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EBM 2025 / G-BADie Details der Long-COVID-Richtlinie
| Grundlage für die seit dem 01.01.2025 zur Verfügung stehenden EBM-Positionen zur Versorgung von Long-COVID-Patienten ist die Richtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID (Long-COVID-Richtlinie/LongCOV-RL). Diese wurde Ende 2023 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 09.05.2024 in Kraft getreten. Hausärzte, Kinderärzte und ggf. auch Fachärzte, die die neuen Long-COVID-Positionen des EBM nun abrechnen wollen, sollten sich eingehend mit den Inhalten und den Anforderungen in der LongCOV-RL befassen (RL beim G-BA online unter iww.de/s12157). |
Die Ziele und der erfasste Personenkreis der Richtlinie
Ziel der LongCOV-RL sind verbindliche Versorgungspfade und Anforderungen für eine standardisierte Diagnostik, Behandlungskoordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit. Patienten-„Odysseen“ sollen vermieden werden. Die LongCOV-RL regelt in § 2 die Versorgung von Patienten aller Altersgruppen mit dem Verdacht auf oder mit einer festgestellten Long-COVID-Erkrankung. Diese wird definiert als ein post-akut anhaltendes oder neu auftretendes Symptom oder Krankheitsbild oder mehrere solcher Symptome oder Krankheitsbilder infolge einer akuten SARS-CoV-2-Infektion, die länger als vier Wochen nach Infektion andauern oder ab einer Zeit von vier Wochen nach Infektion auftreten. Dazu gehören auch Folgen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion, die als Post-COVID bezeichnet werden und länger als zwölf Wochen (bei Kindern und Jugendlichen acht Wochen) nach Infektion andauern oder neu auftreten. Von der Richtlinie erfasst werden auch Patienten, die
- infolge einer Infektion mit SARS-CoV-2 den Verdacht oder die Diagnose einer Myalgischen Enzephalomyelitis / eines Chronic-Fatigue-Syndroms (ME/CFS) aufweisen oder
- die nachfolgend einer Impfung zur Prophylaxe einer COVID-19-Erkrankung Long-COVID-ähnliche Symptome aufweisen.
Die Richtlinie findet zudem Anwendung auf Patienten aller Altersgruppen mit Verdacht auf oder einer festgestellten Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Erkrankungsausprägung wie Long-COVID aufweist. Dies betrifft auch Patienten, die infolge einer Infektion post-akut eine der Long-COVID-Erkrankung ähnliche Symptomatik oder eine ME/CFS aufweisen.
Das Basisassessment
Das zur Abrechnung der EBM-Nr. 37800 berechtigende Basisassessment nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL beinhaltet die Abklärung des Verdachts auf das Vorliegen einer Erkrankung durch systematische Erfassung und Bewertung des Gesundheitszustands des Patienten i. d. R. einschließlich
- a) ausführlicher, strukturierter Anamnese einschließlich Impfanamnese und Erfassung häufiger Symptome sowie mutmaßlichem Trigger, Zeitpunkt des Auftretens und Dauer der Symptome einschließlich Fatigue, Belastungsintoleranz, orthostatische Intoleranz (OI), Dyspnoe, Schmerz, Schlafstörungen und psychischer Status, ggf. als Fremdanamnese durch eine Bezugsperson bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Personen mit stark eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit oder kognitiver Funktion,Anspruchsvolle Anamnese
- b) ausführlicher körperlicher Untersuchung mit Erfassung des neurologischen und Ernährungsstatus (inklusive BMI), unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen und Komorbiditäten,Ausführliche körperliche Untersuchung ebenfalls gefordert
- c) Erfassung des funktionellen Status (leichte, mäßige oder schwere Funktionseinschränkung) anhand etablierter Skalen sowie der Einschränkungen der Teilhabe der Betroffenen (im Fall von Kindern und Jugendlichen auch eingeschränkter Berufstätigkeit von Sorgeberechtigten) sowie
- d) bei hinweisender Symptomatik die strukturierte Ersterfassung einer möglichen OI und/oder einer post-exertionellen Malaise (PEM) und/oder eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS).
Die Anforderungen an den koordinierenden Vertragsarzt
Die Nr. 37802 kann nur von dem koordinierenden Vertragsarzt – i. d. R. der Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendarzt – berechnet werden. Die Festlegung des koordinierenden Arztes erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten. Die Aufgaben des koordinierenden Vertragsarztes sind im Detail in den §§ 4 und 5 LongCOV-RL aufgelistet. Wesentliche Elemente sind die zentrale Koordination der Behandlung und die Erstellung eines Behandlungsplans, geregelt in § 4 LongCOV-RL. Eine Koordination im Sinne der Richtlinie setzt danach u. a. voraus, dass im Quartal eine Behandlung der Erkrankung durch mindestens einen weiteren Vertragsarzt der fachärztlichen oder spezialisierten ambulanten Versorgung erfolgt. In § 5 LongCOV-RL hat der G-BA die Diagnostik und Behandlung in der hausärztlichen Versorgung umfassend beschrieben. Spezifische Fortbildungs- oder Kooperationserfordernisse werden weder für Hausärzte noch für Fachärzte verlangt.
Die spezialisierte ambulante Versorgung
Vertragsärzte, die die spezialisierte ambulante Versorgung für Long-COVID-Patienten mit Abrechnung der Nr. 37806 übernehmen möchten, müssen nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL folgende Kriterien erfüllen und ihrer KV anzeigen:
- Ein dem Fachgebiet entsprechendes umfassendes Angebot einer ambulanten, fachärztlichen Versorgung der Fachgebiete Neurologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie
- Das Angebot einer psychotherapeutischen Versorgung oder neuropsychologischen Diagnostik
- Die Möglichkeit einer akutstationären Versorgung für relevante Fachgebiete evtl. in geregelter Kooperation
- Das Vorhalten von telemedizinischen Angeboten
- Die Beteiligung an klinischer Forschung zu Erkrankungen gemäß § 2 sowie Information über laufende Studien und Forschungsergebnisse
Die Aufgaben der spezialisierten ambulanten Versorgung von Long-COVIDPatienten sind im Detail in § 7 LongCOV-RL geregelt.
AUSGABE: AAA 1/2025, S. 8 · ID: 50268442