| ArbG müssen seit dem 1.8.22 bei Neueinstellungen mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. In Umsetzung einer EU-Richtlinie änderte der deutsche Gesetzgeber das Nachweisgesetz (NachwG). Darin ist verankert, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der ArbG nachkommen muss. Der Beitrag gibt Musterformulierungen, wie diesen Vorgaben im Arbeitsvertrag nachgekommen werden kann. |
Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung geht alle Punkte eines Arbeitsvertrags durch und zeigt, an welchen Stellen nun Änderungsbedarf besteht. Sie stellt zudem die erforderlichen Musterformulierungen zur Verfügung.
1. Bezeichnung und Anschrift der Vertragsparteien
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NachwG (a. F. und n. F.): Bezeichnung und Anschrift der Vertragsparteien, war bereits bisher Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NachwG (a. F. und n. F.): Beginn des Arbeitsverhältnisses, war bereits bisher Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
3. Befristetes Arbeitsverhältnis
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NachwG (a. F. und n. F.): Befristetes Arbeitsverhältnis, war bereits bisher Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Entweder das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses (ist aber bereits in den meisten Altverträgen vorhanden wegen § 14 Abs. 4 TzBfG = Schriftformerfordernis). | Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Zeit vom … bis zum … . Es endet mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung, Handlung oder Erklärung bedarf. Das Arbeitsverhältnis ist zweckbefristet, da nur vorübergehend Bedarf an der Arbeitsleistung zur Durchführung des Projekts … (genaue Bezeichnung, Projekt o. Ä. einsetzen) besteht. Die Tätigkeit beginnt am … . Sie endet mit Erreichen des Zwecks, der absehbar voraussichtlich bis zum ... (Datum der voraussichtlichen Zweckerreichung einsetzen) erreicht sein wird. Der Arbeitgeber wird den/die Arbeitnehmer*In in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Zweckerreichung, von dem genauen Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten. |
4. Probezeit
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG (n. F.): Probezeit, bisher keine Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Dauer der Probezeit (ist aber bereits in den meisten Altverträgen vorhanden). | Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. |
5. Arbeitsort
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NachwG (a. F. und n. F.): Arbeitsort, war bereits bisher Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Wenn ArbN seinen Arbeitsort frei wählen kann, zusätzliche Angaben. Ist vor allem dann interessant, wenn der ArbN neben dem festen Arbeitsort auch mobil, remote oder im Homeoffice arbeiten darf. | - Der Arbeitsort ist derzeit … .
- Arbeitsvertraglich ist vereinbart, dass der/die Arbeitnehmer*In auch an anderen Orten eingesetzt werden kann.
- Aufgrund des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen ändern.
Der/Die Arbeitnehmer*In kann freiwillig mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über mobile Arbeit abschließen. Insofern wird hier zunächst vereinbart, dass der/die Arbeitnehmer*In berechtigt ist, ab dem … an (hier Beispiel: 2) Arbeitstagen pro Arbeitswoche, nämlich am (Wochentag einfügen) und (Wochentag einfügen) seine/ihre gem. Ziffer XX dieses Arbeitsvertrags geschuldete Tätigkeit von seinem/ihrem Homeoffice in … aus zu erbringen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Festlegung des Arbeitsorts bleibt von dieser Regelung unberührt. Während der mobilen Arbeit wird der/die Arbeitnehmer*In im Zeitraum von x.00 Uhr bis x.00 Uhr die jederzeitige Erreichbarkeit mittels der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel bestehend aus … (z. B. Notebook, Smartphone, VPN-Tunnel etc.) gewährleisten. |
6. Art der Tätigkeit
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NachwG (a. F. und n. F.): Art der Tätigkeit, war bereits bisher Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
7. Arbeitszeit
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 NachwG (n. F.): Arbeitszeit, war bisher bereits Pflicht (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 a. F.).
