heilmitteln im Zusammenhang mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL,
einmal im Behandlungsfall
141 Punkte(17,47 Euro)

Nr. 37804: Fallbesprechungen zu Long-COVID-Patienten

Vertragsärzte, die an der Versorgung eines Patienten mit Long-COVID gemäß § 2 LongCOV-RL beteiligt sind, können für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen auch die Nr. 37804 abrechnen. Die Besprechung selbst kann stattfinden

  • in Präsenz,
  • per Video oder
  • per Telefon.

Für die Nr. 37804 gilt noch eine Mengenbeschränkung: Diese Position ist höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und kann insbesondere auch von Fachärzten abgerechnet werden.

EBM-Nr. 37804: Fallbesprechung
Legende Bewertung
Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL
Obligater Leistungsinhalt
Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der medizinischen Behandlungspflege des Patienten beteiligt sind
86 Punkte(10,66 Euro)

Nr. 37806

Spezialisierte Vertragsärzte sowie Hochschulambulanzen können auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes die Nr. 37806 berechnen. Die Erfüllung der Kriterien nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL muss der zuständigen KV angezeigt werden (siehe Beitrag auf Seite 8).

Die Nr. 37806 ist höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Prüfzeit beträgt 14 Minuten im Quartalsprofil.

Nr. 37806 – Pauschale für hinzugezogene Vertragsärzte
Legende Bewertung
Pauschale für die Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch einen oder mehrere, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL
Obligater Leistungsinhalt
  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Unterstützung und Beratung des an der hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarztes bei der differenzialdiagnostischen Abklärung und bei der Behandlung
  • Überprüfung und ggf. Vorschläge zur Anpassung des Behandlungsplans
  • Konsiliarische Erörterung/Fachliche Beratung und Informationsaustausch mit dem koordinierenden Arzt
Fakultativer Leistungsinhalt
  • Bei Bedarf Teilnahme an Konsilen und Fallbesprechungen möglichst unter Nutzung telemedizinischer Möglichkeiten oder Videosprechstunden
  • Verordnung von Leistungen nach § 8 LongCOV-RL gegebenenfalls per Videosprechstunde
  • Beratung sowie Information über geeignete Behandlungsmöglichkeiten, Beratungs- und Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen und Kontakte zu Selbsthilfeeinrichtungen für Patienten, ihre Angehörigen und Bezugspersonen
  • Einbindung von Psychotherapeuten und/oder Neuropsychologen
einmal im Behandlungsfall
219 Punkte(27,14 Euro)

Abrechnungsbeispiel: Long-COVID in der Hausarztpraxis

Die Patientin Frau M., 45 Jahre alt, berichtet im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts (APK), drei Monate nach einer COVID-19-Infektion unter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen und Muskelschmerzen zu leiden. Sie ist bereits seit acht Wochen arbeitsunfähig.

  • Persönlicher APK am 10.01.2025: Die Ärztin erfasst systematisch die Beschwerden und führt ein persönliches Gespräch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LongCOV-RL: EBM-Nr. 37800 (Basisassessment, 164 Punkte bzw. 20,33 Euro).
  • Persönlicher APK am 17.01.2025: Bei einer vertieften Diagnostik wird eine post-exertionelle Malaise (PEM) festgestellt. Es erfolgen Hinweise zu Pacing und zur Krankheitsbewältigung: EBM 37801 (Zuschlag zum Basisassessment, 128 Punkte bzw. 15,86 Euro).
  • Hausarzt-Leistung am 08.04.2025: Als zentrale Ansprechperson koordiniert die Hausärztin die Behandlung und überweist Frau M. an einen Neurologen zur differenzialdiagnostischen Abklärung: EBM-Nr. 37802 (Koordination, 141 Punkte bzw. 17,47 Euro).
  • Fallbesprechung mit dem Neurologen am 15.05.2025: Im Rahmen einer Videobesprechung mit dem Neurologen wird der Behandlungsplan für die Patientin abgestimmt: EBM 37804: (86 Punkte bzw. 10,66 Euro).
Fazit | Die Hausärztin erzielt durch die koordinierte Versorgung der Long-COVID-Patientin ein Kassenhonorar von 64,32 Euro, das extrabudgetär vergütet wird.

AUSGABE: AAA 1/2025, S. 3 · ID: 50267868

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