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GOÄ-FaktorsteigerungenKein Geheimtipp: Höheres Arzthonorar durch Begründung

Abo-Inhalt09.01.20254 Min. LesedauerVon Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med

| Schon seit vielen Jahren wird von der Ärzteschaft eine Novelle der seit 1996 unveränderten GOÄ gefordert. Ein Entwurf für eine „GOÄ Neu“, ausgearbeitet zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen wird seit September 2024 intensiv diskutiert. Doch eine schnelle GOÄ-Novelle darf aufgrund der Bundestags-Neuwahl am 23.02.2025 bezweifelt werden. Der von der BÄK angestoßene Clearingprozess zur GOÄ-Novelle wird mindestens bis zum 129. Deutschen Ärztetag im Mai 2025 andauern. Es lohnt sich also auch jetzt noch, die Möglichkeiten der geltenden „GOÄ Alt“ optimal auszuschöpfen. |

Enormes Potenzial der „GOÄ Alt“ nutzen

Aufgrund der Unsicherheit, ob und wann eine GOÄ-Novelle kommen könnte, lohnt es, den Blick auf jene Instrumente zu konzentrieren, die nach der aktuellen GOÄ für bessere Honorare genutzt werden können. Ärzte können schon seit Jahrzehnten die Honorarhöhe „nach billigem Ermessen“ und in gewissen Grenzen selbst beeinflussen – doch das wird nur sehr selten genutzt. So enthalten aktuell rund 85 Prozent aller ambulanten Arztrechnungen keine Steigerungsfaktoren, die über den sog. Schwellenwerten (2,3-fach bei ärztlichen bzw. 1,8-fach bei technischen Leistungen) liegen. Die Arztpraxen lassen damit für die weit überwiegende Zahl ihrer Liquidationen die Begründungen ungenutzt liegen. Dabei ist der Ansatz von Faktoren oberhalb der Durchschnitts- oder Schwellenwerte durch § 5 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich ermöglicht.

§ 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren ... (Auszug)

  • (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (…)

  • und
  • (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (…). In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. (…)

Dieses Prinzip ist in der Ärzteschaft sehr wohl bekannt und lässt sich kürzer zusammenfassen: Die „ärztlichen Leistungen“ können grundsätzlich zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen Satz bewertet werden. Wird der 2,3-fache Satz überschritten, ist eine schriftliche Begründung nötig. Gleiches gilt für die „technischen Leistungen“ mit einer Faktorspanne zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Satz. Hier muss ein über dem Faktor 1,8 liegendes Honorar begründet werden. Und – lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt – liegt bei Laborleistungen der „Mittelwert“ beim 1,15-fachen Satz, das Honorar kann mit einer Begründung bis zum 1,3-fachen Satz gesteigert werden.

Erhebliche Mehrerlöse bei ärztlichen Leistungen möglich

Dass gerade bei ärztlichen Leistungen ein erheblicher Mehrerlös erreicht werden kann, wird an folgendem Beispiel deutlich.

Beispiel: Arzthonorar um rund ein Drittel gesteigert

Ein Patient wird länger als 20 Minuten lang beraten (Nr. 3 GOÄ = zehn Minuten Mindestdauer) und anschließend werden die Brustorgane vollständig untersucht (Nr. 7 GOÄ).
Nr. 3 GOÄ ergibt zum 2,3-fachen Satz ein Honorar in Höhe von 20,11 Euro. Mit dem Hinweis auf den konkreten Zeitaufwand von 20 Minuten können dafür bis zu 30,60 Euro (= 3,5-fach) liquidiert werden.
Bei Nr. 7 GOÄ (2,3-fach mit 21,45 Euro) kann bis auf 32,64 Euro (3,5-fach) gesteigert werden. Gründe dafür können beispielsweise der Zeitaufwand, die medizinische Schwierigkeit oder Besonderheiten bei/während der Ausführung sein.
Dem Durchschnittshonorar von 41,46 Euro stehen mit Begründungen also bis zu 63,24 Euro gegenüber.

Unerlässlich ist es, eines der drei in § 5 Abs. 2 GOÄ genannten Kriterien, also Schwierigkeit, Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung in der Rechnung konkret zu benennen. Wenn Ärzte sich dabei kurz fassen, bleibt ihr persönlicher Aufwand dafür überschaubar. Selbstverständlich müssen die angegebenen Gründe mit den Tatsachen übereinstimmen. Schließlich lesen die Patienten ihre Rechnungen durch, bevor sie sie bei Kostenträgern einreichen. In wenigen Fällen kommt es vor, dass eine Begründung im Nachgang noch einmal schriftlich näher erläutert werden muss, denn sonst könnte sie nach § 12 GOÄ nicht fällig sein. Schon deshalb ist es ratsam, Begründungstexte knapp zu halten.

Fazit | Der § 5 GOÄ ist geltendes Recht! Auch Hausärzte halten sich dagegen häufig bei der Höhe ihrer GOÄ-Honorare zurück. Die ärztlichen Gebühren gegenüber Selbstzahlern sind seit 1996 nicht mehr erhöht worden. Kosten für Personal, Mieten und Praxisausstattung sind seitdem stark gestiegen. Nicht zu vergessen sind die Inflationsraten. Mit diesen wirtschaftlichen Besonderheiten lassen sich erhöhte Honorarfaktoren nicht begründen. Noch haben niedergelassene Ärzte Gelegenheit, medizinische Schwierigkeiten, den erhöhten Zeitaufwand und besondere Umstände bei der Ausführung ihrer Leistungen über einen erhöhten Honorarfaktor geltend zu machen. Wenn sie ihr Recht nutzen, vermeiden sie zumindest mittelfristig weitere Honorarverluste.
Weiterführender Hinweis

AUSGABE: AAA 1/2025, S. 11 · ID: 50267454

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