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Arbeitszeiten sowie Ruhepausen und Ruhezeiten und ein etwaiges Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen sind ebenfalls Gegenstand der Nachweispflicht. | - Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (hier: 40) Stunden pro Woche und verteilt sich (hier: je 8) Stunden an (hier: 5) Arbeitstagen pro Woche von Montag bis Freitag.
- Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird von dem Unternehmen gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt. Derzeit gilt, dass der regelmäßige Arbeitsbeginn im Zeitraum zwischen (hier: 7.30-8.30 Uhr) und das regelmäßige Arbeitsende im Zeitraum zwischen (hier: 16.15-17.15 Uhr) liegen.
- Pro Arbeitstag steht dem/der Arbeitnehmer*In eine Pausenzeit von 45 Minuten zu. Auf die gesetzlichen Regelungen in § 4 ArbZG wird insofern Bezug genommen.
- Derzeit gilt im Unternehmen eine Verteilung der Lage der Ruhepausen von einer Frühstückspause von (hier: 9.30- 9.45 Uhr) und einer Mittagspause von (hier: 12.15-12.45 Uhr).
- Im Übrigen gilt, dass die Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen sich nach den betrieblichen Erfordernissen richtet, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und von diesem jederzeit neu geregelt bzw. angepasst werden kann. Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit.
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
- Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des BetrVG (wenn Betriebsrat vorhanden) berechtigt, Überstunden anzuordnen.
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall vorliegt, und er dieses bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Für den Fall von Kurzarbeit ist der/die Arbeitnehmer*In mit der vorübergehenden Kürzung der individuellen Arbeitszeit einverstanden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit vorliegen. Der Arbeitgeber hat dem/der Arbeitnehmer*In gegenüber eine Ankündigungsfrist von vier Tagen einzuhalten.
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8. Arbeit auf Abruf
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 NachwG (n. F.): Arbeit auf Abruf, bisher keine Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG werden vier Kernpunkte in Nr. 9 aufgenommen, die genannt werden müssen: - die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
- die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
- der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.
| - Der/Die Arbeitnehmer*In wird seine/ihre Arbeitsleistung gemäß § 12 TzBfG, auf diese Norm wird Bezug genommen, entsprechend dem Arbeitsanfall erbringen.
- Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt (hier: 6) Stunden und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt (hier: 30) Stunden.
- Der/Die Arbeitnehmer*In verpflichtet sich, je nach Arbeitsanfall, auf Aufforderung des Arbeitgebers bis zu (hier: 37,5) Stunden wöchentlich (Hinweis: maximal 25 Prozent der regelmäßigen vereinbarten Mindestwochenarbeitszeit sind vom Arbeitgeber frei abrufbar!) zu arbeiten.
- Der Arbeitgeber teilt dem/der Arbeitnehmer*In spätestens bis Mittwoch einer jeden Kalenderwoche (Hinweis: mindestens vier Tage im Voraus!) die Dauer und zeitliche Verteilung der Arbeitszeit für die Folgewoche mit.
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9. Arbeitsentgelt/Vergütung
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG (n. F.): Arbeitsentgelt/Vergütung, war bisher bereits Pflicht (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG a. F.).
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Es müssen – jeweils getrennt – die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts inklusive der Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen und Prämien sowie etwaiger Sonderzahlungen angegeben werden. Dies umfasst auch Art und Fälligkeit der Auszahlung. | - Die monatliche Bruttovergütung beträgt während der Probezeit … EUR.
- Nach Ablauf der Probezeit erhält der/die Arbeitnehmer*In eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von … Euro.
- Der Arbeitgeber zahlt dem/der Arbeitnehmer*In eine regelmäßige Bruttogrundvergütung in Höhe von xxx Euro monatlich, fällig jeweils zum letzten Kalendertag des Monats.
- Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Unternehmen benannte Konto des/der Arbeitnehmer*In.
Für Überstunden und Mehrarbeit: - Der/Die Arbeitnehmer*In verpflichtet sich, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.
