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Arzneimittel-RichtlinieDie Bedeutung von Festbeträgen für die Verordnung von Arzneimitteln

Abo-Inhalt30.01.2024267 Min. Lesedauer

| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt entsprechend seines gesetzlichen Auftrags in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fest, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können (§ 35 SGB V; § 42 der AM-RL). Festbeträge sind Erstattungsobergrenzen, die die Krankenkassen für bestimmte Arzneimittel zahlen. Diese Arzneimittelgruppen sowie die jeweiligen Vergleichsgrößen sind in Anlage IX der AM-RL aufgeführt. Die konkrete Festlegung der Festbetragshöhe erfolgt dann in einem gesonderten Verfahren beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Für Ärztinnen und Ärzte ist bei der Verordnung vor allem von Interesse, ob ein Festbetrag für ein Arzneimittel festgelegt ist, denn dann ist der Patient entsprechend zu informieren, sofern das verordnete Arzneimittel teurer ist. |

Festbetragsgruppen der Stufen 1 bis 3

Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie sollen Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen und einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und damit zu Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) führen. Bei der Bildung von Festbetragsgruppen werden drei Stufen unterschieden.

AAA_Grafik Festbetragsgruppen der Stufen 1 bis 3_Hörsken.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

Bei der Bildung dieser Festbetragsgruppen sind u. a. unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Zudem müssen die Festbetragsgruppen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Ausgenommen von der Festbetragsgruppenbildung der Stufen 2 und 3 sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Dabei gilt:

  • Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht.
  • Eine therapeutische Verbesserung tritt ein, wenn das Arzneimittel einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vorzuziehen ist.
  • Ein höherer Nutzen kann auch eine Verringerung der Häufigkeit oder des Schweregrads therapierelevanter Nebenwirkungen sein.

Sonderregelungen

Für einige bestimmte Konstellationen gelten Sonderregelungen, wann Arzneimittel von der Festbetragsgruppenbildung ausgenommen werden.

Antibiotika

Bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen zur Behandlung bakterieller Infektionskrankheiten (Antibiotika) soll entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Resistenzsituation berücksichtigt werden. Arzneimittel, die als Reserveantibiotika für die Versorgung von Bedeutung sind, können von der Festbetragsgruppenbildung ausgenommen werden.

Kinderarzneimittel

Bei der Bildung von Festbetragsgruppen bleiben Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder unberücksichtigt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste von Arzneimitteln erstellt, die aufgrund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind (siehe „Liste der notwendigen Kinderarzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V“, unter iww.de/s10274). Für Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder, die nach der erstmaligen Bekanntmachung dieser Liste in Verkehr gebracht werden und für die kein Erstattungsbetrag nach der frühen Nutzenbewertung vereinbart oder festgesetzt worden ist, nimmt der G-BA eine fiktive Eingruppierung in eine Festbetragsgruppe vor.

Umsetzung in der Arztpraxis

Bei der Verordnung von Arzneimitteln mit dem Arzneimitteltool des Praxisverwaltungssystems (PVS) ist erkennbar, ob das Arzneimittel einer Festbetragsregelung unterliegt und ob sein Abgabepreis unterhalb oder auf Höhe des Festbetrags oder sogar darüber liegt.

Praxistipp | Bei Arzneimitteln, bei denen der Abgabepreis oberhalb des Festbetrags liegt, muss der Versicherte die Differenz zwischen dem Festbetrag und dem Abgabepreis bezahlen. Wenn Sie ein entsprechendes Arzneimittel verordnen, muss der Versicherte auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten hingewiesen werden (§ 29 Abs. 6 Bundesmantelvertrag – Ärzte).

Weiterführender Hinweis
  • Beschlüsse und Übersicht zu Arzneimittelfestbeträgen beim GKV-SV unter iww.de/s10128

AUSGABE: AAA 2/2024, S. 13 · ID: 49864555

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