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TeilzeittätigkeitGleicher Lohn für gleiche Arbeit

Abo-Inhalt18.05.20225685 Min. Lesedauer

| Die Differenzierung im Stundenlohn (17 EUR/12 EUR) zwischen „hauptamtlichen“ (Voll- und Teilzeit) und „nebenamtlichen“ ArbN (geringfügige Beschäftigung) ist nicht sachlich gerechtfertigt. |

Zu diesem Ergebnis kam das LAG München (19.1.22, 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533). Ein als Minijobber beschäftigter Rettungsassistent wehrte sich, weil er fünf EUR weniger als die „hauptamtlichen“ Kollegen verdiene, obwohl er die gleiche Arbeit leiste. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht München verlor der ArbN zunächst.

Das LAG München sah das anders. Die Tatsache, dass die „hauptamtlich“ Beschäftigten vom ArbG in den Dienstplan eingeteilt werden würden und die „nebenamtlich“ Beschäftigten mitteilen müssten, welche angebotenen Dienste sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertige die unterschiedliche Bezahlung nicht. Hierfür seien keine objektiven Gründe gegeben, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen würden und zur Zielerreichung geeignet und erforderlich seien. Auch würde die Unterscheidung nicht dem Zweck der Leistung entsprechen.

Praxistipp | Der ArbG legte vor dem BAG Revision ein (5 AZR 108/22).

AUSGABE: AA 6/2022, S. 91 · ID: 48313651

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