- Ein Anspruch auf Über- oder Mehrarbeitsstundenabgeltung besteht nur, wenn die Über- oder Mehrarbeit arbeitgeberseits angeordnet oder vereinbart worden ist, oder wenn sie aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich war und der/die Arbeitnehmer*In Beginn und Ende der Über-/Mehrarbeit spätestens am folgenden Tag beim Arbeitgeber schriftlich anzeigt.
- Liegt Über- oder Mehrarbeit im Sinne des vorherigen Absatzes vor, verpflichtet sich der Arbeitgeber, nachfolgende Zuschläge zur jeweiligen Überstundenvergütung in Höhe von … EUR zu zahlen:
- Normalschicht … Prozent pro geleisteter Stunde;
- Nachtschicht … Prozent pro geleisteter Stunde;
- Samstagsarbeit … Prozent pro geleisteter Stunde;
- Sonn- und Feiertagsarbeit … Prozent pro geleisteter Stunde.
- Nachtarbeit ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
- Die Abgeltung der Überstunden erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung.
- Die erfolgten Überstunden werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch einen entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten.
- Oder: Bis zu 10 Überstunden im Monat sind mit der Vergütung nach § xx abgegolten.
Für weitere Entgeltbestandteile: - Der/Die Arbeitnehmer*In hat für geleistete Nachtarbeit (hier: 22:00-6:00 Uhr) einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von ... Prozent pro Nachtarbeitsstunde.
- Der/Die Arbeitnehmer*In hat Anspruch auf folgende Zuschläge: …
- Der/Die Arbeitnehmer*In hat Anspruch auf eine tätigkeits-/personenbezogene Zulage für … in Höhe von … Euro brutto.
- Der/Die Arbeitnehmer*In hat Anspruch auf eine (hier: Prämie/Urlaubsgeld/Sonderzahlung/Gratifikation/Weihnachtsgeld etc.) für … in Höhe von … Euro brutto. Voraussetzung für die Zahlung ist …. Diese wird am … fällig. Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).
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10. Sonderzahlungen
Es gelten die zu 9. gemachten Ausführungen. Bisher keine Pflicht.
11. Überstunden/Mehrarbeit
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG (n. F.): Überstunden/Mehrarbeit
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Siehe auch Punkt 7, 8 und 9. Der ArbG muss regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden können (Stichwort: Anordnung von Überstunden). | Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei betrieblichem Bedarf, insbesondere bei einem hohen Arbeitsanfall aufgrund eines erhöhten Auftragsvolumens, Mehrarbeit und Überstunden bis zu … Stunden im Monat anzuordnen. |
12. Gehaltsverpfändung und -abtretung
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
13. Arbeitsverhinderung
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
14. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
15. Urlaub
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 NachwG (n. F.): Urlaub, war bisher bereits Pflicht (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 NachwG a. F.).
Erläuterungen | Musterformulierung |
Ist bereits jetzt in den meisten Altverträgen vorhanden. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs muss angegeben werden. Es empfiehlt sich, auch den gesetzlichen Zusatzurlaub für als schwerbehinderte Menschen anerkannte ArbN mit aufzunehmen | |
16. Verschwiegenheitspflicht
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
17. Ehrenamt
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
18. Nebenbeschäftigung
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
19. Vertragsstrafe/Wettbewerbsverbot
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
20. Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Kündigungsfristen
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG (n. F.): Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Kündigungsfristen, war bisher bereits Pflicht (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 NachwG a. F.).
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Bei Ausspruch einer Kündigung ist das einzuhaltende Verfahren festzuhalten: - Die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen hat daher künftig mindestens die Information über das Schriftformerfordernis der Kündigung sowie die für die Parteien geltenden gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen zu umfassen. Im Falle einer Probezeit ist zudem die Länge der verkürzten Kündigungsfrist festzuhalten.
