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MinijobMini(job), Midi(job), Mindest(lohn): Die neuen Regeln im Überblick mit 2 wichtigen Praxistipps

Abo-Inhalt26.09.20229051 Min. Lesedauer

| Seit dem 1.10.22 gelten für alle Mini- und Midijobber sowie ArbN mit Mindestlohn neue Verdienstgrenzen. Nachfolgend ein kurzer Überblick. |

Übersicht / Die neuen Verdienstgrenzen

Mindestlohn

Der neue gesetzliche Mindestlohn steigt von 10,45 EUR auf 12 EUR pro Stunde.

Alle ArbN haben einen Anspruch. Ausnahmen: Auszubildende und Praktikanten.

Minijob

Verdienstgrenze steigt von 450 EUR auf 520 EUR.

Damit soll eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich werden. Im Minijob sind alle Einnahmen unter dieser Grenze sozialversicherungs- und steuerfrei.

Nur die Rentenversicherung kann vom Gehalt abgehen. Die Beiträge liegen bei einem vollen 520-EUR-Job bei 18,72 EUR. Minijobber können sich aber auch gegen die Rentenabgaben entscheiden. Per Formular lässt sich die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dann kommen die vollen 520 EUR auf dem Konto an.

Midijob

Verdienstgrenze steigt von 1.300 EUR auf 1.600 EUR.

Midijobs beginnen dort, wo die Gehaltsobergrenze der Minijobs aufhört: bei 520 EUR. Im Gegensatz zu einem Minijob sind bei einem Midijob Abgaben zur Sozialversicherung zu leisten. Auch ein Vorteil: Es gelten verminderte Sozialversicherungsbeiträge.

Praxistipp 1 | Der ArbG sollte bei seinen Mini- und Midijobbern überprüfen, ob durch die Erhöhung auf den erhöhten Mindestlohn weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. ob ein Übergangsbereich vorliegt.

Praxistipp 2 | Will man aus Gründen der Vereinfachung eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden vereinbaren, dann könnte die Sicherstellung des Mindestlohns relativ einfach so umgesetzt werden, dass dem Zeitkonto des Mitarbeiters zu Beginn des jahresbezogenen Abrechnungszeitraums (Kalenderjahr oder individuelles „Beschäftigungsjahr“) ein „arbeitsfreies Startguthaben“ von zwei Stunden zugebucht wird. Dann wäre die Einhaltung des Mindestlohns von 12 EUR pro Stunde sogar für den Fall gesichert, dass von der Möglichkeit der unvorhergesehenen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Gebrauch gemacht wird.

Weiterführender Hinweis
  • Zwölf Fragen und Antworten zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022 in LGP, 9/2022, S. 197

AUSGABE: AA 10/2022, S. 174 · ID: 48585328

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