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ABC der Abrechnung„G“ – Grippeimpfung als Folgetermin

Abo-Inhalt02.09.20243 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Ein Patient stellt sich bei seinem Hausarzt vor, nachdem er mit dem Fahrrad gestürzt war und sich das rechte Sprunggelenk gestaucht hatte. Er ist 60 Jahre alt und bis auf einen Heuschnupfen bei bekannter Frühblüherallergie gesund. Er ist als Revisor bei einer Bank beschäftigt und unternimmt regelmäßige Fahrradtouren am Wochenende. Keine Dauermedikation. |

Grafik_ICD-10-GM_ Grippeimpfung.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

Der Fall

Der Hausarzt diagnostiziert hinsichtlich des Fahrradunfalls nach der Untersuchung zunächst eine Distorsion des rechten Sprunggelenks (ICD-10-Code S93.40RG) sowie eine Schürfwunde (ICD-10-Code S91.80RG). Eine Verletzung des Knochens oder des Bands schließt er aufgrund der Symptomatik und des klinischen Befunds aus. Da der Patient kürzlich seinen 60. Geburtstag gefeiert hat, informiert der Hausarzt über die Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden: Der Patient stimmt den Impfungen zu, würde aber lieber zu einem anderen Termin wiederkommen, da er am Abend zu einer Feier eingeladen sei. Der Patient erscheint dann eine Woche später

  • zur Grippeimpfung (ICD-10-Code Z25.1G) und
  • zur Pneumokokkenimpfung (ICD-10-Code Z23.8G) sowie
  • nach sechs Wochen zur ersten Herpes zoster-Impfung (ICD-10-Code Z25.8G).

Abrechnung EBM

Beim Erstkontakt kann der Hausarzt lediglich die EBM-Nrn. 03000 und 02300 abrechnen. Beim ersten Impftermin werden entsprechend der regionalen Impfvereinbarung die Nrn. 89111 (Impfung gegen Influenza) und 89119 (Impfung gegen Pneumokokken) abgerechnet. Beim zweiten Impftermin folgt dann die Nr. 89128A für die erste Impfung gegen Herpes zoster. Dabei gelten für alle regionalen Impfvereinbarungen dieselben Impfziffern, nur die Honorare unterscheiden sich von KV zu KV. Als Beispiel sind hier die Honorare der KV Nordrhein (KVNO, für das Jahr 2024) aufgeführt.

EBM-Position
Punkte
Honorar in Euro*
Leistung
Prüfzeit**
Bemerkungen
03004
148
17,66
Versichertenpauschale, ab dem 60. Lebensjahr
11 Min/QP
Altersabhängig, einmal im BHF***: EDV-Eingabe: 03000
02300
68
8,12
Primäre Wundversorgung
3 Min/TP
Auch bei kleineren Schürfwunden abrechenbar
Impf-Symbolnummer und Vergütung (KV-spezifisch; hier Bsp.: KVNO ****
89111
10,39
Impfung gegen Influenza
Bei alleinigem Impfkontakt im Quartal keine Abrechnung der Versichertenpauschale nach Nr. 03000, da es sich lediglich um präventive Leistungen handelt
89119
8,63
Impfung gegen Pneumokokken
89118A
8,63
Impfung gegen Herpes zoster

* Punktwert 2024: 11,9339 Cent; ** TP = Tagesprofil, QP = Quartalsprofil, k. A. = keine Angabe; *** BHF = Behandlungsfall ; **** Gebühren nach der Impfvereinbarung der KV Nordrhein, § 5; Stand: 01.01.2024

Abrechnung GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung ist der Abrechnungsumfang etwas größer: Beim Erstkontakt werden die Nrn. 1, 5 und 2000 GOÄ abgerechnet. Beim ersten Impfkontakt – da es sich um einen neuen Behandlungsfall mit neuen Diagnosen handelt – könnten erneut die Nrn. 1 und 5 GOÄ mit den zusätzlichen Leistungen nach Nrn. 375 und 377 GOÄ abgerechnet werden. Da aber die Nr. 1 neben der Nr. 377 GOÄ ausgeschlossen ist, muss auf die Nr. 377 verzichtet werden. Dafür kann aber die Nr. 1 GOÄ gesteigert werden. Die Begründung könnte lauten: Erhöhter Beratungsbedarf bei Mehrfachimpfung. Nach sechs Wochen können die Nrn. 1, 5 und 375 GOÄ erneut abgerechnet werden (3. Behandlungsfall).

GOÄ- Position
Punkte
Honorar in Euro
Leistung
Bemerkungen
1
80
10,72
Beratung
Einmal im BHF**** neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ
5
80
70,72
Symptombezogene Untersuchung
2000
70
9,38
Erstversorgung einer kleinen Wunde
Kleine Wunde: bis 3 cm, 4 cm2 oder 1 cm3
375
80
10,72
Impfung, subkutan oder intramuskulär
Inkl. Eintrag in den Impfpass
377
50
6,70
Zusatzinjektion bei mehrfacher Impfung
Nicht neben Nr. 1 GOÄ abrechenbar
Grippeimpfung – Abrechnungsvorschlag
Leistung
EBM
GOÄ
Anmerkungen
Position
Punkte
Euro*
Position
Punkte
Euro/
2,3-fach
Versichertenpauschale
(60 Jahre)
03004
148
17,66
–***
PC-Eingabe: Nr. 03000; bei gleichzeitiger kurativer Behandlung auch neben Prävention berechenbar
Hygienepauschale
03020
2
0,24
–***
Automatisches Hinzufügen durch die KV
Vorhaltepauschale
03040
138
16,47
–***
NäPa-Pauschale
03060
22
2,63
–***
Zuschlag zur Nr. 03060
03061
12
1,43
–***
Wirtschaftlichkeitsbonus
32001
19
2,27
–***
Beratung
–**
1
80
10,72
Nur einmal im BHF**** neben Sonderleistungen ab Nr. 200
Symptombezogene Untersuchung
–**
5
80
10,72
Erstversorgung kleine Wunde
02300
68
8,12
2000
70
9,38
Auch bei alleiniger Wundreinigung
Zweiter Kontakt
Beratung
–**
1
80
10,72
Steigern bei Mehrfachimpfung
Symptombezogene Untersuchung
–**
5
80
10,72
Impfung gegen Influenza
89111
10,39Impf
375
80
10,72
Pro Injektion
Impfung gegen Pneumokokken
89119
8,63Impf
377
50
Abrechnung ohne Gebühr (s. Text)
Dritter Kontakt
Beratung
–**
1
80
10,72
Dritter BHF****, erneute Abrechnung von Sonderleistungen neben Nrn. 1 und 5 GOÄ
Symptombezogene Untersuchung
–**
5
80
10,72
Impfung gegen Herpes zoster
89118A
8,63Impf
375
80
10,72

* Punktwert 2024: 11,9339 Cent; ** Diese Leistung ist im EBM nicht gesondert berechnungsfähig, *** Es gibt keine entsprechende Leistung in der GOÄ;

**** BHF = Behandlungsfall; Impf Gebühren nach der Impfvereinbarung der KV Nordrhein, § 5; Stand: 01.01.2024 (online unter iww.de/s11478)

AUSGABE: AAA 9/2024, S. 18 · ID: 50132391

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