- Der ArbG muss den ArbN darauf hinweisen, dass dieser im Falle einer Kündigung die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einzuhalten hat. Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung jedoch klar, dass ein falscher oder fehlender Hinweis zur Klagefrist nicht zur Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung führt. Die Präklusionswirkung des § 7 KSchG soll vielmehr auch bei unterbliebenem oder falschem Nachweis gelten, sodass auch die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage weiterhin gilt.
| Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer*In einzuhaltende Verfahren richtet sich im Wesentlichen nach den folgenden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. - Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
- Bei beidseitiger Tarifbindung: Die Kündigungsfristen richten sich nach dem § x des MTV …. Diese lauten: …).
- Eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen, die zugunsten einer Partei gilt, gilt auch zugunsten der anderen Vertragspartei als vereinbart.
- Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).
- Eine Kündigung kann außerordentlich fristlos erfolgen, wenn ein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) besteht, nach dem es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
- Die Kündigung kann ordentlich fristgerecht, unter Beachtung der in § 622 Abs. 1 und 2 bestimmten Kündigungsfristen, erfolgen. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
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| - In diesem Falle muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also auf betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen beruhen. Darüber hinaus kann bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung besonderer Kündigungsschutz bestehen, beispielsweise aufgrund Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Stellung als Datenschutzbeauftragter oder Betriebsratsmitglied.
- Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnungsgemäß angehört werden. Widerspricht der Betriebsrat form- und fristgerecht der Kündigung, kann im Falle einer ordentlichen fristgerechten Kündigung während eines Kündigungsschutzklageverfahrens unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.
- Will der/die Arbeitnehmer*In geltend machen, dass eine außerordentliche fristlose oder eine ordentliche fristgerechte Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG). Andernfalls ist die Kündigung unanfechtbar. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine vom Arbeitnehmer verspätet erhobene Klage durch das Arbeitsgericht zugelassen werden (§ 5 KSchG).“
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21. Betriebliche Altersversorgung
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 NachwG (n. F.): Betriebliche Altersversorgung. Bisher keine Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Identität des Versorgungsträgers im Rahmen einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung. Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird (entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist). | - Die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen wird durchgeführt von (Name und Anschrift einfügen, z. B. Unterstützungskasse, Versicherung etc.).
- Für die betriebliche Altersversorgung gelten die Vorschriften des BetrAVG und dem Tarifvertrag betriebliche …, in der Form …
- Auf das Arbeitsverhältnis findet die zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen geschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung.
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22. Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
23. Fortbildung
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 NachwG (n. F.): Fortbildung. Bisher keine Pflicht.
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Umfang des Anspruchs auf Teilnahme an von dem ArbG bereitgestellten Fortbildungen | - Der/Die Arbeitnehmer*In verpflichtet sich, sich auf Verlangen des Arbeitgebers bis zu … Arbeitstagen pro Kalenderjahr fort- und weiterzubilden. Die für diese Fort-/Weiterbildungen anfallenden Kosten trägt, nach vorheriger Absprache, der Arbeitgeber.
- Der/Die Arbeitnehmer*In hat zum Zwecke der Fort-/Weiterbildung einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von maximal … Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung. Dauer, Zeitpunkt und Inhalt der Fort-/Weiterbildungen sind rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Reise- und sonstige Kosten, die dem/der Arbeitnehmer*In in diesem Zusammenhang entstehen, werden vom Arbeitgeber nur nach gesonderter Vereinbarung übernommen.
- Der/Die Arbeitnehmer*In hat Anspruch auf Fortbildung nach dem (Nennung der ggf. vorhandenen landesgesetzlichen Regelung, z. B. AWbG NRW etc.).“
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24. Auslandstätigkeit (§ 2 Abs. 2 und 3 NachwG n. F.)
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Im Falle einer länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauernden Auslandstätigkeit des ArbN werden auch die Unterrichtungspflichten in diesem Zusammenhang erweitert und detailliert: - Der ArbG muss zusätzlich das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll,
- die geplante Dauer der Arbeit,
- sofern vereinbart auch mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
- die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und
- gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr schriftlich festhalten.
| - Der/Die Arbeitnehmer*In wird vom … bis … als … in … tätig werden.
