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ÄnderungskündigungKündigung trotz Elternzeit ist möglich
| Der ArbG darf auch während der Elternzeit nach Zustimmung der zuständigen Stellen grundsätzlich betriebsbedingte Änderungskündigungen aussprechen. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Berlin-Brandenburg (5.7.22, 16 Sa 1750/21, Abruf-Nr. 230160). Die ArbN wandte sich gegen eine während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung. Das zuständige Integrationsamt hatte dieser Kündigung während der Elternzeit zuvor zugestimmt. Die ArbN lehnte das Änderungsangebot des ArbG ab.
Das LAG führte aus, der ursprüngliche Arbeitsplatz der ArbN sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Deshalb sei eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen. Der ArbG habe daher nach der Zustimmung des Integrationsamts der ArbN auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Die ArbN habe das Änderungsangebot abgelehnt. Mithin wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.
AUSGABE: AA 8/2022, S. 127 · ID: 48481298