- Die Dauer des Auslandseinsatzes ist befristet bis zum … . Der Auslandseinsatz endet zu diesem Zeitpunkt, wenn er nicht zuvor verlängert wird.
- Der/Die Arbeitnehmer*In verpflichtet sich, seine/ihre Arbeitsaufgaben sorgfältig zu erfüllen. Er/Sie hat die gesetzlichen Vorschriften, Sitten und Gebräuche des Gastlandes zu beachten. Bei Zweifeln wird er/sie den Arbeitgeber um Auskunft ersuchen, um sein/ihr Ansehen nicht zu gefährden.
- Nach der Rückkehr nach Deutschland gelten die alten Arbeitsbedingungen. Es wird jedoch gewährleistet, dass der/die Arbeitnehmer*In mindestens in dem gleichen Umfang befördert wird, wie ein/e in Deutschland verbliebene/r Arbeitnehmer*In. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, den/die Arbeitnehmer*In bei Rückkehr in einem anderen Betrieb oder Unternehmen an einem anderen Ort innerhalb des Konzerns entsprechend seinen/ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zu beschäftigen, soweit es billigem Ermessen entspricht.
- Während der Auslandstätigkeit wird das Arbeitsentgelt des/der Arbeitnehmers*In auf monatlich … Euro angehoben. Mit dem Gehalt sind etwaige Überstunden, Nachtarbeit, Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bis zu … Stunden pro Woche abgegolten.
- Für die Dauer des Auslandseinsatzes erhält der/die Arbeitnehmer*In eine Auslandszulage in Höhe von … Euro. Mit dieser Zulage sind alle Mehraufwendungen, soweit sie nicht in § … geregelt sind, abgegolten. Die Auslandszulage wird unter Berücksichtigung eines etwaigen Geldwertverlustes jährlich angepasst.
- Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende fällig. Sie wird bis zum letzten Werktag des Monats unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auf ein von dem/der Arbeitnehmer*In anzugebendes Konto gezahlt. Der/Die Arbeitnehmer*In kann die Zahlung der Arbeitsvergütung sowie der Auslandszulage nach Abs. XX auf ein Konto in Deutschland verlangen. Die Zahlung erfolgt dann in Euro. Die Kosten einer Zahlung im Gastland trägt der Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten einer jährlichen steuerlichen Beratung des/der Arbeitnehmers*In bis zur Höhe von … Euro.
- Nach Beendigung des Auslandseinsatzes gelten für die Vergütung die Regelungen des Vertrags vom … . Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsvergütung entsprechend der allgemeinen Gehaltsentwicklung im Betrieb anzupassen.
- Sollte der Arbeitsvertrag von einer kollektivrechtlichen Vereinbarung erfasst werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Leistungen nach Abs. XX auf die kollektivrechtlich zu erbringenden Leistungen anzurechnen.
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25. Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
Erläuterungen | Musterformulierung |
Alles bleibt beim Alten, d.h. ist bereits jetzt in den meisten Altverträgen vorhanden. | |
26. Hinweis auf TV, Betriebs-/Dienstvereinbarungen
§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 und Abs. 4 NachwG (n. F.): Hinweis auf TV, Betriebs-/Dienstvereinbarungen sowie kirchliche Arbeitsbedingungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (bisher § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG a. F.).
Erläuterungen | Musterformulierung |
NEU | Neben dem Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen muss es jetzt auch einen Hinweis auf Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, geben. | - Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und keine Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen auf Basis kirchlichen Rechts Anwendung.
- Auf das Arbeitsverhältnis finden die (... Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Anwendung/die Tarifverträge der Metallindustrie für das Land NRW, insbesondere …) Anwendung. Diese liegen im Unternehmen im Raum … aus und können dort eingesehen werden.
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27. Ausschlussfristen
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
28. Schriftformerfordernis
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
29. Salvatorische Klausel
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |
30. Vertragsaushändigung
Erläuterungen | Musterformulierung |
Sollte bereits in Altverträgen vorhanden sein. | |